Beschlussvorschlag:
Der Kath. Kirchengemeinde St. Martin Nottuln wird für ihre
KiBiz-finanzierte Waldgruppe des Kath. Kindergartens St. Marien Nottuln-Darup
für das Kindergartenjahr 2019/20 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3
Satz 1 KiBiz in Höhe von 15.000 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil –
gewährt.
Begründung:
I. Problem
Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann für
Waldkindergartengruppen unter Berücksichtigung des in § 20 Abs. 1 KiBiz zu
Grunde gelegten Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu
15.000 EUR je Waldkindergartengruppe gewährt werden, wenn der Träger ohne
diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.
Über die Gewährung entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger.
Bei Waldgruppen handelt es sich um Gruppen, die die Kinder
ganzjährig nicht in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung, sondern im
Wald betreuen. In der Regel gibt es nur einen kleineren Raum, z.B. einen
Bauwagen oder eine Schutzhütte.
Der Höchstbetrag, der gewährt werden kann, liegt bei
15.000 EUR. Ein Zuschlag ist dabei nur bis zu der Höhe zu leisten, der den
Träger der Einrichtung in die Lage versetzt, die Kindertageseinrichtung auch
unter Vorgaben des KiBiz fortzuführen. Ein Zuschuss ist dabei grundsätzlich nur
zulässig, wenn die Waldgruppe weder durch die den Kindern aus der Waldgruppe
zugehörigen KiBiz-Pauschalen, noch durch die der Einrichtung insgesamt zur
Verfügung stehenden Pauschalen gedeckt werden kann.
Im Kindergartenjahr 2019/20 hat die Kath.
Kirchengemeinde St. Martin, Nottuln eine neue KiBiz-finanzierte Waldgruppe in
der Kindertageseinrichtung St. Marien Nottuln-Darup eingerichtet und die
Gewährung des Zuschlags nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz beantragt.
Der Kath. Kindergarten St. Marien Nottuln-Darup
betreut seit dem 01.08.2019 Kinder in einer Waldgruppe. Diese Kinder halten
sich vormittags ausschließlich im Wald auf. Mittags werden die Kinder mit einem
Bus zurück zur Haupteinrichtung gebracht.
Aus den Unterlagen des Trägers geht hervor, dass die
Waldgruppe ein Defizit von 53.472,08 EUR aufweist.
Waldgruppe |
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Förderung nach KiBiz |
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Kind-Pauschalen für 19 Kinder in der Waldgruppe |
138.454,56 |
+ bezuschussungsfähiger Mietanteil (für Bauwagen ab
12/19) |
8.998,42 |
+ Anteil Verfügungspauschale |
1.660,00 |
Gesamtsumme |
149.112,98 |
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Kostenaufstellung des Trägers |
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Personalkosten |
153.904,00 |
+ Personalnebenkosten |
1.924,00 |
+ Fortbildungskosten |
800,00 |
+ Vertretungskosten |
1.500,00 |
+ Miete (für Bauwagen ab 12/19) |
11.008,00 |
+ Sachkosten |
5.500,00 |
+ anteilige Verwaltungskosten |
2.949,06 |
+ Investitionskosten Ersteinrichtung |
25.000,00 |
Gesamtkosten |
202.585,06 |
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Differenzbetrag der Waldgruppe |
-53.472,08 |
Das Defizit der Waldgruppe der Einrichtung ergibt sich
insbesondere aus der Beschäftigung einer dritten Kraft während der
Betreuungszeiten im Wald. Auf Grund der Besonderheiten des Betreuungsraumes
sind für die Betreuung einer Waldgruppe mit bis zu 20 Kindern im Alter von 3
bis 6 Jahren zwei Fachkräfte und ein/e Berufspraktikant/in oder eine
Ergänzungskraft erforderlich. Damit ergibt sich hinsichtlich der Personalkosten
keine Einsparmöglichkeit.
Da es sich in der St. Marien Kita Nottuln-Darup um
eine neu eingerichtete Waldgruppe handelt, entstehen entsprechende Kosten für
die Ersteinrichtung. Diese sind in Höhe von 25.000 EUR angemessen. Die Sachkosten
liegen im laufenden Jahr bei 5.500 EUR. Bei diesen beiden Beträgen handelt es
sich um begründete Schätzwerte, da sich das Genehmigungsverfahren und die
Baumaßnahme des Bauwagens verzögert haben und noch nicht abschließend
abgerechnet worden sind.
Hinsichtlich der Gesamtsituation ergibt sich anhand
der eingereichten Unterlagen ein Defizit in Höhe von 51.771,71 EUR.
Gesamtsituation Kindergarten St. Marien
Nottuln-Darup für alle 6 Gruppen |
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Förderung nach KiBiz |
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Zuschuss zu den Kindpauschalen |
1.026.420,67 |
+ Verfügungspauschale |
10.000,00 |
+ Familienzentrum |
13.000,00 |
+ bezuschussungsfähiger Mietanteil |
8.998,42 |
Gesamtsumme ohne Zuschuss zur Qualitätssicherung (§ 21 f KiBiz) |
1.058.419,09 |
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Kostenaufstellung des Trägers |
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Personalkosten (einschl. zusätzlichem U3-Personal) |
956.755,00 |
+ Personalnebenkosten |
11.959,44 |
+ Fortbildungskosten |
4.800,00 |
+ Vertretungskosten |
4.700,00 |
+ Miete (für Bauwagen) |
11.008,00 |
+ Sachkosten für 6 Gruppen |
75.000,00 |
+ Verwaltungskosten 2 % |
20.968,38 |
+ Investitionskosten Ersteinrichtung Waldgruppe |
25.000,00 |
Gesamtkosten für alle 6 Gruppen |
1.110.190,80 |
|
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Differenzbetrag der Gesamteinrichtung |
-51.771,71 |
Insgesamt betrachtet ergeben sich keine
Einsparmöglichkeiten der Einrichtung in Bezug auf die Personalplanung. Die
Leitungsfreistellung wird aufgrund der hohen Gruppenzahl, des deutlich höheren
Koordinierungsaufwandes für eine zusätzliche Waldgruppe an einem vom
Stammgebäude entfernten Standort und als Familienzentrum für erforderlich
angesehen.
Die Sachkosten belaufen sich für alle sechs Gruppen auf insgesamt
angemessene Summe von 75.000 EUR. Die Verwaltungskosten werden
entsprechend der aktuellen Richtlinie des Landesjugendamtes in Höhe von 2 % der
gesamten Zuschusssumme (abzüglich Sonderförderungen) veranschlagt.
Das in der Waldgruppe für 2019/20 entstehende Defizit
kann in diesem Fall nicht durch die KiBiz-Pauschalen der im Stammgebäude
geführten Gruppen aufgefangen werden, da auch die gesamte Einrichtung im Kindergartenjahr
2019/20 defizitär ist. Der Träger führt an, dass der Fehlbetrag der Waldgruppe
sich negativ auf die finanzielle Situation der anderen fünf Gruppen auswirke.
II. Lösung
Um die strukturelle
Unterfinanzierung der Kindertageseinrichtungen zu beenden, wurde das
Kinderbildungsgesetz reformiert. Die umfassenden Gesetzesänderungen treten zum
01.08.2020 in Kraft. Um einen qualitativen Übergang zur KiBiz-Reform zu
sichern, wurde im Jahr 2018 von der Landesregierung ein entsprechendes Gesetz
verabschiedet. Somit wird für das Kita-Jahr 2019/20 der Landeszuschuss zur
Qualitätssicherung nach § 21 f KiBiz gewährt.
Dem vorausgegangen war
bereits das KiTa-Träger-Rettungsprogramm, welches Ende 2017 durch den Landtag
NRW beschlossen wurde und zur Stabilisierung der finanziellen Situation der
Träger in den Kindergartenjahren 2017/18 und 2018/19 diente.
Um eine Verwendung der
Mittel auch für die kommenden Kindergartenjahre zu ermöglichen, wurde die
Regelung zur Rücklagenobergrenze für die Kindergartenjahre 2017/18 bis 2019/20
aufgehoben.
Eine Berücksichtigung
dieser Mittel würde Einrichtungen mit beantragten Eingruppen- und
Waldgruppenzuschlägen gegenüber allen anderen Einrichtungen schlechter stellen.
Würden die Mittel bei der Anspruchsberechtigung von Ein- und
Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt, würde der geplante Zuschuss des Landes
für diese Einrichtungen reduziert.
Die Mittel des Landeszuschusses zur Qualitätssicherung
in Höhe von 71.765,90 EUR wurden daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Nach Auskunft des Landesjugendamtes liegt es im
Ermessen des zuständigen Jugendhilfeausschusses ob diese Mittel bei der
Gewährung von Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt werden.
In den Vorjahren wurde bereits durch den
Jugendhilfeausschuss beschlossen, dass die Mittel aus dem
KiTa-Träger-Rettungsprogramm nicht für die Berechnung des Waldgruppenzuschlags
für eine andere Kindertageseinrichtung berücksichtigt werden sollen (siehe
SV-9-1079 und SV-9-1372).
Nach § 20 Abs. 3 Satz 2
KiBiz kann ein Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der
Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend
finanzieren kann. Maßgeblich für die Gewährung des Zuschusses ist die
Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Einrichtungen. Diese ist
mit einem Defizit von 51.771,71 EUR gegeben.
Die Nichtauskömmlichkeit
der KiBiz-Finanzierung für die Waldgruppe der Kath. Kindertageseinrichtung St.
Marien Nottuln-Darup ergibt sich insbesondere aus den Kosten für die Ersteinrichtung
der Waldgruppe. Diese musste zunächst vollständig ausgestattet werden, um den
Betrieb aufnehmen zu können. Hinzu kommen die höheren Personalkosten im
Vergleich zu einer Regelgruppe. Diese resultieren aus der Beschäftigung einer
dritten Kraft in der Waldgruppe am Vormittag sowie der erforderlichen Freistellung
der Kita-Leitung.
Es wird somit
vorgeschlagen, dem Träger für die Kath. Kindertageseinrichtung St. Marien
Nottuln-Darup einen Zuschlag für die Waldgruppe in Höhe von 15.000 EUR abzüglich
des Trägereigenanteils (12 %) zu gewähren.
III. Alternativen
Ablehnung des Antrages oder nur teilweise Gewährung
der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Entsprechende finanzielle
Mittel sind im Produkthaushalt 2020 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des
Landes wurde vorsorglich zum 15.03.2019 beantragt und vom Landesjugendamt
bewilligt.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist analog § 5 Abs. 2 der
Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.