Betreff
Eingruppenzuschlag Kita Pinocchio Senden
Vorlage
SV-9-1710
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Elterninitiative Pinocchio e.V. wird für ihre KiBiz-finanzierte Gruppe der KiTa Pinocchio in Senden für das Kindergartenjahr 2019/20 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 15.000,00 € - abzüglich des gesetzlichen Trägeranteils -  gewährt.

 

 

 

Begründung:

I.    Problem

 

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann für eingruppige Einrichtungen, die am 28.02.2007 bereits in Betrieb waren, ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 € geleistet werden. Davon ist der in Absatz 1 zugrundeliegende Eigenanteil (= Anteil Träger an den Betriebskosten) abzuziehen. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.

 

Ziel des Gesetzgebers ist es, eingruppige Einrichtungen, die zu Zeiten des GTK bereits in Betrieb waren, durch die Gesetzesänderung zum KiBiz nicht schlechter zu stellen, als wenn das GTK noch gelten würde. Erste Voraussetzung ist demnach, dass es sich um eine eingruppige Tageseinrichtung handelt, die am 28.02.2007 bereits in Betrieb war. Weiterhin muss diese Einrichtung auf Basis der Zuschussgewährung nach dem KiBiz defizitär sein. Sofern die Aufwendungen die gewährten Zuschüsse und den Trägeranteil überwiegen, kann der Differenzbetrag bis zur Höhe von 15.000 € ausgeglichen werden.

 

Für das Kindergartenjahr 2019/20 wurde von dem Träger der KiTa Pinocchio in Senden ein Antrag auf zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz gestellt. Für die KiTa Pinocchio stellt sich die Situation wie folgt dar:

 

Die Aufwendungen betragen gemäß der nachfolgenden Aufstellung insgesamt 245.764,00 €. Die Aufwendungen erscheinen nach Prüfung plausibel. Geprüft wurden insbesondere die Personal- und Investitionskosten. Die Investitionskosten in Höhe von 4.100,00 € sind im Vergleich zum Vorjahr (12.730,02 €) deutlich geringer. Es handelt sich weit überwiegend um Instandhaltungskosten sowie Ersatzbeschaffungen. Auch die Sachkosten in Höhe von 10.550,00 € liegen unterhalb denen des Vorjahres (12.050,00 €). Die Personalkosten liegen mit 190.100,00 € um 6.920,34 € höher als im Vorjahr.

 

Aufwendungen

Summe

Personalkosten

190.100,00 €

Hauswirtschaftspersonal

21.000,00 €

Kaltmiete

17.144,00 €

Sachkosten

10.550,00 €

Investitionskosten

4.100,00 €

Verwaltungskosten

2.900,00 €

Summe

245.764,00 €

 

 

 

Erträge

Summe

Kindpauschalen einschl. Trägeranteil (hier Planungsgarantie)

198.049,11 €

bezuschussungsfähiger Mietanteil

 14.099,63 €

Zuschuss Verfügungspauschale

1.000,00 €

Summe

213.148,74 €

 

 

 

Gesamtrechnung

Summe

Erträge

213.148,74 €

abzgl. Aufwendungen

245.764,00 €

Saldo

-32.615,26 €

 

 

 

II. Lösung

 

Um die strukturelle Unterfinanzierung der Kindertageseinrichtungen zu beenden, wurde das Kinderbildungsgesetz reformiert. Die umfassenden Gesetzesänderungen treten zum 01.08.2020 in Kraft. Um einen qualitativen Übergang zur KiBiz-Reform zu sichern, wurde im Jahr 2018 von der Landesregierung ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Somit wird für das Kita-Jahr 2019/20 der Landeszuschuss zur Qualitätssicherung nach § 21 f KiBiz gewährt.

Dem vorausgegangen war bereits das KiTa-Träger-Rettungsprogramm, welches Ende 2017 durch den Landtag NRW beschlossen wurde und zur Stabilisierung der finanziellen Situation der Träger in den Kindergartenjahren 2017/18 und 2018/19 diente.

Um eine Verwendung der Mittel auch für die kommenden Kindergartenjahre zu ermöglichen, wurde die Regelung zur Rücklagenobergrenze für die Kindergartenjahre 2017/18 bis 2019/20 aufgehoben.

 

Eine Berücksichtigung dieser Mittel würde Einrichtungen mit beantragten Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen gegenüber allen anderen Einrichtungen schlechter stellen. Würden die Mittel bei der Anspruchsberechtigung von Ein- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt, würde der geplante Zuschuss des Landes für diese Einrichtungen reduziert.

 

Die Mittel des Landeszuschusses zur Qualitätssicherung in Höhe von 12.748,00 € wurden daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

 

Nach Auskunft des Landesjugendamtes liegt es im Ermessen des zuständigen Jugendhilfeausschusses ob diese Mittel bei der Gewährung von Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt werden.

In den Vorjahren wurde bereits durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen, dass die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm nicht für die Berechnung des Waldgruppenzuschlags für eine andere Kindertageseinrichtung berücksichtigt werden sollen (siehe SV-9-1174 und SV-9-1370).

 

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann ein Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.

 

Maßgeblich für die Gewährung des Zuschusses ist die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Einrichtungen. Diese ist mit einem Defizit von 32.615,26 € gegeben.

 

Es wird somit vorgeschlagen, dem Träger für die Kindertagesstätte Pinocchio in Senden einen Zuschlag für die eingruppige Einrichtung in Höhe von 15.000 € zu gewähren.

 

Von dem Zuschuss in Höhe von 15.000 EUR hat der Träger einen Eigenanteil von 600 EUR (4 %) zu leisten. Die Anteile des Landes (5.775 EUR, 38,5 %) und des Kreises (8.625 EUR, 57,5 %) würden als Zuschuss an den Träger ausgezahlt.

 

 

 

III. Alternativen

 

Ablehnung des Antrages oder nur teilweise Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2020 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde zum 15.03.2019 beantragt und bewilligt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Tageseinrichtungen ist nach § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.