Beschlussvorschlag:
Der Elterninitiative Pinocchio e.V. wird für ihre
KiBiz-finanzierte Gruppe der KiTa Pinocchio in Senden für das Kindergartenjahr
2019/20 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 15.000,00
€ - abzüglich des gesetzlichen Trägeranteils -
gewährt.
Begründung:
I. Problem
Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann für eingruppige Einrichtungen, die am
28.02.2007 bereits in Betrieb waren, ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu
15.000 € geleistet werden. Davon ist der in Absatz 1 zugrundeliegende
Eigenanteil (= Anteil Träger an den Betriebskosten) abzuziehen.
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Träger ohne diesen zusätzlichen
Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung
des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der
Einrichtung.
Ziel des Gesetzgebers ist es, eingruppige Einrichtungen, die zu
Zeiten des GTK bereits in Betrieb waren, durch die Gesetzesänderung zum KiBiz
nicht schlechter zu stellen, als wenn das GTK noch gelten würde. Erste Voraussetzung
ist demnach, dass es sich um eine eingruppige Tageseinrichtung handelt, die am
28.02.2007 bereits in Betrieb war. Weiterhin muss diese Einrichtung auf Basis
der Zuschussgewährung nach dem KiBiz defizitär sein. Sofern die Aufwendungen
die gewährten Zuschüsse und den Trägeranteil überwiegen, kann der
Differenzbetrag bis zur Höhe von 15.000 € ausgeglichen werden.
Für das Kindergartenjahr 2019/20 wurde von dem Träger der KiTa
Pinocchio in Senden ein Antrag auf zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz
gestellt. Für die KiTa Pinocchio stellt sich die Situation wie folgt dar:
Die
Aufwendungen betragen gemäß der nachfolgenden Aufstellung insgesamt 245.764,00
€. Die Aufwendungen erscheinen nach Prüfung plausibel. Geprüft wurden
insbesondere die Personal- und Investitionskosten. Die Investitionskosten in
Höhe von 4.100,00 € sind im Vergleich zum Vorjahr (12.730,02 €)
deutlich geringer. Es handelt sich weit überwiegend um Instandhaltungskosten
sowie Ersatzbeschaffungen. Auch die Sachkosten in Höhe von 10.550,00 €
liegen unterhalb denen des Vorjahres (12.050,00 €). Die Personalkosten
liegen mit 190.100,00 € um 6.920,34 € höher als im Vorjahr.
Aufwendungen |
Summe |
Personalkosten |
190.100,00
€ |
Hauswirtschaftspersonal |
21.000,00 € |
Kaltmiete |
17.144,00 € |
Sachkosten |
10.550,00 € |
Investitionskosten |
4.100,00 € |
Verwaltungskosten |
2.900,00 € |
Summe |
245.764,00
€ |
Erträge |
Summe |
Kindpauschalen einschl. Trägeranteil
(hier Planungsgarantie) |
198.049,11
€ |
bezuschussungsfähiger Mietanteil |
14.099,63 € |
Zuschuss Verfügungspauschale |
1.000,00 € |
Summe |
213.148,74
€ |
Gesamtrechnung |
Summe |
Erträge |
213.148,74
€ |
abzgl. Aufwendungen |
245.764,00
€ |
Saldo |
-32.615,26
€ |
II. Lösung
Um
die strukturelle Unterfinanzierung der Kindertageseinrichtungen zu beenden,
wurde das Kinderbildungsgesetz reformiert. Die umfassenden Gesetzesänderungen
treten zum 01.08.2020 in Kraft. Um einen qualitativen Übergang zur KiBiz-Reform
zu sichern, wurde im Jahr 2018 von der Landesregierung ein entsprechendes
Gesetz verabschiedet. Somit wird für das Kita-Jahr 2019/20 der Landeszuschuss
zur Qualitätssicherung nach § 21 f KiBiz gewährt.
Dem
vorausgegangen war bereits das KiTa-Träger-Rettungsprogramm, welches Ende 2017
durch den Landtag NRW beschlossen wurde und zur Stabilisierung der finanziellen
Situation der Träger in den Kindergartenjahren 2017/18 und 2018/19 diente.
Um
eine Verwendung der Mittel auch für die kommenden Kindergartenjahre zu
ermöglichen, wurde die Regelung zur Rücklagenobergrenze für die
Kindergartenjahre 2017/18 bis 2019/20 aufgehoben.
Eine
Berücksichtigung dieser Mittel würde Einrichtungen mit beantragten Eingruppen-
und Waldgruppenzuschlägen gegenüber allen anderen Einrichtungen schlechter
stellen. Würden die Mittel bei der Anspruchsberechtigung von Ein- und
Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt, würde der geplante Zuschuss des Landes
für diese Einrichtungen reduziert.
Die Mittel des Landeszuschusses zur Qualitätssicherung
in Höhe von 12.748,00 € wurden daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Nach Auskunft des Landesjugendamtes liegt es im
Ermessen des zuständigen Jugendhilfeausschusses ob diese Mittel bei der
Gewährung von Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt werden.
In den Vorjahren wurde bereits durch den
Jugendhilfeausschuss beschlossen, dass die Mittel aus dem
KiTa-Träger-Rettungsprogramm nicht für die Berechnung des Waldgruppenzuschlags
für eine andere Kindertageseinrichtung berücksichtigt werden sollen (siehe
SV-9-1174 und SV-9-1370).
Nach § 20
Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann ein Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt
werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht
ausreichend finanzieren kann.
Maßgeblich
für die Gewährung des Zuschusses ist die Nichtauskömmlichkeit der
KiBiz-Finanzierung für die Einrichtungen. Diese ist mit einem Defizit von
32.615,26 € gegeben.
Es wird somit
vorgeschlagen, dem Träger für die Kindertagesstätte Pinocchio in Senden einen
Zuschlag für die eingruppige Einrichtung in Höhe von 15.000 € zu gewähren.
Von dem
Zuschuss in Höhe von 15.000 EUR hat der Träger einen Eigenanteil von 600 EUR
(4 %) zu leisten. Die Anteile des Landes (5.775 EUR, 38,5 %) und des
Kreises (8.625 EUR, 57,5 %) würden als Zuschuss an den Träger ausgezahlt.
III. Alternativen
Ablehnung des
Antrages oder nur teilweise Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 Satz 2
KiBiz.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Entsprechende
finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2020 berücksichtigt. Die
Co-Finanzierung des Landes wurde zum 15.03.2019 beantragt und bewilligt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die
Entscheidung über zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige
Tageseinrichtungen ist nach § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der
Jugendhilfeausschuss zuständig.