Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 Kinderbildungsgesetz (neu)
Vorlage
SV-9-1712
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.       Für das Kindergartenjahr 2020/21 wird im Rahmen der Erprobung folgende Fördersystematik für bedarfsgerechte Maßnahmen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz (n.F.) beschlossen:

-          Öffnungszeiten von mehr als 45 Wochenstunden werden pauschal mit 40 EUR je Wochenstunde mal 52 Wochen gefördert.

-          Förderung zur Verringerung der Schließungstage:

Ausgehend von einem Grundbetrag von 1.000 EUR Förderung pro Tag, der die Fördergrenze von 16 Schließtagen unterschreitet, erfolgt eine abgestufte Förderung nach der Größe der Kita und entsprechend der besseren Personaleinsatzplanung wie folgt:

Kitas bis 2 Gruppen 100 % des Grundbetrages

Kitas mit 3 Gruppen 90 % des Grundbetrages

Kitas mit 4 Gruppen 80 % des Grundbetrages

Kitas ab 5 Gruppen 70 % des Grundbetrages

 

Eine Förderung erfolgt nur sofern die Kindertageseinrichtung auch das Angebot von 35 Wochenstunden im Blockmodell (über Mittag) anbietet und dem Jugendamt gegenüber bestätigt.

 

2.       Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind erhalten, die in der Anlage aufgeführten angemeldeten Maßnahmen eine Förderung nach Ziffer 1.

3.       Über die in der Anlage 1 aufgeführten angemeldeten Maßnahmen können im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets weitere Maßnahmen entsprechend Ziffer 1 gefördert werden.  Im Sofern im Rahmen des nur begrenzt zur Verfügung stehenden Budgets Auswahlentscheidungen zu treffen sind bzw. weitere Maßnahmen von mehr als 50 Wochenstunden Öffnungszeiten beantragt werden ist eine weitere politische Entscheidung einzuholen.

4.       Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel für das Kindergartenjahr 2020/21 nicht durch Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen vollständig verbraucht werden können, sollen im Verwendungsnachweis gegenüber dem Land auch die Aufwendungen der ergänzenden Kindertagespflege mit aufgeführt werden.

 

I.                    Problem:

Mit § 48 des zum 01.08.2020 in Kraft tretenden neuen Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz n.F.) sollen die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter verbessert werden. Hierzu stellt das Land zusätzlich

-          im Kita-Jahr 2020/21 insgesamt 40 Mio. EUR

-          im Kita-Jahr 2021/22 insgesamt 60 Mio. EUR

-          ab dem Kita-Jahr 2022/23 jeweils 80 Mio. EUR

für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten zur Verfügung. Die Jugendämter haben diesen Landeszuschuss verpflichtend um jeweils 25 % zu ergänzen, sodass nach Abschluss der Einführungsphase ab dem Kita-Jahr 2022/23 den Trägern jährlich 100 Mio. EUR für flexible Angebote zur Verfügung stehen.  

§ 48 KiBiz (n.F.) gibt hierzu beispielhafte Vorschläge, wie

-          Öffnungszeiten von mehr als 47 Stunden wöchentlich

-          Öffnungszeiten an Wochenend- und Feiertagen,

-          Öffnungszeiten und Betreuung nach 17:00 Uhr und vor 7:00 Uhr

-          oder Begrenzung der Schließungstage auf maximal 15 Tage jährlich.

Hierbei handelt es sich jedoch nur um beispielhafte Vorschläge.

 

Das Kreisjugendamt erhält für das Kita-Jahr 2020/21 anteilig 380.400 EUR Landesmittel, die durch 25 % Eigenanteil aufzustocken sind und sich somit auf 475.500 EUR für Projekte in Kindertageseinrichtungen erhöhen. Welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden entscheidet das Jugendamt im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung.

 

 

II.                  Lösung:

Mit Sitzungsvorlage SV-9-1649 wurde in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 11.03.2020 bereits über die durchgeführte Abfrage bei allen Trägern von Kindertageseinrichtungen im Kreisjugendamtsbezirk sowie deren bis dato eingereichten Anmeldungen berichtet.

Seitdem wurde die Zeit genutzt um zum einen die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen zu klären sowie auch ein gemeinsames Förderkonzept mit den Münsterlandkreisen sowie dem Stadtjugendamt Münster zu erarbeiten.

 

Dabei hat man sich auf folgenden Verwaltungsvorschlag verständigt:

 

A.      Grundsätze:
-      Bewilligungen erfolgen zunächst nur für ein Jahr um Erfahrungen zu sammeln.

-          Es erfolgt keine Vollfinanzierung, sondern nur Förderanreize in den einzelnen Förderpunkten des § 48 KiBiz (n.F.).

-          Die Förderung zusätzlicher Leistungen muss im Vordergrund stehen, nicht nur Gegenfinanzierung bereits bestehender Leistungen.

-          Der Mindeststandard für eine Teilnahme an der Förderung ist das Angebot von 35 Stunden im Blockmodell (über Mittag). Sofern also eine Kindertageseinrichtung kein Angebot von 35 Stunden über Mittag anbietet erfolgt keine Förderung nach § 48 KiBiz (n.F.) für weitere flexible Öffnungszeiten.

-          Vorliegen eines Förderantrages des Trägers mit den Rahmenbedingungen des § 48 KiBiz (n.F.) und ergänzender Rundschreiben des Landesjugendamtes.

-          Grundsätzlich sollen die Angebote zur Nutzung von flexiblen Buchungszeiten im Rahmen von bis 45 Wochenstunden zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausweitungsmöglichkeit von Betreuungszeiten auf über 45 Wochenstunden ist nicht das Ziel.

 

B.      Zu den konkreten beispielhaften Förderbereichen:

 

1.       Erweiterung der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen:

§ 48 KiBiz (n.F.) gibt beispielhaft nur eine Förderung über die 47. Wochenstunde hinaus. Das Landesjugendamt hat hierzu jedoch bereits mitgeteilt, dass auch eine Förderung über die Regelöffnungszeit von 45 Stunden förderfähig ist. Die Jugendämter der Münsterlandkreise sowie der Stadt Münster sprechen sich daher dafür aus, bereits ab der 46. Stunde pauschal 1,5 Personalkräfte mit 40 EUR pro Stunde zu fördern.

 
Eine Ausrichtung der Förderung an die Kinderzahl ist zunächst nicht vorgesehen und bleibt der Evaluation des tatsächlichen Bedarfes vorbehalten.

Eine Zulassung soll grds. für alle Kindertageseinrichtungen, die sich diesem Angebot bereits geöffnet haben oder öffnen wollen erfolgen.

 

2.       Öffnungszeiten in Kitas an Wochenend- und Feiertagen:

Hierzu wurde keine generelle Absprache getroffen, so dass mögliche Maßnahmen individuell pro Jugendamt umgesetzt werden sollen, die vorrangig durch Kindertagespflege abgedeckt werden.

3.       Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr:

Hier soll eine Förderung entsprechend Ziffer 1 erfolgen. Für Öffnungszeiten über 50 Stunden pro Woche hinaus sollen im Rahmen der begrenzt zur Verfügung stehenden Fördermittel bedarfsabhängige Entscheidungen nur für einzelne Kindertageseinrichtungen getroffen werden.

4.       Weniger als 16 Schließungstage pro Jahr:

Die Bedeutung dieses Förderbereiches wird von den beteiligten Jugendämtern hoch bewertet, da dieser Förderbereich allen Kindern einer Kita zu Gute kommt und Betreuungskontinuität sichert.

Ausgehend von einem Richtwert von 1.000 EUR Förderung pro Tag, der die Fördergrenze von 16 Schließtagen unterschreitet, wird eine abgestufte Förderung nach der Größe der Kindertageseinrichtung und entsprechend der besseren Personaleinsatzplanung vorgeschlagen:

Kitas bis 2 Gruppen 100 % des Förderbetrages

Kitas mit 3 Gruppen 90 % des Förderbetrages

Kitas mit 4 Gruppen 80 % des Förderbetrages

Kitas ab 5 Gruppen 70 % des Förderbetrages.

Eine Förderung soll grundsätzlich für alle Kindertageseinrichtungen, die sich diesem Angebot bereits geöffnet haben oder öffnen wollen erfolgen.

5.       ergänzende Kindertagespflege gem. § 23 Abs. 1 KiBiz (n.F.):

Die Jugendämter haben sich überwiegend dafür ausgesprochen, die bereits bestehende Leistung nur dann aus diesem Budget gegenfinanziert wird, wenn über die anderen Förderpunkte das Budget nicht ausgeschöpft wird.

 

C.      vorliegende Anmeldungen von Trägern:

Die einzelnen bisher eingereichten Anmeldungen von Trägern sind in der Anlage 1 aufgeführt. Es handelt sich um 9 Anmeldungen aus den Orten Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln und Senden.  Für diese 9 Einrichtungen würden nach der unter B. aufgeführten Fördersystematik 153.980,00 EUR verbraucht. Durch die Förderung von Öffnungszeiten ab der 46. Stunde ist davon auszugehen, dass weitere Anträge zur Förderung von Öffnungszeiten über 45 Wochenstunden eingereicht werden, da bislang davon ausgegangen wurde, dass eine Förderung erst ab der 48. Wochenstunde entsprechend der beispielhaften Aufzählung in § 48 KiBiz (n.F.) erfolgt.  Nach den der Verwaltung vorliegenden Daten haben 18 Kindertageseinrichtungen bereits im laufenden Kindergartenjahr Öffnungszeiten von 46 oder 47 Wochenstunden, die bislang noch keinen Antrag auf Förderung gestellt haben. Hierzu könnten allein Förderanträge für insgesamt 34,25 Stunden und einer Fördersumme von zusätzlich 71.240 EUR nachgereicht werden. Damit würde die Fördersumme für Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen von bislang 153.980,00 EUR auf 225.220 EUR erhöht.

 

Öffnungszeiten über 50 Wochenstunden bietet bereits eine Einrichtung an, eine weitere plant ein entsprechendes Angebot. Der DRK-Kindergarten „Am Schloss“ in Senden bietet im laufenden Kindergartenjahr eine Öffnungszeit von 52,5 Stunden an und beabsichtigt diese auf 55 Wochenstunden zuzüglich 6,5 Wochenstunden im Bedarfsfall für eine Samstagsgruppe auszuweiten. Der städtische Kindergarten Tüllinghoff in Lüdinghausen hat bislang Öffnungszeiten von 45 Wochenstunden. Hier hat der Rat der Stadt Lüdinghausen in seiner Sitzung im Februar 2020 beschlossen eine Randzeitenbetreuung einzuführen und die Öffnungszeiten möglichst für die Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu erweitern. Ergebnisse einer Bedarfsabfrage sollen am 28.05.2020 in der Sitzung des Ausschusses für soziale Infrastruktur und Familienförderung des Rates der Stadt Lüdinghausen vorgestellt werden und eine Entscheidung zur Umsetzung herbeigeführt werden.

 

Da sowohl in Senden als auch Lüdinghausen sonst keine weiteren Kindertageseinrichtungen mehr als 50 Wochenstunden Öffnungszeit für das Kindergartenjahr 2020/21 angemeldet haben, schlägt die Verwaltung vor, die beantragten erweiterten Öffnungszeiten in dem Umfang zu fördern, für den verbindliche Bedarfsanmeldungen von Eltern für eine flexible Nutzung von bis zu 45 Wochenstunden vorliegen.

 

Darüber hinaus stehen aber auch alle anderen angemeldeten Maßnahmen unter dem Vorbehalt entsprechender verbindlicher Bedarfsanmeldungen. Da die vorgeschlagene Fördersystematik lediglich eine Anreizfinanzierung, nicht aber eine Vollfinanzierung ermöglicht, werden Träger und Einrichtungen bereits selbst ein Interesse zur Umsetzung nur von bedarfsgerechten Maßnahmen sein.

 

 

III.                Alternativen

Förderung nach einer anderen noch zu entwickelnden Fördersystematik bzw. Förderhöhen, die folglich von der mit den Münsterlandkreisen und der Stadt Münster abgestimmten Fördersystematik und Förderhöhen abweichen.

 

 

IV.                Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Für das Kindergartenjahr 2020/21 stehen Landesmittel in Höhe von 380.400 EUR für Maßnahmen flexibler Öffnungszeiten nach § 48 KiBiz (n.F.) zur Verfügung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mittel durch einen Eigenanteil des Jugendamtes in Höhe von 25 % also 95.100 EUR, aufgestockt werden. Im Rahmen der Haushaltsplanung 2020 wurden bereits entsprechende Mittel für 2020 eingeplant.

 

Auf Grundlage der aktuell vorliegenden Anmeldungen von Trägern werden zunächst 153.980 EUR für das Kindergartenjahr 2020/21 gebunden, davon 115.485 EUR Landesanteil (75%) und 38.495 EUR Jugendamtsmittel (25 %). Durch erwartete weitere Anmeldungen von Trägern, insbesondere auch zu förderfähigen bereits bestehenden Angeboten, sowie der Abrechnungsfähigkeit von ergänzender Kindertagespflege wird erwartet, dass die Fördersumme von 475.500 EUR (380.400 EUR Landesmittel zuzüglich 95.100 EUR Jugendamtsanteil) im Kindergartenjahr 2020/21 weitestgehend verbraucht wird.

 

 

V.                  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 71 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Ziffer 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.