Betreff
3. Änderungssatzung zur allgemeinen Vorschrift zur Förderung gem. § 11 a Abs. 2 ÖPNVG
Vorlage
SV-9-1714
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV-Satzung § 11a Abs. 2 ÖPNVG
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung zur allgemeinen Vorschrift des Kreises Coesfeld zu § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird beschlossen.

Begründung / Sachverhalt:

 

I.-IV.  Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gem. § 11a ÖPNVG NRW eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale. Mindestens 87,5 % dieser Pauschale hat der Kreis Coesfeld nach den Maßstäben des § 11a Abs. 2 ÖPNVG als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr entstehen und die nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Seit der Novellierung des ÖPNVG NRW im Jahr 2017 haben die Aufgabenträger die Wahlfreiheit, ob sie die § 11a-Mittel auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift oder eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die Verkehrsunternehmen auszahlen.

 

Vor dieser Gesetzesänderung hatte der Aufgabenträger die § 11a-Mittel nach einer allgemeinen Vorschrift an alle im Kreisgebiet verkehrenden Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Nach Ziffer 4.1 der allgemeinen Vorschrift des Kreises Coesfeld zu § 11a ÖPNVG sind die natürlichen und juristischen Personen antragsberechtigt, die Inhaber von Liniengenehmigungen oder einstweiligen Erlaubnissen nach PBefG sind.

 

Mit Beschluss vom 29.03.2017 entschied der Kreistag, für die neu zu vergebenden Liniengenehmigungen die Pauschalmittel gem. § 11a ÖPNVG NRW über öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Verfügung zu stellen und für diese Liniengenehmigungen die allgemeine Vorschrift aufzuheben.

 

Für die nach dem alten Recht beantragten Genehmigungen sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes die allgemeine Vorschrift aufrechterhalten bleiben. In Ziffer 15 regelt die hierzu ergangene Änderungssatzung für welche Verkehrsunternehmen die Regelungen der allgemeinen Vorschrift weiterhin gelten.

 

Danach haben Betreiber, die zum Zeitpunkt der Aufhebung dieser Satzung eigenwirtschaftliche Verkehre auf Grundlage bestandskräftig erteilter personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse betreiben, für die restliche Geltungsdauer dieser Genehmigungen bzw. Erlaubnisse einen Anspruch auf Weiterleitung ihres Anteils an der Ausbildungsverkehr-Pauschale.

 

Entsprechende Regelungen haben alle Münsterlandkreise erlassen.

 

Die Kanzlei Roling & Partner hat den Kreis Coesfeld zwischenzeitlich im Namen des Verkehrsunternehmens Veelker aufgefordert, die seit der Betriebsaufnahme am 08.01.2018 an die Westfalenbus GmbH (WB) für das Bündel COE 2b sowie die seit der Betriebsaufnahme am 30.08.2017 an die Euregio Verkehrsgesellschaft (EVG) für das Bündel COE 3 ausgezahlten § 11a-Mittel zurückzufordern und diese Mittel an die übrigen Betreiber im Kreis Coesfeld weiterzuleiten. Unterbliebe eine Rückforderung, dann würde man Beihilfebeschwerde bei der EU-Kommission einlegen. Dies betrifft vorliegend im Kreis Coesfeld die Linienbündel COE 2b und COE 3.

 

Die WB betreibt das Linienbündel COE 2b ebenso aufgrund von einstweiligen Erlaubnissen wie die EVG das Linienbündel COE 3. Die gegenüber der WB und der EVG erteilten Genehmigungsbescheide sind nicht bestandskräftig geworden, weil das Verkehrsunternehmen Veelker, das ebenfalls Anträge für den Betrieb der Linienbündel COE 2b und COE 3 gestellt hat, gegen die ihr erteilten Ablehnungsbescheide und die an die WB und die EVG ergangenen Genehmigungsbescheide Klage eingereicht hat. Die gerichtlichen Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Nach dem politischen Willen des Kreises Coesfeld sollen aber auch die Linienbündel COE 2b und COE 3, für die bereits vor Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung zur Aufhebung der allgemeinen Vorschrift entsprechende Genehmigungsanträge gestellt worden sind, weiter an den § 11a-Mitteln partizipieren (s. o.).

 

Mit der Anpassung der Übergangsregelung soll nunmehr Rechtsklarheit geschaffen werden. Erläuterungen, die eine bestehende Rechtslage klarstellen, können zu jedem Zeitpunkt getroffen werden. Aber auch eine rückwirkende Ausweitung des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung ist grundsätzlich immer dann zulässig, wenn der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist. Endgültige Bewilligungsbescheide wurden für das Jahr 2017 noch nicht erteilt, so dass die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist. In jedem Fall sollte aber die Rechtslage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzung angepasst werden.

 

V. Zuständigkeit

 

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW der Kreistag.