Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses des Kreises Coesfeld für das Jahr 2019
Vorlage
SV-9-1721
Aktenzeichen
20.26.190-001
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für den Kreis Coesfeld liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 1 GO NRW vor.

 

Es wird beschlossen, von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2019 Gebrauch zu machen.

 

Begründung:

 

I. Problem

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116 GO NRW hat der Kreis Coesfeld in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss sowie einen Gesamtlagebericht aufzustellen.

 

Mit dem 2. NKFWG NRW wurde u. a. die GO NRW dahingehend geändert, dass ab dem 01.01.2019 für Kommunen die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes besteht. Erfüllt eine Kommune die in § 116a Abs. 1 GO NRW genannten größenabhängigen Merkmale, ist sie erstmals zum Abschlussstichtag 31.12.2019 von der Aufstellung des Gesamtabschlusses befreit. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Kreistag für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres (vgl. § 116a Absatz 2 Satz 1 GO NRW).

 

Zum Zwecke der Aufstellung des Gesamtabschlusses und zur Prüfung der größenabhängigen Befreiungsmerkmale sind die Jahresabschlüsse aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form des Konzerns Kreis Coesfeld nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116 Abs. 3 GO NRW einzubeziehen, sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist (Konsolidierungskreis).

 

Für den Kreis Coesfeld sind neben der Kernverwaltung (Konzernmutter) die unter der einheitlichen Leitung des Kreises Coesfelds stehenden 100 %igen Tochtergesellschaften

             WBC - Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH und

             GFC -  Gesellschaft des Kreises Coesfeld zur Förderung regenerativer Energien GmbH

als verbundene Unternehmen im Rahmen der Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss einzubeziehen.

 

Die wfc - Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH ist trotz einer Beteiligungsquote von 74,3 % aufgrund quantitativer Größen (bilanzielle Verhältniszahlen von weit unter einem Prozent) für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Kreises Coesfeld zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 116b GO NRW und muss nicht nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116 Absatz 3 GO NRW einbezogen werden. Alle übrigen Beteiligungen des Kreises Coesfeld sind aufgrund verschiedener Faktoren (Beteiligungsquoten, Vertretung/Stimmrechte des Kreises Coesfeld in den Gesellschaftsgremien, kein maßgeblicher Einfluss des Kreises an Unternehmensentscheidungen usw.) nach der Equity-Methode bzw. zu ihren fortgeführten Anschaffungskosten (at cost) und somit nicht im Wege der Vollkonsolidierung zu berücksichtigen. Eine Übersicht über den Bestand an Beteiligungen des Kreises Coesfeld zum 31.12.2019 (inkl der Konsolidierungsmethoden) ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 1 GO NRW müssen jeweils mindestens zwei der dort genannten drei Kriterien am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag erfüllt sein, damit eine Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses in Betracht kommt. Zur Prüfung/Berechnung der Befreiungsmöglichkeit stellt die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (gpaNRW) ein Berechnungstool zur Verfügung. Auf der Grundlage dieses Berechnungstools wurde unter Berücksichtigung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2019 des Kreises Coesfeld sowie der Entwürfe der Jahresabschlüsse 2019 der WBC und GFC als vollkonsolidierungspflichtige verselbstständigte Aufgabenbereiche entsprechende Berechnungen durchgeführt. Hiernach sind für den Kreis Coesfeld die unter § 116a Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 GO NRW genannten Merkmale zum Abschlussstichtag 31.12.2019 und dem vorhergehenden Abschlussstichtag 31.12.2018 erfüllt.

 

Die Berechnung zur Prüfung der Befreiungsmöglichkeit für den Kreis Coesfeld ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Ein Gesamtabschluss soll grundsätzlich als Informations- und Steuerungsinstrument dienen. Die Gesamtabschlüsse des Kreises Coesfeld für die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass der Ausgliederungsgrad des Vermögens in Bezug auf die einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche jeweils vergleichsweise gering ist und die Erträge und Aufwendungen des Konzerns zum weit überwiegenden Teil von der Konzernmutter geprägt sind. Die jeweiligen Gesamtabschlussergebnisse hatten für den Kreis Coesfeld lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Die Gesamtabschlüsse für den Kreis Coesfeld waren in der Vergangenheit nicht entscheidungs- bzw. steuerungsrelevant.

 

Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass einem ausführlichen Beteiligungsbericht nach den Anforderungen des § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 117 Abs. 2 GO NRW sowie des § 53 KomHVO NRW in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Abs. 3 GO NRW ein höherer Stellenwert als Informationsinstrument zukommt. Danach hat der Beteiligungsbericht zu sämtlichen verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form Angaben über die Beteiligungsverhältnisse, die jeweiligen Jahresergebnisse, eine Übersicht über den jeweiligen Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des jeweiligen Eigenkapitals sowie eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Kommune zu enthalten. Die Beteiligungsverhältnisse, die Ziele der Beteiligung und die Erfüllung des öffentlichen Zwecks sind in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Abs. 3 GO NRW gesondert anzugeben und zu erläutern.

 

II. Lösung

 

Der Kreis Coesfeld macht von der Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a GO NRW Gebrauch.

 

Die Entscheidung des Kreistages ist der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde mit der Anzeige des durch den Kreistag festgestellten Jahresabschlusses 2019 vorzulegen (vgl. § 116a Abs. 2 Satz 3 GO NRW).

 

Sofern der Kreis Coesfeld von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 3 GO NRW ein Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW i. V. m. § 53 KomHVO NRW in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 GO NRW zu erstellen. Über den Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des Kreistags in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.

 

III. Alternativen

 

Der Kreis Coesfeld macht von der Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a GO NRW keinen Gebrauch. Die Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses sowie des Gesamtlageberichtes gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116 GO NRW für das Jahr 2019 bleibt bestehen. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz, dem Gesamtanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Gem. § 52 Abs. 1 KomHVO NRW muss der Gesamtabschluss zu sämtlichen verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form die Angaben zum Beteiligungsbericht nach § 53 Abs. 1 bis 3 KomHVO NRW enthalten.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung und Beratung des Beteiligungsberichtes 2019 sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a Abs. 2 Satz 1 GO NRW entscheidet der Kreistag über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.

 

Durch die Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW wurde die Zuständigkeit auf den Kreisausschuss übertragen.

Anlagen:

 

1. Übersicht über den vorläufigen Bestand an Beteiligungen am 31.12.2019

2. Berechnung zur Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116a GO NRW (GPA-Berechnungstool)