1.
Der Landrat wird beauftragt, die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung gemäß Anlagen mit dem benachbarten Aufgabenträger (Kreis
Warendorf) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von
Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen.
2. Der Landrat wird zudem beauftragt, ggf. notwendige Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlagen nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.
Begründung / Sachverhalt:
I.-IV. Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen /
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Der Kreis Warendorf beabsichtigt, das
Linienbündel WAF 3 zum 08.01.2022 neu zu vergeben. Diese Vergabe umfasst auch
eine Linie, die in den Anlagen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
dargestellt ist, die in Abschnitten auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld
verkehrt. Die Vertragsparteien (Aufgabenträger) sind sich einig, dass diese
Linienabschnitte in die Vergabe des Kreises Warendorf rechtssicher einbezogen
werden sollen.
V.
Zuständigkeit
Die Kreise sind, jeder für sich, für
die auf ihrem Gebiet liegenden Linienabschnitte rechtlich zuständiger
Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige Behörde im Sinne der
VO 1370/2007 und haben damit die Vergabezuständigkeit inne. Um dem Kreis
Warendorf die sachlich gewollte Mitvergabe eines Linienabschnitts rechtssicher
zu ermöglichen, müssen die beiden Aufgabenträger eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung gemäß § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG
NRW) abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Zuständigkeitsübertragung
(Delegation) gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG NRW.
Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW grundsätzlich
der Kreistag. Durch die Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW wurde die
Zuständigkeit auf den Kreisausschuss übertragen.