Betreff
Einhaltung des Brandschutzes bei den Wohnunterkünften der Mitarbeiter der Fa. Westfleisch
Vorlage
SV-9-1740
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Ohne.

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I. – V.

 

 

Für die unterschiedlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter der Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden der Städte Coesfeld und Dülmen sowie des Kreises) ist die Frage der Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen nur aufgrund von Ortsbesichtigungen möglich. Da bei diesen Gebäuden – wie bei allen anderen Wohngebäuden auch – den Bauaufsichtsbehörden keine Kenntnisse zur Bewohnerschaft vorliegen, erfolgen ohne Hinweise auf etwaige Verstöße auch keine Kontrollen.  Bei den Wohnräumen von Mitarbeitern der Fleischindustrie welche in Form von „Wohngemeinschaften“ genutzt werden, sind auch keine entsprechenden Bauanträge zu stellen. Erst wenn keine Wohnnutzung mehr vorliegen sollte, kann dieses eine Baugenehmigungspflicht nach sich ziehen.

 

Für den ordnungsgemäßen baulichen Bestand und den damit einhergehenden Brandschutzbestimmungen der Bauordnung Nordrhein-Westfalen ist nach § 52 BauONRW grundsätzlich der Eigentümer einer Immobilie verantwortlich.  Hierzu zählt auch die inzwischen für alle Wohngebäude eingetretene Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern.

 

Soweit aufgrund von Ortsbesichtigungen, z.B. durch die gemeindlichen Ordnungsbehörden im Rahmen des Wohnungsaufsichtsgesetzes, jedoch brandschutzrechtliche Mängel offensichtlich werden, ist es Aufgabe der jeweiligen unteren Bauaufsichtsbehörde diese mit geeigneten ordnungsbehördlichen Maßnahmen durchzusetzen. Hierzu können z.B.  Zwangsgelder bei der Nachrüstung von Brandmeldern oder aber auch Nutzungsuntersagungsverfahren dienen.  Maßnahmen zum Einbau von Rauchmeldern sind insofern kürzlich nach entsprechenden gemeindlichen Hinweisen veranlasst worden. Nutzungsuntersagungen waren aufgrund der zuletzt von den Gemeinden festgestellten Mängel im Bereich der Bauaufsicht des Kreises Coesfeld nicht erforderlich geworden, allerdings wurden solche in der Vergangenheit bereits ausgesprochen.

 

Im Übrigen gelten folgende wohnungsbezogene Zuständigkeiten für

 

-          Werkswohnungen - Dezernat für Arbeitsschutz Bezirksregierung Münster

-          sonstige Wohnungen - Städte und Gemeinden nach Wohnungsaufsichtsgesetz NRW

-          Massenunterkünfte, bspw. Zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes - Gesundheitsamt