Betreff
Hälftige Aussetzung der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung bzw. Aussetzung der Beitragserbebung für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und von anderen außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten an der Pestalozzischule für die Monate Juni und Juli
Vorlage
SV-9-1752
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreis Coesfeld erhebt für die Monate Juni und Juli nur den halben Elternbeitrag auf Grundlage der Satzungen des Kreises Coesfeld für die Inanspruchnahme von

-       Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,

-       Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz.

 

 

Für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und von anderen außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten an der Pestalozzischule setzt der Kreis Coesfeld die Erhebung der Elternbeiträge auf Grundlage der Elternbeitragssatzung für die Monate Juni und Juli aus.

 

Begründung:

 

I.      Problem

Seit dem 16.03.2020 gilt ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) und schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen.

 

Dieses Betretungsverbot gilt laut Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) zunächst bis zum 05.06.2020.

 

Schrittweise wurden in den letzten Wochen die Kindertagesbetreuung wieder geöffnet. Ab dem 08.06.2020 wird das Betretungsverbot für die Kindertagesbetreuungsangebote in Nordrhein-Westfalen aufgehoben und ein eingeschränkter Regelbetrieb aufgenommen. Alle Kinder haben dann wieder grundsätzlich einen Anspruch auf Bildung, Betreuung und Erziehung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Pandemie soll die Betreuung unter Maßgabe des Infektionsschutzes in eingeschränktem Umfang angeboten werden. In Orientierung an den jeweiligen Betreuungsverträgen und in Anlehnung an das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sind dies in Kindertageseinrichtungen in Bezug auf den zeitlichen Betreuungsumfang je 10 Stunden die Woche weniger als vereinbart. Die Öffnung der Kindertagesbetreuung im eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt mit quantitativen wie qualitativen Beschränkungen. Daher soll laut Mitteilung der Landesregierung den Eltern für die Monate Juni und Juli die Hälfte der Elternbeiträge erlassen werden.

 

Die Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes bzw. eingeschränkten Regelbetriebes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

 

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den hälftigen Erlass der Monatsbeträge voraussetzungslos erlauben.

 

II.  Lösung

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist im Rahmen einer politischen Beschlussfassung die Rechtsgrundlage für den Erlass des hälftigen Elternbeitrages für die Monate Juni und Juli zu schaffen. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben hierzu bereits ihre Zustimmung gegeben. Allerdings soll aus Vereinfachungsgründen im Juni kein Elternbeitrag und dann im Juli der insgesamt für Juni und Juli zu zahlende Betrag gefordert werden.

 

Im Rahmen der Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und von anderen außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten an der Pestalozzischule soll hingegen der Elternbeitrag für die Monate Juni und Juli ganz ausgesetzt werden.

 

 

 

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Wenn man die Sollstellung für den April 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 602.000 Euro für Juni und Juli 2020 zu rechnen, der sich auf zwei betroffene Produkte wie folgt aufteilt:

 

40.01.02:                  2.000 Euro

51.10.02:              600.000 Euro

 

Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den Ausfall der Elternbeiträge zu 50 % zu übernehmen.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Im Rahmen der Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW vom Kreistag auf den Kreisausschuss ist der Kreisausschuss für die Entscheidung zuständig.