Beschlussvorschlag:
Der Kreis Coesfeld erhebt für die Monate Juni und Juli nur den halben Elternbeitrag auf Grundlage der Satzungen des Kreises Coesfeld für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,
- Angeboten
zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24
SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz.
Für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und von anderen außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten an der Pestalozzischule setzt der Kreis Coesfeld die Erhebung der Elternbeiträge auf Grundlage der Elternbeitragssatzung für die Monate Juni und Juli aus.
Begründung:
I. Problem
Seit dem 16.03.2020 gilt ein
Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) und schulischen
Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33
Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen.
Dieses Betretungsverbot gilt laut Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der
Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) zunächst
bis zum 05.06.2020.
Schrittweise wurden in den letzten Wochen die Kindertagesbetreuung
wieder geöffnet. Ab dem 08.06.2020 wird das Betretungsverbot für die
Kindertagesbetreuungsangebote in Nordrhein-Westfalen aufgehoben und ein
eingeschränkter Regelbetrieb aufgenommen. Alle Kinder haben dann wieder
grundsätzlich einen Anspruch auf Bildung, Betreuung und Erziehung in einem
Angebot der Kindertagesbetreuung. Aufgrund der nach wie vor bestehenden
Pandemie soll die Betreuung unter Maßgabe des Infektionsschutzes in
eingeschränktem Umfang angeboten werden. In Orientierung an den jeweiligen
Betreuungsverträgen und in Anlehnung an das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sind
dies in Kindertageseinrichtungen in Bezug auf den zeitlichen Betreuungsumfang
je 10 Stunden die Woche weniger als vereinbart. Die Öffnung der Kindertagesbetreuung
im eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt mit quantitativen wie qualitativen
Beschränkungen. Daher soll laut Mitteilung der Landesregierung den Eltern für
die Monate Juni und Juli die Hälfte der Elternbeiträge erlassen werden.
Die Elternbeitragssatzungen eröffnen keine
Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes bzw. eingeschränkten
Regelbetriebes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf
Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92
SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Antragstellers voraus.
Somit sind bis dato keine
gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den hälftigen Erlass der Monatsbeträge
voraussetzungslos erlauben.
II. Lösung
In der aktuellen Situation benötigen
betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle
Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu
schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist im Rahmen
einer politischen Beschlussfassung die Rechtsgrundlage für den Erlass des
hälftigen Elternbeitrages für die Monate Juni und Juli zu schaffen. Die
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben hierzu bereits ihre Zustimmung
gegeben. Allerdings soll aus Vereinfachungsgründen im Juni kein Elternbeitrag
und dann im Juli der insgesamt für Juni und Juli zu zahlende Betrag gefordert
werden.
Im Rahmen der Inanspruchnahme
von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und
von anderen außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten an der
Pestalozzischule soll hingegen der Elternbeitrag für die Monate Juni und Juli
ganz ausgesetzt werden.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Wenn man die Sollstellung
für den April 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von
rd. 602.000 Euro für Juni und Juli 2020 zu rechnen, der sich auf zwei
betroffene Produkte wie folgt aufteilt:
40.01.02:
2.000 Euro
51.10.02: 600.000 Euro
Die Landesregierung hat
vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber
angekündigt, den Ausfall der Elternbeiträge zu 50 % zu übernehmen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Im Rahmen der Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW vom Kreistag auf
den Kreisausschuss ist der Kreisausschuss für die Entscheidung zuständig.