Beschlussvorschlag des Anregenden:
1.
Es wird schnellstmöglich eine Betreuung für alle Kinder geschaffen, die eine
Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder den offenen Ganztag besuchen.
Hier könnte beispielsweise zumindest zunächst in einem rollierenden System
vorgegangen werden, ähnlich wie im Schulbetrieb.
2. Die
Elternbeträge für das Kindergartenjahr 2019/2021 und darüber hinaus bis zur
Wiederherstellung des Regelbetriebes in Tageseinrichtungen für Kinder (§ 22 SGB
VIII), der Kindertagespflege (§23 SGB VIII) und des offenen Ganztags im Kreis
Coesfeld, werden ausgesetzt.
I.-IV. Problem, Lösung, Alternativen, IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Gem. § 21
Kreisordnung NRW (KrO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in
Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten des
Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht
berührt. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und
Beschwerden zu unterrichten.
Ein Anspruch auf
mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss
besteht nicht.
Mit Datum vom 23.05.2020
wurde die beigefügte Anregung an den Landrat des Kreises Coesfeld gerichtet
(Anlage 1).
Weitergehende Informationen können den der
Sitzungsvorlage beigefügten Anlagen entnommen werden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Kreistages ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18
Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld.
Durch die Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO wurde die Zuständigkeit auf den Kreisausschuss übertragen.