Beschluss:
Der Verein Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige e.V. wird
nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der
Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
anerkannt.
Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die
Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Sachverhalt:
I. Problem
In seiner Sitzung am 24.07.2017 hat der
Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld den Verein Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige e.V. zunächst für die Dauer von drei Jahren als freien Träger der
Jugendhilfe anerkannt (vgl. SV-9-0874).
Mit Schreiben vom 19. März 2020 beantragt der
Verein Familien-,
Sport- und Kulturverein Prestige e.V. die
unbefristete Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Der Verein ist am 09.02.2014 mit dem Ziel
gegründet worden, Mitglieder und Interessierte, vorrangig junge Menschen durch
Bildungs- und Integrationsangebote zu unterstützen und zu begleiten.
Mit künstlerischen, musikalischen und
sportlichen Aktivitäten will der Verein Kinder und Jugendlichen in ihrer
Persönlichkeit fördern und unterstützen.
Entsprechende außerschulische Maßnahmen und
Veranstaltungen wie regelmäßige Gruppenangebote, Ferienspiele und –freizeiten
sowie internationale Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher
ethnischer, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und weltanschaulicher
Herkunft bietet der Verein regelmäßig an bzw. sind auch weiterhin in Planung.
Eigene Veranstaltungsräume in Senden stehen
für die verschiedenen Angebote nach wie vor zur Verfügung. Ideell wird der
Verein von der Gemeinde Senden unterstützt. Der Verein ist Bestandteil der
Sendener Vereinskultur.
Ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes
Coesfeld vom 02.01.2020 sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
liegen vor.
II. Lösung
Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen
und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden,
wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des
§1 SGB VIII tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige
Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig
gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Verein Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige e.V. erfüllt auch weiterhin diese Voraussetzung.
In den vergangen drei Jahren hat der Verein
seine Aktivitäten etabliert und ausgebaut. Neben Sommercamps in den Ferienzeiten
für die Altersgruppen der 8- bis14-jährigen und der 10- bis 18-jährigen bietet
er kontinuierliche jugendgerechte Veranstaltungen und wöchentliche Treffen für
junge Menschen an. Kreativkurse, Erlebnissport und Hip-Hop-Tanz zählen u.a.
hierzu. Weitere Veranstaltungsinfos sind auf der Internetseite des Vereins zu
finden (www.prestige-ev.de).
Eine Jugendsprecherin des Vereins eruiert
gemeinsam mit den jungen Mitgliedern deren Freizeitwünsche und Bedarfe. Die
jungen Vereinsmitglieder sind an der Planung und Umsetzung beteiligt.
Über 60% der Vereinsmitglieder sind Kinder und
Jugendliche. Gut 10% zählen zu den jungen Erwachsene (noch nicht 27 Jahre alt).
Ein eigenes JULEICA-Schulungsprogramm sichert
die Unterstützung durch ausreichend ehrenamtliche Betreuer*innen.
Der Verein ist Mitglied im Verband der
russischsprachigen Jugend in Deutschland JunOst, Bundesverband e.V. und somit
auch im Verein DJO – Deutsche Jugend in Europa e.V. NRW und Bund.
Es wird vorgeschlagen, den Verein Familien-, Sport-
und Kulturverein Prestige e.V. als
Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich unbefristet
anzuerkennen.
Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der
Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages
vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.