Betreff
Antrag des Vereins Jugendkunstschule Senden e.V. vom 21. Febr. 2020 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-1761
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Verein Jugendkunstschule Senden e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Sachverhalt:

 

I. Problem

In seiner Sitzung am 08.06.2017 hat der Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld den Verein Jugendkunstschule Senden e.V. zunächst für die Dauer von drei Jahren als freien Träger der Jugendhilfe anerkannt (vgl. SV-9-0843).

Mit Schreiben vom 21.02.2020 beantragt der Verein Jugendkunstschule Senden e.V. die unbefristete Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Dem Verein ist es ein besonderes Anliegen, Kindern und Jugendlichen aus bildungsbenachteiligten und einkommensschwachen Familien einen kostenfreien Zugang zu kulturellen und künstlerischen Angeboten zu ermöglichen.

Bereits in der Vergangenheit hat der Verein entsprechende Aktionen, Kurse und Veranstaltungen selbstständig und in Kooperation mit verschiedenen Institutionen angeboten und durchgeführt.

 

Sowohl am Kulturrucksackprogramm des Landes NRW sowie am Bundesprogramm `Kultur macht stark´ partizipiert der Verein mit seinen Angeboten.

 

Für die Kurse und Veranstaltungen stehen u.a. auch eigene Räumlichkeiten zur Verfügung. Ideell und monetär wird die Initiative von der Gemeinde Senden unterstützt

 

Ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüdinghausen sowie ein Auszug aus dem Vereinsregister Coesfeld liegen aktuell vor.

 

II. Lösung

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Der Verein Jugendkunstschule Senden e.V. erfüllt diese Voraussetzung.

 

Die Jugendkunstschule ist nach wie vor im Bereich der kulturellen Bildung primär für junge Menschen aus Senden und Umgebung tätig. Zielgruppen sind insbesondere Kinder und Jugendliche aus bildungsbenachteiligten und einkommensschwachen Familien; oft mit Migrationshintergrund.

 

Das Angebotsrepertoire umfasst zeitlich befristet Projekte, offene Kurse und kontinuierliche Treffen von jungen Menschen (weitere Infos unter www.jugendkunstschule-senden.nrw).

An den Veranstaltungen und Aktionen können Kinder und Jugendliche ohne Vereinsmitgliedschaft i.d.R. kostenfrei teilnehmen.

 

Neben der Aneignung und Vertiefung künstlerisch kultureller Kompetenzen bietet der Verein insbesondere für Mädchen mit Migrationshintergrund einen Anlaufpunkt zum Treffen und Austauschen.

 

Gefördert und unterstützt wird der Verein mit Bundes- Landes- und Kommunalmitteln.

 

 

Es wird vorgeschlagen, den Verein Jugendkunstschule Senden e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich unbefristet anzuerkennen.

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.