Beschluss:
Der
Verein Jugendkunstschule Senden e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit
§ 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des
Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.
Die
öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen
für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Sachverhalt:
I. Problem
In seiner Sitzung am 08.06.2017 hat der
Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld den Verein Jugendkunstschule Senden
e.V. zunächst für die Dauer von drei Jahren als freien Träger der Jugendhilfe
anerkannt (vgl. SV-9-0843).
Mit Schreiben
vom 21.02.2020 beantragt der Verein Jugendkunstschule Senden e.V. die
unbefristete Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Dem
Verein ist es ein besonderes Anliegen, Kindern und Jugendlichen aus
bildungsbenachteiligten und einkommensschwachen Familien einen kostenfreien
Zugang zu kulturellen und künstlerischen Angeboten zu ermöglichen.
Bereits
in der Vergangenheit hat der Verein entsprechende Aktionen, Kurse und Veranstaltungen
selbstständig und in Kooperation mit verschiedenen Institutionen angeboten und
durchgeführt.
Sowohl
am Kulturrucksackprogramm des Landes NRW sowie am Bundesprogramm `Kultur macht
stark´ partizipiert der Verein mit seinen Angeboten.
Für
die Kurse und Veranstaltungen stehen u.a. auch eigene Räumlichkeiten zur
Verfügung. Ideell und monetär wird die Initiative von der Gemeinde Senden
unterstützt
Ein
Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüdinghausen sowie ein Auszug aus dem
Vereinsregister Coesfeld liegen aktuell vor.
II. Lösung
Nach
§ 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein
Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten
Voraussetzungen erfüllt.
Der
Verein Jugendkunstschule Senden e.V. erfüllt diese Voraussetzung.
Die
Jugendkunstschule ist nach wie vor im Bereich der kulturellen Bildung primär
für junge Menschen aus Senden und Umgebung tätig. Zielgruppen sind insbesondere
Kinder und Jugendliche aus bildungsbenachteiligten und einkommensschwachen
Familien; oft mit Migrationshintergrund.
Das
Angebotsrepertoire umfasst zeitlich befristet Projekte, offene Kurse und
kontinuierliche Treffen von jungen Menschen (weitere Infos unter www.jugendkunstschule-senden.nrw).
An
den Veranstaltungen und Aktionen können Kinder und Jugendliche ohne
Vereinsmitgliedschaft i.d.R. kostenfrei teilnehmen.
Neben
der Aneignung und Vertiefung künstlerisch kultureller Kompetenzen bietet der
Verein insbesondere für Mädchen mit Migrationshintergrund einen Anlaufpunkt zum
Treffen und Austauschen.
Gefördert
und unterstützt wird der Verein mit Bundes- Landes- und Kommunalmitteln.
Es
wird vorgeschlagen, den Verein Jugendkunstschule Senden e.V. als Träger der
freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich unbefristet anzuerkennen.
Die
öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises
Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss
für die Entscheidung zuständig.