Betreff
Antrag des Partnerschaftsvereins Rosendahl - Entrammes / Forcé / Parné sur Roc e.V.. vom 24. Febr. 2020 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-1762
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Partnerschaftsverein Rosendahl - Entrammes / Forcé / Parné sur Roc e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Sachverhalt:

 

I. Problem

In seiner Sitzung am 08.06.2017 hat der Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld den Verein Partnerschaftsverein Rosendahl - Entrammes / Forcé / Parné sur Roc e.V. zunächst für die Dauer von drei Jahren als freien Träger der Jugendhilfe anerkannt (vgl. SV-9-0824).

Mit Schreiben vom 24.02.2020 beantragt der Partnerschaftsverein Rosendahl - Entrammes / Forcé / Parné sur Roc e.V. nunmehr die unbefristete Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Dem Verein ist die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere die deutsch-französische Freundschaft, u.a. durch Organisation und Durchführung von Partnerschaftsbegegnungen wichtig. Durch entsprechende Angebote und Veranstaltungen soll die europäische Beziehung intensiviert werden.

Regelmäßige und generationsübergreifende Aktionen in den letzten Jahren dokumentieren bereits dieses Bestreben.

 

Grundlage der Partnerschaft bilden die Urkunden vom 4. Oktober 1970 und 30. September 1995 zwischen den Kommunen Entrammes (F) und Rosendahl (D).

 

Ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes Coesfeld sowie ein Auszug aus dem Vereinsregister Coesfeld liegen aktuell vor.

 

 

II. Lösung

Nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Ein gravierender Schwerpunkt der ehrenamtlichen Arbeit des Partnerschaftsvereins Rosendahl - Entrammes / Forcé / Parné sur Roc e.V. ist vorrangig die bilaterale Begegnung zwischen Franzosen und Deutschen. Die Städtepartnerschaft bildet die Grundlage für eine Reihe von Angeboten für Kinder und Jugendliche (siehe http://www.rosentrammes.eu)

Neben den regelmäßigen Jugendbegegnungen organisiert ein satzungsgemäß verankertes Jugendgremium mit der Unterstützung des Gesamtvorstandes Projekte zum Thema Zusammenleben in Europa. Darüber hinaus kooperiert der Verein mit weiteren lokalen Institutionen aus Rosendahl und unterstützt auch hier bei Veranstaltungen und Aktionen mit den französischen Partnern.

 

 

Es wird vorgeschlagen, den Partnerschaftsverein Rosendahl - Entrammes / Forcé / Parné sur Roc e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe öffentlich unbefristet anzuerkennen.

 

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.