Betreff
Antrag des Vereins Klingendes Spiel Seppenrade e.V. vom 25. Juni 2020 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-1763
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Verein Klingendes Spiel Seppenrade e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Sachverhalt:

 

I. Problem

Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 beantragt der Verein Klingendes Spiel Seppenrade e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Der Verein ist 1953 gegründet worden. Jugendarbeit und musikalische Nachwuchsförderung im Rahmen der Brauchtumspflege gehören seit 1966 zu den Vereinsschwerpunkten.

 

Ziele des Vereins sind,

a) Die Förderung von Kunst und Kultur, die Pflege der Spielmannsmusik sowie des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

b) Die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Musikern und Jugendmusikern.

c) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege im Sinne des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sowie nach den Bestimmungen der Jugendordnung.

d) Die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen.

e) Die Förderung des kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde Seppenrade.

 

 

Der Verein ist Mitglied im Landesmusikverband NRW 1960 e.V.. Der Landesverband ist seit 1990 auf Landesebene NRW als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt.

Leider ist damals mit der Anerkennung des Landesverbandes versäumt worden, auch die Untergliederung in die Anerkennung mit einzubeziehen.

 

Ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüdinghausen sowie ein Auszug aus dem Vereinsregister Coesfeld liegen aktuell vor.

 

II. Lösung

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Bis heute hat Jugendarbeit eine besondere Bedeutung für den Verein, die sich nicht nur auf die Aus- und Weiterbildung von Jungmusikern*innen beschränkt.

Gemeinsame Freizeitgestaltung und außerschulische Bildung mit unterschiedlichen Akzenten kennzeichnen zusätzlich den Vereinsalltag im Bereich der Jugendarbeit.

Welchen herausragenden Stellenwert Jugendarbeit innerhalb des Vereins darüber hinaus hat, betont die Vereinssatzung in Ihren Zielen und einer zusätzlichen Jugendordnung.

 

Der Verein Klingendes Spiel Seppenrade e.V. erfüllt die Voraussetzung gemäß §75 SGB VIII.

 

Es wird vorgeschlagen, den Verein Klingendes Spiel Seppenrade e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich anzuerkennen.

Auf die Befristung wird verzichtet, da der Verein schon seit Jahrzehnten in der Kinder- und Jugendarbeit tätig ist.

 

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.