Beschluss:
Der Verein Klingendes Spiel Seppenrade e.V. wird nach § 75 SGB VIII in
Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im
Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.
Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich
hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Sachverhalt:
I. Problem
Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 beantragt der
Verein Klingendes Spiel Seppenrade e.V.
die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im
Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Der Verein ist 1953 gegründet worden.
Jugendarbeit und musikalische Nachwuchsförderung im Rahmen der Brauchtumspflege
gehören seit 1966 zu den Vereinsschwerpunkten.
Ziele des Vereins sind,
a) Die Förderung von Kunst und
Kultur, die Pflege der Spielmannsmusik sowie des damit verbundenen heimatlichen
Brauchtums.
b) Die Förderung
der Aus- und Weiterbildung von Musikern und Jugendmusikern.
c) Unterstützung
der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege
im Sinne des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sowie nach den Bestimmungen
der Jugendordnung.
d) Die Pflege
nationaler und internationaler Beziehungen mit anderen Vereinen und
Organisationen.
e) Die Förderung
des kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde Seppenrade.
Der Verein ist Mitglied im Landesmusikverband
NRW 1960 e.V.. Der Landesverband ist seit 1990 auf Landesebene NRW als freier
Träger der Jugendhilfe anerkannt.
Leider ist damals mit der Anerkennung des
Landesverbandes versäumt worden, auch die Untergliederung in die Anerkennung
mit einzubeziehen.
Ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes
Lüdinghausen sowie ein Auszug aus dem Vereinsregister Coesfeld liegen aktuell
vor.
II. Lösung
Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen
und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden,
wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des
§1 SGB VIII tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige
Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig
gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Bis heute hat Jugendarbeit eine besondere
Bedeutung für den Verein, die sich nicht nur auf die Aus- und Weiterbildung von
Jungmusikern*innen beschränkt.
Gemeinsame Freizeitgestaltung und
außerschulische Bildung mit unterschiedlichen Akzenten kennzeichnen zusätzlich
den Vereinsalltag im Bereich der Jugendarbeit.
Welchen herausragenden Stellenwert
Jugendarbeit innerhalb des Vereins darüber hinaus hat, betont die Vereinssatzung
in Ihren Zielen und einer zusätzlichen Jugendordnung.
Der Verein Klingendes Spiel Seppenrade e.V. erfüllt die Voraussetzung gemäß
§75 SGB VIII.
Es wird vorgeschlagen, den Verein Klingendes Spiel Seppenrade e.V. als
Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich anzuerkennen.
Auf die Befristung wird verzichtet, da der
Verein schon seit Jahrzehnten in der Kinder- und Jugendarbeit tätig ist.
Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der
Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des
Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung
zuständig.