Beschlussvorschlag des Anregenden:
1.
Es wird schnellstmöglich eine Betreuung für alle Kinder geschaffen, die eine
Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder den offenen Ganztag besuchen.
Hier könnte beispielsweise zumindest zunächst in einem rollierenden System
vorgegangen werden, ähnlich wie im Schulbetrieb.
2. Die
Elternbeträge für das Kindergartenjahr 2019/2021 und darüber hinaus bis zur
Wiederherstellung des Regelbetriebes in Tageseinrichtungen für Kinder (§ 22 SGB
VIII), der Kindertagespflege (§23 SGB VIII) und des offenen Ganztags im Kreis
Coesfeld, werden ausgesetzt.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
I.-III. Problem, Lösung, Alternativen,
Gem. § 21
Kreisordnung NRW (KrO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in
Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten des
Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht
berührt. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und
Beschwerden zu unterrichten.
Ein Anspruch auf
mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss
besteht nicht.
Mit Datum vom
23.05.2020 wurde die beigefügte Anregung an den Landrat des Kreises Coesfeld
gerichtet (Anlage 1).
Aufgrund der
Beratungen in der Sitzung des Kreisausschusses am 10.06.2020 und des Antrags
der SPD-Kreistagsfraktion in dieser Sitzung soll die Anregung zunächst im
Jugendhilfeausschuss vorberaten werden. Weitergehende Informationen können den
der Sitzungsvorlage beigefügten Anlagen entnommen werden.
Fachliche
Stellungnahme des Jugendamtes:
In dem Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum
07.06.2020 galt ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen
(i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen. Eine Betreuung der
Kinder war nur im Rahmen der Notbetreuung möglich. Nach Abstimmung der Landesregierung mit den kommunalen
Spitzenverbänden haben die Kommunen für die Monaten April und Mai auf die
Erhebung der Elternbeiträge verzichtet (vgl. Dringlichkeitsbeschlüsse vom
30.03.2020 und 30.04.2020)
Im Zeitraum vom 08.06.2020 bis zum 16.08.2020
wurde der eingeschränkte Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und der
Kindertagespflege aufgenommen. Die Öffnung der Kindertagesbetreuung im
eingeschränkten Regelbetrieb erfolgte mit quantitativen wie qualitativen
Beschränkungen. Daher wurde
entsprechend der zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden
ausgehandelten Empfehlung den Eltern für die Monate Juni und Juli die Hälfte
der Elternbeiträge erlassen (vgl. einstimmiger Beschluss des Kreisausschusses
vom 02.06.2020 zur SV-9-1752). Das Land NRW beteiligt sich mit 50% an den
Einnahmeausfällen für die Monate Juni und Juli.
Die Eltern wurden von den Kommunen mit gesondertem Schreiben über
die reduzierte Beitragserhebung für die Monate Juni und Juli informiert.
Negative Rückmeldungen der Eltern sind uns nicht zugegangen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Ausgehend von im Kita-Jahr 2019/20 erwarteten
monatlichen Elternbeiträgen von rund 600.000 EUR ist für Juni und Juli unter
der aktuellen Regelung, dass Eltern nur einen 50 % Beitrag leisten müssen mit
einem vorläufigen Minderertrag von rund 600.000 EUR zu rechnen. Hiervon werden
50 % durch Landesmittel wieder ausgeglichen, so dass für die Monate Juni und
Juli aktuell rund 300.000 EUR Mindereinnahmen für das Kreisjugendamt zu verzeichnen
sind.
Sofern nun aber für Juni und Juli auf die
Beiträge in vollem Umfang verzichtet werden sollte, würde sich das Defizit um den Betrag, der bislang von den
Eltern gezahlt wurde (600.000 € für zwei Monate) erhöhen. Die
Einnahmeausfälle würden sich für die Monate Juni und Juli um insgesamt 600.000
EUR von bislang 300.000 EUR auf 900.000 EUR erhöhen.
Einschließlich der Mindererträge durch den vollständigen Verzicht für
die Monate April und Mai (600.000 EUR) erhöhen sich Mindererträge für den
Kreisetat dann auf insgesamt 1.500.000 EUR.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Die Zuständigkeit
des Kreistages ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung des
Kreistages des Kreises Coesfeld.