Betreff
Anregung nach § 21 KrO; hier: Aussetzung von Elternbeiträgen für das Kindergartenjahr 2019/2021 (Antrag des SPD-Ortsvereins Havixbeck vom 23.05.2020)
Vorlage
SV-9-1753/1
Aktenzeichen
10.23.03-2020-01
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag des Anregenden:

 

1.       Es wird schnellstmöglich eine Betreuung für alle Kinder geschaffen, die eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder den offenen Ganztag besuchen. Hier könnte beispielsweise zumindest zunächst in einem rollierenden System vorgegangen werden, ähnlich wie im Schulbetrieb.

 

2.       Die Elternbeträge für das Kindergartenjahr 2019/2021 und darüber hinaus bis zur Wiederherstellung des Regelbetriebes in Tageseinrichtungen für Kinder (§ 22 SGB VIII), der Kindertagespflege (§23 SGB VIII) und des offenen Ganztags im Kreis Coesfeld, werden ausgesetzt.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

 

Begründung:

I.-III.      Problem, Lösung, Alternativen,

 

Gem. § 21 Kreisordnung NRW (KrO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

Ein Anspruch auf mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss besteht nicht.

 

Mit Datum vom 23.05.2020 wurde die beigefügte Anregung an den Landrat des Kreises Coesfeld gerichtet (Anlage 1).

 

Aufgrund der Beratungen in der Sitzung des Kreisausschusses am 10.06.2020 und des Antrags der SPD-Kreistagsfraktion in dieser Sitzung soll die Anregung zunächst im Jugendhilfeausschuss vorberaten werden. Weitergehende Informationen können den der Sitzungsvorlage beigefügten Anlagen entnommen werden.

 

Fachliche Stellungnahme des Jugendamtes:

 

In dem Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 07.06.2020 galt ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen. Eine Betreuung der Kinder war nur im Rahmen der Notbetreuung möglich. Nach Abstimmung der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden haben die Kommunen für die Monaten April und Mai auf die Erhebung der Elternbeiträge verzichtet (vgl. Dringlichkeitsbeschlüsse vom 30.03.2020 und 30.04.2020)

 

Im Zeitraum vom 08.06.2020 bis zum 16.08.2020 wurde der eingeschränkte Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege aufgenommen. Die Öffnung der Kindertagesbetreuung im eingeschränkten Regelbetrieb erfolgte mit quantitativen wie qualitativen Beschränkungen. Daher wurde entsprechend der zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden ausgehandelten Empfehlung den Eltern für die Monate Juni und Juli die Hälfte der Elternbeiträge erlassen (vgl. einstimmiger Beschluss des Kreisausschusses vom 02.06.2020 zur SV-9-1752). Das Land NRW beteiligt sich mit 50% an den Einnahmeausfällen für die Monate Juni und Juli.

 

Die Eltern wurden von den Kommunen mit gesondertem Schreiben über die reduzierte Beitragserhebung für die Monate Juni und Juli informiert. Negative Rückmeldungen der Eltern sind uns nicht zugegangen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Ausgehend von im Kita-Jahr 2019/20 erwarteten monatlichen Elternbeiträgen von rund 600.000 EUR ist für Juni und Juli unter der aktuellen Regelung, dass Eltern nur einen 50 % Beitrag leisten müssen mit einem vorläufigen Minderertrag von rund 600.000 EUR zu rechnen. Hiervon werden 50 % durch Landesmittel wieder ausgeglichen, so dass für die Monate Juni und Juli aktuell rund 300.000 EUR Mindereinnahmen für das Kreisjugendamt zu verzeichnen sind.

Sofern nun aber für Juni und Juli auf die Beiträge in vollem Umfang verzichtet werden sollte, würde sich das Defizit um den Betrag, der bislang von den Eltern gezahlt wurde (600.000 € für zwei Monate) erhöhen. Die Einnahmeausfälle würden sich für die Monate Juni und Juli um insgesamt 600.000 EUR von bislang 300.000 EUR auf 900.000 EUR erhöhen.

 

Einschließlich der Mindererträge durch den vollständigen Verzicht für die Monate April und Mai (600.000 EUR) erhöhen sich Mindererträge für den Kreisetat dann auf insgesamt 1.500.000 EUR.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld.