1. Der Kreistag
nimmt den Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des
Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld vom 10.08.2020
sowie die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 59
Abs. 3 GO NRW vom 01.09.2020 für das Haushaltsjahr 2019 zustimmend zur
Kenntnis.
2. Der
Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2019 wird in der vom
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 01.09.2020 testierten Fassung
mit einer Bilanzsumme von 404.329.550,55 € und einem Jahresüberschuss von
5.555.099,31 € festgestellt.
3. Dem Landrat wird
für den Jahresabschluss 2019 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96
Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.
4. Der
Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 5.555.099,31 € wird
gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW in voller Höhe der
Ausgleichsrücklage zugeführt.
5. Für das
Haushaltsjahr 2019 wird eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung
Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 3.181.363,00 € gemäß § 56
Abs. 5 S. 2 KrO NRW i.V.m § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises
Coesfeld vorgenommen. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2021 auf der Basis der
für das Haushaltsjahr 2019 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.
I. Problem
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.03.2020 im Wege einer
Dringlichkeitsentscheidung den Beschluss gefasst, den Entwurf des
Jahresabschlusses 2019 einschließlich seiner Anlagen dem
Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Die Beschlussfassung
erfolgte auf diesem Wege, da die für den Kreistag vorgesehene Sitzung für den
24.03.2020 aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte. Den
Kreistagsmitgliedern wurde der Entwurf des Jahresabschlusses sodann mit
Schreiben vom 25.05.2020 zugeleitet.
Die örtliche Rechnungsprüfung hat über Art und Umfang der Prüfung sowie
über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den
Prüfbericht aufzunehmen.
Zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung hat der
Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Kreistag Stellung zu
nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu
erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind und ob er den vom Landrat bestätigten Jahresabschluss und
Lagebericht billigt.
Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1
GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung eines
Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages. Die
Kreistagsmitglieder entscheiden zudem über die Entlastung des Landrats.
II. Lösung
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 01.09.2020
den von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten „Bericht über die Prüfung
des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld
für das Haushaltsjahr 2019“ beraten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen
Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die
Sitzungsvorlage SV-9-1786 verwiesen.
Der „Bericht über
die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises
Coesfeld für das Haushaltsjahr 2019“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage
zur SV-9-1786 übersandt worden.
Zuständig für die
abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag.
Zugleich beschließt dieser über die Verwendung des Jahresüberschusses für das
Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 5.555.099,31 €. Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2019 wird gemäß
§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 2 GO NRW in vollem Umfang der
Ausgleichsrücklage zugeführt.
Im Ergebnis
ergibt sich somit folgende Berechnung:
Berechnung
der allgemeinen Rücklage |
|
Bilanzvolumen
zum Jahresabschluss 31.12.2019 |
404.329.550,55 € |
davon 3%
(gesetzlicher Mindestbestand der allgemeinen Rücklage) |
12.129.886,52 € |
Tatsächlicher
Bestand der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2019* |
14.475.506,31 € |
somit:
Überschreitung der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2019 |
2.345.619,79 € |
*nachrichtlich:
tatsächlicher %-Anteil am Bilanzvolumen zum 31.12.2019: 3,58% |
|
Verwendung
Jahresergebnis 2019 |
|
Jahresergebnis |
5.555.099,31 € |
Zuführung
allgemeine Rücklage |
0,00 € |
Zuführung
Ausgleichsrücklage |
5.555.099,31 € |
Nachrichtlich |
|
Bestand allgemeine
Rücklage 01.01.2020 |
14.475.506,31 € |
Bestand
Ausgleichsrücklage 01.01.2020 |
11.351.067,92 € |
Eigenkapital
01.01.2020 |
25.826.574,23 € |
Nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Buchst. I.) und
§ 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kreistag nach der Feststellung des
Jahresabschlusses 2019 über die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die
Entlastung des Landrats.
Die vom
Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises
Coesfeld einschließlich des an die Prüfergebnisse angepassten Anhangs und
Lagebericht werden nunmehr zur Feststellung vorgelegt.
Auch ist die
schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses dieser
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat zudem in seiner Sitzung vom 01.09.2020
beschlossen, dass für das Haushaltsjahr 2019 eine Abrechnung des aus der
Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von
3.181.363,00 € gemäß § 56
Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen wird. Die Erstattung an die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2021 auf der
Basis der für das Haushaltsjahr 2019 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.
III. Alternativen
Soweit die
Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur
eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe
hierfür anzugeben.
Die Kreisumlage
Mehrbelastung Jugendamt wird nicht abgerechnet. Die Überdeckung in Höhe von 3.181.363,00 € würde den
Jahresüberschuss 2019 erhöhen und damit das Eigenkapital des Kreises anheben.
Die Stetigkeit bei der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre
nicht mehr gewährleistet.
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine
Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit
des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW.