Betreff
Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses des Jahres 2019 und Entlastung des Landrates
Vorlage
SV-9-1787
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

1.      Der Kreistag nimmt den Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld vom 10.08.2020 sowie die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 59 Abs. 3 GO NRW vom 01.09.2020 für das Haushaltsjahr 2019 zustimmend zur Kenntnis.

 

2.      Der Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2019 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 01.09.2020 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 404.329.550,55 € und einem Jahresüberschuss von 5.555.099,31 € festgestellt.

 

3.      Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2019 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.

 

4.      Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 5.555.099,31 € wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW in voller Höhe der Ausgleichsrücklage zugeführt.

 

5.      Für das Haushaltsjahr 2019 wird eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 3.181.363,00 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW i.V.m § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld vorgenommen. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2021 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2019 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

Begründung:

I.   Problem

Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.03.2020 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung den Beschluss gefasst, den Entwurf des Jahresabschlusses 2019 einschließlich seiner Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Die Beschlussfassung erfolgte auf diesem Wege, da die für den Kreistag vorgesehene Sitzung für den 24.03.2020 aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte. Den Kreistagsmitgliedern wurde der Entwurf des Jahresabschlusses sodann mit Schreiben vom 25.05.2020 zugeleitet.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

 

Zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung hat der Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Kreistag Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Landrat bestätigten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.

 

Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden zudem über die Entlastung des Landrats.

 

II.  Lösung

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 01.09.2020 den von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2019“ beraten.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV-9-1786 verwiesen.

 

Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2019“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-1786 übersandt worden.

 

Zuständig für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser über die Verwendung des Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 5.555.099,31 €. Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2019 wird gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 2 GO NRW in vollem Umfang der Ausgleichsrücklage zugeführt.

 

 

 

 

 

 

 

Im Ergebnis ergibt sich somit folgende Berechnung:

 

Berechnung der allgemeinen Rücklage

Bilanzvolumen zum Jahresabschluss 31.12.2019

404.329.550,55 €

 

davon 3% (gesetzlicher Mindestbestand der allgemeinen Rücklage)

12.129.886,52 €

Tatsächlicher Bestand der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2019*

14.475.506,31 €

somit: Überschreitung der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2019

2.345.619,79 €

*nachrichtlich: tatsächlicher %-Anteil am Bilanzvolumen zum 31.12.2019: 3,58%

Verwendung Jahresergebnis 2019

Jahresergebnis

5.555.099,31 €

Zuführung allgemeine Rücklage

0,00 €

Zuführung Ausgleichsrücklage

5.555.099,31 €

Nachrichtlich

 

Bestand allgemeine Rücklage 01.01.2020

14.475.506,31 €

Bestand Ausgleichsrücklage 01.01.2020

11.351.067,92 €

Eigenkapital 01.01.2020

25.826.574,23 €

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Buchst. I.) und § 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kreistag nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2019 über die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die Entlastung des Landrats.

 

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld einschließlich des an die Prüfergebnisse angepassten Anhangs und Lagebericht werden nunmehr zur Feststellung vorgelegt.

 

Auch ist die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zudem in seiner Sitzung vom 01.09.2020 beschlossen, dass für das Haushaltsjahr 2019 eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 3.181.363,00 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen wird. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2021 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2019 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

III. Alternativen

Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.

 

Die Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt wird nicht abgerechnet. Die Überdeckung in Höhe von 3.181.363,00 € würde den Jahresüberschuss 2019 erhöhen und damit das Eigenkapital des Kreises anheben. Die Stetigkeit bei der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr gewährleistet.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten.

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW.