Beschlussvorschlag:
Zur Fortführung der Aktualisierung von Landschaftsplänen werden Kreismittel in ausreichender Höhe für die Weiterbeschäftigung einer Landschaftsplanerin / eines Landschaftsplaners für den Zeitraum 2021 bis 2026 bereit gestellt.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Der Landschaftsplan stellt in NRW das entscheidende Instrument zur
örtlichen Umsetzung der Ziele von Natur und Landschaft dar. In ihm sind die
örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen für den Naturschutz und die
Landschaftspflege darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen.
Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist gemäß § 11
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 7 Abs. 3
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) Pflichtaufgabe der Kreise und
kreisfreien Städte und somit der Unteren Naturschutzbehörden. Die aufgestellten
Landschaftspläne bedürfen einer regelmäßigen Anpassung an sich ändernde
fachliche oder gesetzliche Vorgaben.
In der Vergangenheit beschloss der Kreistag, die flächendeckende
Landschaftsplanung voranzutreiben und in diesem Rahmen die aus den europäischen
Richtlinien resultierenden Aufgaben eigenverantwortlich umzusetzen. Nach
Aufstellung des Landschaftsplans „Davensberg-Senden“ liegen seit dem 30.12.2016
für das Kreisgebiet Coesfeld flächendeckend Landschaftspläne vor.
Da sich mit der Zeit sowohl rechtliche Vorgaben als auch
kartographische Grundlagen ändern, sind die Landschaftspläne sukzessive einem
Änderungsverfahren zu unterziehen. Derzeit befindet sich der erste
Landschaftsplan „Olfen-Seppenrade“ im Änderungsverfahren, für die
Landschaftspläne „Lüdinghausen“ und „Ascheberg-Herbern“ liegen die politischen
Aufträge zur Änderung in den Jahren 2020 bis voraussichtlich 2023 bereits vor.
Weitere sukzessive Änderungen der kreisweit bestehenden
Landschaftspläne sind absehbar erforderlich. Bei vorliegenden elf
Landschaftsplänen und einer geschätzten Verfahrensdauer eines
Änderungsverfahrens von 1,5 Jahren wird die Landschaftsplanbearbeitung
mindestens weitere 5 Jahre im Stellenplan einnehmen.
Auch unter weitestgehender Verwendung GIS-gestützter Datenquellen und
Arbeitsinstrumente erfordert die Erarbeitung, Abstimmung und Offenlegung eines
Landschaftsplanes einen erheblichen Einsatz von Personal und Arbeitszeit.
III. Alternativen
Ohne die weitergehende Finanzierung einer Stelle für die Bearbeitung
von Landschaftsplänen kann einer Überarbeitung der Landschaftspläne sowie einer
Anpassung an die rechtlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr
nachgekommen werden.
IV. Auswirkungen /
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Bei einer Umsetzung des Beschlussvorschlages sind in den Jahren 2021
bis 2026 insgesamt Kosten für eine Stelle auf der Basis des TVöD E 11 zu
erwarten.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Für die Entscheidung ist nach § 26 Abs. 1 Buchstabe g) der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.