Betreff
Verlängerung der Stelle "Landschaftsplanbearbeitung" um weitere fünf Jahre
Vorlage
SV-9-1791
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zur Fortführung der Aktualisierung von Landschaftsplänen werden Kreismittel in ausreichender Höhe für die Weiterbeschäftigung einer Landschaftsplanerin / eines Landschaftsplaners für den Zeitraum 2021 bis 2026 bereit gestellt.

Begründung:

 

I. Problem / II. Lösung

 

Der Landschaftsplan stellt in NRW das entscheidende Instrument zur örtlichen Umsetzung der Ziele von Natur und Landschaft dar. In ihm sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen für den Naturschutz und die Landschaftspflege darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen.

Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist gemäß § 11 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte und somit der Unteren Naturschutzbehörden. Die aufgestellten Landschaftspläne bedürfen einer regelmäßigen Anpassung an sich ändernde fachliche oder gesetzliche Vorgaben.

In der Vergangenheit beschloss der Kreistag, die flächendeckende Landschaftsplanung voranzutreiben und in diesem Rahmen die aus den europäischen Richtlinien resultierenden Aufgaben eigenverantwortlich umzusetzen. Nach Aufstellung des Landschaftsplans „Davensberg-Senden“ liegen seit dem 30.12.2016 für das Kreisgebiet Coesfeld flächendeckend Landschaftspläne vor.

 

Da sich mit der Zeit sowohl rechtliche Vorgaben als auch kartographische Grundlagen ändern, sind die Landschaftspläne sukzessive einem Änderungsverfahren zu unterziehen. Derzeit befindet sich der erste Landschaftsplan „Olfen-Seppenrade“ im Änderungsverfahren, für die Landschaftspläne „Lüdinghausen“ und „Ascheberg-Herbern“ liegen die politischen Aufträge zur Änderung in den Jahren 2020 bis voraussichtlich 2023 bereits vor.

Weitere sukzessive Änderungen der kreisweit bestehenden Landschaftspläne sind absehbar erforderlich. Bei vorliegenden elf Landschaftsplänen und einer geschätzten Verfahrensdauer eines Änderungsverfahrens von 1,5 Jahren wird die Landschaftsplanbearbeitung mindestens weitere 5 Jahre im Stellenplan einnehmen.

 

Auch unter weitestgehender Verwendung GIS-gestützter Datenquellen und Arbeitsinstrumente erfordert die Erarbeitung, Abstimmung und Offenlegung eines Landschaftsplanes einen erheblichen Einsatz von Personal und Arbeitszeit.

 

 

III. Alternativen

 

Ohne die weitergehende Finanzierung einer Stelle für die Bearbeitung von Landschaftsplänen kann einer Überarbeitung der Landschaftspläne sowie einer Anpassung an die rechtlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr nachgekommen werden.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Bei einer Umsetzung des Beschlussvorschlages sind in den Jahren 2021 bis 2026 insgesamt Kosten für eine Stelle auf der Basis des TVöD E 11 zu erwarten.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist nach § 26 Abs. 1 Buchstabe g) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.