Beschluss:
Der als Anlage beigefügte Beteiligungsbericht
2019 des Kreises Coesfeld wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Gemäß
§ 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist in den
Fällen, in denen eine Kommune von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter
den Voraussetzungen des § 116a GO NRW befreit ist, in dem Jahr ein
Beteiligungsbericht zu erstellen. Diese Regelungen sind aufgrund der durch das
2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW geänderten GO NRW erstmalig auf das
Abschlussjahr 2019 anzuwenden.
Der
Kreis Coesfeld hat für das Jahr 2019 von der Möglichkeit der größenabhängigen
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 53
Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a GO NRW Gebrauch gemacht. Die Beschlussfassung
hierzu erfolgte in der Sitzung des Kreisausschusses am 10.06.2020 (TOP 25,
SV-9-1721). Durch die Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW wurde die
Zuständigkeit auf den Kreisausschuss übertragen.
Dadurch
ergibt sich für den Kreis Coesfeld gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 116a
Abs. 3 GO NRW die Verpflichtung, einen Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW zu
erstellen.
Die
Angaben im Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW sind gemäß § 53 der
Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) in Form des
vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 GO NRW gesondert anzugeben und zu
erläutern. Da das neue
Muster für den Beteiligungsbericht bisher noch nicht bekannt gegeben worden
ist, hat das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG) mit Erlass vom 25.05.2020 mitgeteilt,
dass Kommunen eine gemäß § 117 Abs. 1 GO NRW bestehende Verpflichtung für das
Haushaltsjahr 2019 durch die Vorlage eines Beteiligungsberichts erfüllen,
welcher den inhaltlichen Anforderungen der § 117 Abs. 2 GO NRW und § 53 KomHVO
NRW entspricht, unabhängig von weiteren formalen Anforderungen. Kommunen können
unter den genannten Voraussetzungen durchaus auf vor Ort vorhandene Muster
aufsetzen.
Nach §
53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ist über den
Beteiligungsbericht ein gesonderter Beschluss des Kreistags in öffentlicher
Sitzung herbeizuführen.
II. Lösung
Der
Kreistag beschließt den gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1
GO NRW erstellten und dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügten
Beteiligungsbericht 2019 des Kreises Coesfeld.
Die
Erstellung des Beteiligungsberichtes 2019 des Kreises Coesfeld erfolgte unter
Bezugnahme auf den Erlass des MHKBG vom 25.05.2020 weitestgehend auf der
Grundlage des bisherigen Beteiligungsberichtes des Kreises Coesfeld, der in den
vergangenen Jahren dem jeweiligen Gesamtabschluss beigefügt war.
Der
Beteiligungsbericht enthält wesentliche Informationen zu sämtlichen
verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Form. Insbesondere werden Angaben zu den
Beteiligungsverhältnissen, den Zielen der Beteiligung, zur Erfüllung des
öffentlichen Zwecks, zu den Jahresergebnissen und Verbindlichkeiten, zur
Entwicklung des Eigenkapitals sowie zu wesentlichen Finanz- und
Leistungsbeziehungen etc. gemacht. Mit dem Beteiligungsbericht stellt der Kreis
Coesfeld für das Jahr 2019 einen umfassenden Bericht über seine
wirtschaftlichen Betätigungen zur Verfügung.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es
entstehen Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung und Beratung des
Beteiligungsberichtes 2019 sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die
Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse
des Kreistages. Der Kreisaus-schuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der
Kreistag gem. § 26 Abs. 1 i) KrO NRW zuständig.
Anlage
Beteiligungsbericht 2019 des
Kreises Coesfeld