Beschlussvorschlag der SPD-Kreistagsfraktion:
Der in der Anlage zur Sitzungsvorlage beschriebenen Resolution wird zugestimmt.
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Die Resolution der SPD-Kreistagsfraktion wird zur Kenntnis genommen. Inhaltlich unterliegt sie jedoch dem Befassungsverbot, da der Kreistag für die in der Resolution aufgelisteten Forderungen keine Zuständigkeit besitzt, so dass eine Beschlussfassung rechtlich unzulässig ist. Der Landrat wird beauftragt, die Resolution zuständigkeitshalber an die aus dem Kreis Coesfeld stammenden Landtags- und Bundestagsabgeordneten weiterzuleiten.
Vorgelegt gem. § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags des Kreises Coesfeld und seiner Ausschüsse.
Begründung:
I. Problem
Die Verbandszuständigkeit des Kreises ist nicht gegeben, da der Beschlussvorschlag der SPD-Kreistagsfraktion keine Angelegenheit des Kreises im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW, § 2 KrO betrifft. Angelegenheiten des Kreises sind solche, die diesem im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsgarantie, durch Gesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung oder als Auftragsangelegenheit zugwiesen sind.
Nach § 2 Abs. 1 KrO NRW sind die Kreise, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet begrenzten überörtlichen Angelegenheiten. Er darf sich nicht mit Angelegenheiten befassen, die ausschließlich einem anderen Hoheitsträger zufallen.
Die rein politische Befassung durch den Kreistag mit einer
in der Zuständigkeit eines anderen hoheitlichen Trägers liegende Angelegenheit,
z.B. in Form eines Appells oder einer Aufforderung, unterliegt einem
Befassungsverbot. Denn Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW, wie auch § 2 KrO,
begrenzen den Wirkungskreis von Kreisen auf Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft. Nach dem Bundesverfassungsgericht handelt es sich hierbei um
solche, „die in der örtlichen
Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und gerade als
solchen gemein ist, dass sie das Zusammenleben und –wohnen der Menschen in
einer Gemeinde betreffen“ (BVerfG, B.v. 23.11.1988 – 2 BvR 1619, 1628/83).
Die in der
Resolution aufgestellten Forderungen liegen ausnahmslos in der
(gesetzgeberischen) Zuständigkeit des Landes NRW oder des Bundes. Allenfalls
die Forderungen in Nr. 5 und Nr. 6 könnten im weitesten Sinne als örtliche
Angelegenheit dann aufgefasst werden, wenn diese mit konkreten Aufträgen an die
Kreisverwaltung verbunden wären. Vielmehr sind diese aber im Zusammenspiel mit
den anderen Forderungen als Maßnahmenbündel für die generelle und
deutschlandweite Verbesserung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu
verstehen. Der Begründung fehlt jeglichen kreisspezifischen Bezug, mit dem konkret
vor Ort bestehende Mängel behoben werden sollen. Allein der Verweis auf das
Ausbruchsgeschehen bei Westfleisch genügt nicht für die Feststellung einer
örtlichen Angelegenheit, weil im gleichen Zuge auf die Ereignisse bei der Firma
Tönnies rekurriert wird und der Resolution damit ein allgemeinpolitischer
Anstrich gegeben wird.
Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass es dem Kreistag mit seinen gewählten politischen Vertretern möglich sein müsse, politische Meinungen kundzutun. Der Kreistag ist, im Gegensatz zum Bundestag oder zu den Landtagen, kein mit einem allgemeinpolitischen Mandat ausgestatteter Teil der gesetzgebenden Gewalt. Vielmehr ist er ein ausführendes Organ des Kreises, welcher wiederum als Gebietskörperschaft zur mittelbaren Staatsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalens gehört, vgl. Art 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 LVerf NRW. Das Befassungsverbot schützt den Kreistag in seiner Funktionsfähigkeit, in dem dort keine allgemeinpolitischen Diskussionen geführt werden können, die den Kreistag daran hindern, die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
Lösung
Da dem Landrat kein materielles Vorprüfungsrecht zusteht, war die Resolution auf die Tagesordnung zu setzen. Aus vorgenannten Gründen verhält sich der Kreistag inhaltlich nicht zu dem Antrag und der zugrundeliegenden Frage und lehnt den Antrag mangels Verbandszuständigkeit ab.
III. Alternativen
Der Kreistag folgt der Resolution. Aufgrund fehlender Verbandszuständigkeit verstieße dies gegen geltendes Recht, sodass dieser Beschluss durch den Landrat zu beanstanden wäre, vgl. § 39 Abs. 2 KrO.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KrO i.V.m. § 9 Geschäftsordnung des Kreistages für die Entscheidung der Resolution zuständig. Trotz der fehlenden Verbandskompetenz des Kreises Coesfeld, handelt es sich bei der Resolution um einen ordentlichen Antrag der SPD-Kreistagsfraktion. Die Resolution ist vor allem nicht als Anregung im Sinne von § 21 KrO NRW, § 18 Hauptsatzung zu werten, sodass auch nicht der Kreisausschuss gem. § 18 Abs. 4 Hauptsatzung zuständig ist.
Antrag der SPD-Kreistagsfraktion