Beschlussvorschlag:
1. Der dargestellten Vorgehensweise sowie den in der Vorlage entsprechend der Liniensteckbriefe und Fahrpläne dargestellten Anpassungen des Nahverkehrsplanes wird zugestimmt.
2. Der ZVM Bus wird beauftragt, die Notvergabe einzuleiten.
Begründung:
I.
Problem
In der Sitzung des Ausschusses für
Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr vom
01.09.2016 wurde beschlossen, den ZVM Bus mit der Einleitung des
wettbewerblichen Verfahrens für die Betriebsaufnahme der Linienbündel COE 2a
und COE 2b zu beauftragen.
In der Folge wurde das Bündel COE 2a
mit den Linien 581 Rosendahl – Coesfeld, 589 Billerbeck – Holtwick – Billerbeck
und 771 Holtwick – Laer – Altenberge nach Ausschreibung gemeinwirtschaftlich
(Brutto-Verkehrsvertrag) bis zum 31.10.2024 vergeben.
Für das Bündel 2b mit den Linien 552
Dülmen – Münster, 580 Coesfeld – Dülmen, 582 Coesfeld – Legden und R81 Coesfeld
– Burgsteinfurt gingen eigenwirtschaftliche Anträge bei der Bezirksregierung
Münster ein. Die Konzession erhielt aufgrund des besten Angebotes die Westfalen
Bus GmbH. Da der unterlegene Mitbewerber das Bündel zum Gegenstand eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens machte, das auch immer noch vor Gericht
anhängig ist, erhielt die Westfalen Bus GmbH eine Einstweilige Erlaubnis für
die Dauer von sechs Monaten, die mit Ablauf immer wieder verlängert wird.
Nun erklärt die Westfalen Bus GmbH,
infolge der Corona-Pandemie nicht bis zum Ende der Konzessionslaufzeit
(31.10.2024) in der Lage zu sein, das Angebot eigenwirtschaftlich erbringen zu
können und somit keine weitere Einstweilige Erlaubnis zu beantragen.
Die Bezirksregierung hat die aktuelle
Einstweilige Erlaubnis in Absprache mit der Westfalen Bus GmbH und damit die
Betriebspflicht nur bis zum 31.12.2020 verlängert.
II.
Lösung
Zur kurzfristigen Sicherstellung der
Beförderung führt der ZVM Bus für die Linien des Bündels COE 2b eine Notvergabe
für die Dauer eines Jahres (Januar bis Dezember 2021) durch. Für die
anschließende Zeit bis zum Harmonisierungszeitpunkt der Linienbündel COE 2a und
COE 2b am 31.10.2024 bereitet der ZVM Bus anschließend ein wettbewerbliches
Verfahren vor.
Für die Notvergabe und das
anschließende wettbewerbliche Verfahren wurden für die einzelnen Linien
Fahrpläne und Liniensteckbriefe erarbeitet, die alle wichtigen Inhalte der
künftigen Bedienung enthalten und als Teil des Nahverkehrsplanes beschlossen
werden.
Linienbündel
2b
Linie
R81 Coesfeld – Rosendahl –
Burgsteinfurt
Status Quo
Die Linie R81 ist eine regionale
Verbindung zwischen Coesfeld und Burgsteinfurt. Die R81 wurde in 2009 gemeinsam
mit dem Kreis Steinfurt erstmals ausgeschrieben; der Brutto-Verkehrsvertrag
bestand zwischen Januar 2010 und Dezember 2017
Geplantes Konzept:
Resultierend aus der vorgezogenen
Notvergabe wird das Angebot um einzelne Fahrten ergänzt. So wird die im 3.
Nahverkehrsplan des Kreises Coesfeld vorgesehene Aufwertung der Relation
Coesfeld – Burgsteinfurt zu einer „Hauptverbindung“ vorzeitig umgesetzt.
Linie
552 Dülmen – Appelhülsen – Bösensell –
Münster
Status Quo
Die Linie 552 ist überwiegend auf die
Belange des Schülerverkehrs zwischen Buldern – Dülmen ausgerichtet.
Geplantes Konzept:
Das Angebot wird grundsätzlich
unverändert beibehalten. Auf geänderte Belange des Schulverkehrs muss kurzfristig
reagiert werden.
Linie
580 Coesfeld – Dülmen
Status Quo
Die Linie 580 ist überwiegend auf die
Belange des Schülerverkehrs zwischen Coesfeld und Dülmen ausgerichtet.
Geplantes Konzept:
Das Angebot wird grundsätzlich
unverändert beibehalten. Auf geänderte Belange des Schulverkehrs muss
kurzfristig reagiert werden.
Linie
582 Coesfeld – Legden
Status Quo
Die Linie 582 ist überwiegend auf die
Belange des Schülerverkehrs zwischen Legden und Coesfeld ausgerichtet.
Geplantes Konzept:
Das Angebot wird grundsätzlich
unverändert beibehalten.
III.
Alternativen
keine
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen
Für das Ausweiten des
Fahrplanangebotes auf der Linie R81 zur Kategorie „Hauptverbindung“ wurden vom Gutachter
Kosten von rund 85.000 Euro/Jahr ermittelt.
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag
zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).