Betreff
Weiterführung des „Sozialticket" im Jahr 2021; hier; Förderantrag
Vorlage
SV-9-1804
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV-MobiTicket 2021
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.       Das Sozialticket (MobiTicket) soll im Jahr 2021 den Hilfeberechtigten zu den aktuellen, zu gegenüber 2020 unveränderten Konditionen weiterhin angeboten werden.

 

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, fristgerecht den entsprechenden Förderantrag bei der Bezirksregierung Münster zu stellen.

 

3.       Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeit einer mindestens kreisweiten Gültigkeit im Rahmen der Überplanung der Tarife mit der Tarifgemeinschaft zu diskutieren.

I.- III. Problem / Lösung / Alternativen

Die „Richtlinien Sozialticket 2011“, wurden bis zum 31.12.2022 verlängert. Landesweit stehen 40 Mio. Euro an Fördermitteln zur Verfügung.

Der Kreis Coesfeld hat für das Jahr 2020 einen Förderbescheid über insgesamt 233.507,40 Euro (zum Vergleich 2019: 234.308,71 Euro) erhalten. Dieser Betrag liegt deutlich unter den beantragten 320.000 Euro.

Im Februar 2020 wurden im Kreis Coesfeld pro Monat 700 MobiTickets im Abo ausgegeben. Die erforderliche Fördersumme lag bei rund 24.000 Euro pro Monat.

Im Mai 2020 war die Stückzahl infolge der Corona-Pandemie-Maßnahmen auf rund 560 Stück und eine erforderliche Fördersumme (Deckungslücke) von 18.200 Euro gesunken.

Für das Jahr 2020 wird entsprechend mit einer Gesamt-Fördersumme von rund 270.000 Euro gerechnet. Damit werden im Jahr 2020 voraussichtlich rund 36.000 Euro nicht aus Fördermitteln des Landes bezahlt werden können.

Es besteht die Hoffnung, dass sich die Nachfrage nach Bus und Bahn in 2021 wieder an den Wert vor der Corona-Pandemie annähert.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung die Fortsetzung des aktuellen Förderverfahrens für 2021 vor. Es sollten wie bisher jeweils 50% des Fahrkartenpreises aus Fördermitteln und vom Nutzer selbst getragen werden. Es sollte derselbe Betrag an Fördermitteln wie für 2020 beantragt werden. Die möglichen Fahrkarten mit Eigenanteil und Unterschiedsbetrag für den Kreis sind als Anlage beigefügt.

Weiterentwicklung des Sozialticket-Verfahrens

Die Bezirksregierung Münster hat im Jahr 2018 auf das Ergebnis einer Prüfung des Landesrechnungshofes (LRH) hingewiesen. Dieser hatte angemerkt, dass bei preisstufenorientierten Lösungen die kreisweite Gültigkeit Mindestvoraussetzung sein sollte. Die im Münsterland mögliche Preisstufe 3M (ehemals im Münsterland-Tarif Preisstufe 4) ermöglicht Sozialtickets bis etwa zum Nachbarort.

Die im vergangenen Jahr angesprochene gutachterlich unterstützte Tarifüberplanung dauert an. Westfalenweit soll eine einheitliche Strategie für den räumlichen Geltungsbereich von Zeitkarten gefunden werden. Im Rahmen eines JobTicket-Pilotversuchs wird die Akzeptanz von Preisstufengrenzen auf der Basis kommunaler Grenzen (Stadt, Kreis) untersucht. Parallel dazu wird die Akzeptanz eines Ringzonenmodells untersucht, das eher den Aktionsraum („home-zone“) eines Fahrgastes berücksichtigt. Das ist aus dem VRR bekannt und ist auch Basis für das vom Gutachter Probst und Consorten entwickelte ABCD-Modell, das dieser für das Münsterland vorgeschlagen hatte. Mit einem Beschlussvorschlag ist in 2021 zu rechnen.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Für das Jahr 2021 wird voraussichtlich, steigende Nachfrage vorausgesetzt, eine Deckungslücke von rund 78.000 Euro (wie in 2019) entstehen, die durch die Steigerung des Einnahmenanspruches der RVM aufgefangen wird.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NW.