Beschlussvorschlag:
1. Das Sozialticket (MobiTicket) soll im
Jahr 2021 den Hilfeberechtigten zu den aktuellen, zu gegenüber 2020
unveränderten Konditionen weiterhin angeboten werden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt,
fristgerecht den entsprechenden Förderantrag bei der Bezirksregierung Münster
zu stellen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeit einer mindestens kreisweiten Gültigkeit im Rahmen der Überplanung der Tarife mit der Tarifgemeinschaft zu diskutieren.
I.- III. Problem
/ Lösung / Alternativen
Die „Richtlinien Sozialticket 2011“, wurden bis zum 31.12.2022 verlängert.
Landesweit stehen 40 Mio. Euro an Fördermitteln zur Verfügung.
Der Kreis Coesfeld hat für das Jahr 2020 einen Förderbescheid über
insgesamt 233.507,40 Euro (zum Vergleich 2019: 234.308,71 Euro) erhalten.
Dieser Betrag liegt deutlich unter den beantragten 320.000 Euro.
Im Februar 2020 wurden im Kreis Coesfeld pro Monat 700 MobiTickets im Abo
ausgegeben. Die erforderliche Fördersumme lag bei rund 24.000 Euro pro Monat.
Im Mai 2020 war die Stückzahl infolge der Corona-Pandemie-Maßnahmen auf
rund 560 Stück und eine erforderliche Fördersumme (Deckungslücke) von 18.200
Euro gesunken.
Für das Jahr 2020 wird entsprechend mit einer Gesamt-Fördersumme von rund
270.000 Euro gerechnet. Damit werden im Jahr 2020 voraussichtlich rund 36.000
Euro nicht aus Fördermitteln des Landes bezahlt werden können.
Es besteht die Hoffnung, dass sich die Nachfrage nach Bus und Bahn in 2021
wieder an den Wert vor der Corona-Pandemie annähert.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung die Fortsetzung des aktuellen
Förderverfahrens für 2021 vor. Es sollten wie bisher jeweils 50% des
Fahrkartenpreises aus Fördermitteln und vom Nutzer selbst getragen werden. Es
sollte derselbe Betrag an Fördermitteln wie für 2020 beantragt werden. Die
möglichen Fahrkarten mit Eigenanteil und Unterschiedsbetrag für den Kreis sind
als Anlage beigefügt.
Weiterentwicklung
des Sozialticket-Verfahrens
Die Bezirksregierung Münster hat im Jahr 2018 auf das Ergebnis einer
Prüfung des Landesrechnungshofes (LRH) hingewiesen. Dieser hatte angemerkt,
dass bei preisstufenorientierten Lösungen die kreisweite Gültigkeit
Mindestvoraussetzung sein sollte. Die im Münsterland mögliche Preisstufe 3M
(ehemals im Münsterland-Tarif Preisstufe 4) ermöglicht Sozialtickets bis etwa
zum Nachbarort.
Die im vergangenen Jahr angesprochene gutachterlich unterstützte
Tarifüberplanung dauert an. Westfalenweit soll eine einheitliche Strategie für
den räumlichen Geltungsbereich von Zeitkarten gefunden werden. Im Rahmen eines
JobTicket-Pilotversuchs wird die Akzeptanz von Preisstufengrenzen auf der Basis
kommunaler Grenzen (Stadt, Kreis) untersucht. Parallel dazu wird die Akzeptanz
eines Ringzonenmodells untersucht, das eher den Aktionsraum („home-zone“) eines
Fahrgastes berücksichtigt. Das ist aus dem VRR bekannt und ist auch Basis für
das vom Gutachter Probst und Consorten entwickelte ABCD-Modell, das dieser für
das Münsterland vorgeschlagen hatte. Mit einem Beschlussvorschlag ist in 2021
zu rechnen.
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für das Jahr 2021 wird voraussichtlich, steigende Nachfrage vorausgesetzt,
eine Deckungslücke von rund 78.000 Euro (wie in 2019) entstehen, die durch die
Steigerung des Einnahmenanspruches der RVM aufgefangen wird.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NW.