Beschluss:
Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern wird beschlossen.
Sachverhalt:
I.
Problem
Mit Beschluss des Kreistages am 24.03.2020 (s. SV-9-1646) wurde ein erster Schritt mit dem Ziel einer Harmonisierung der Elternbeitragssatzungen im Kreis Coesfeld getan. In einem zweiten Schritt soll zum 01.08.2021 nun auch eine Anpassung der Einkommensstufen von bislang 10 auf 34 Stufen entsprechend der der Stadtjugendämter erfolgen. Gleichzeitig soll mit den kleinschrittigen Stufen (bisher 12.000 EUR Schritte bis 85.000 EUR, zukünftig 2.000 EUR-Schritte bis 80.000 EUR) auch eine größere Beitragsgerechtigkeit erzielt werden.
Da die Beitragshöhen der Stadtjugendämter nicht einheitlich sind kann eine Vereinheitlichung zunächst nur hinsichtlich der Staffelung der Einkommensstufen erfolgen, nicht jedoch in Bezug auf die Beiträge selbst.
II.
Lösung
Es wurde ein Vorschlag entwickelt mit dem eine weitgehende Angleichung an die Beiträge der untersten Einkommensstufen der Stadtjugendämter vorgenommen wurde und durch möglichst gleichmäßige Erhöhungen eine lineare Steigerung erzielt wird. Im Wesentlichen sind die vorgeschlagenen Beiträge identisch mit denen der Stadtjugendämter.
Die vorgeschlagenen neuen Beiträge führen insbesondere in den unteren Einkommensstufen zu Entlastungen. Allerdings sind damit gleichzeitig zusätzliche Belastungen in den oberen Einkommensstufen bzw. den oberen Bereichen der bisherigen 12.000 EUR-Schritte zu verzeichnen. Finanzielle Entlastungen sind insbesondere auch für die unter 2-jährigen Kinder verbunden. Ein Vergleich der bisherigen Beiträge und vorgeschlagenen Beiträge ist in der Anlage 3 in Form von Diagrammen dargestellt.
III. Alternativen
Es erfolgt keine Satzungsänderung und es verbleibt bei den bisherigen Einkommensstufen sowie Beiträgen.
IV. Auswirkungen /
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Mit Hilfe der von der citeq zur Verfügung gestellten
Daten über die Einkommensstruktur der Beitragszahler wurden Hochrechnungen zum
Beitragsaufkommen unter Berücksichtigung der neuen Beitragstabellen
durchgeführt. Danach ist mit den vorgeschlagenen Änderungen keine wesentliche
Veränderung im Gesamtbeitragsaufkommen zu erwarten, so dass keine Veränderungen
in Bezug auf den Kreishaushalt zu erwarten ist. Darauf hinzuweisen ist
allerdings, dass nur fünf Kommunen ihre Elternbeiträge über die citeq berechnen
lassen. Für die restlichen vier Kommunen mussten insoweit eigene Hochrechnungen
durchgeführt werden. Darüber hinaus kann es in den nächsten Jahren Änderungen
in der Einkommensstruktur der Beitragspflichtigen geben. Insofern sind die
Hochrechnungen zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten behaftet.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Änderung der Satzung ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).