Betreff
Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
SV-9-1816
Aktenzeichen
10.20.05-01
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügte fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.                    Problem

 

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) ist mit Datum vom 01.07.2020 in Kraft getreten. Die Änderung beinhaltet insbesondere eine zusätzliche Regelung zur Möglichkeit der Verlängerung von Fristen bei der Einreichung kassatorischer Bürgerbegehren. Nach der Regelung des neuen § 9 BürgerentscheidDVO kann der Vertretungsberechtigte im Falle einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite eine Verlängerung der Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens beantragen. Gleiches gilt für durch eine Katastrophe oder vergleichbare Zustände höherer Gewalt, sofern hierdurch die Unterschriftensammlung in Person verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Die Frist für Bürgerbegehren nach § 23 Absatz 3 Satz 1 KrO kann so einmalig um höchstens vier Wochen, für Bürgerbegehren nach § 23 Absatz 3 Satz 2 KrO einmalig um höchstens sechs Wochen verlängert werden.

 

Die Hauptsatzung des Kreises Coesfeld enthält aktuell keine Regelung zur Verlängerung von Fristen bei der Einreichung von kassatorischen Bürgerbegehren im Falle einer epidemischen Lage.

 

II.                  Lösung

 

1.       Die Überschrift des § 19 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird geändert in „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“.

 

2.       § 19 der Hauptsatzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

„Bei sogenannten kassatorischen Bürgerbegehren nach § 23 Absatz 3 KrO NRW ist die Regelung des § 9 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO vom 10.07.2004 GV. NRW. S. 382) zu beachten.“

 

3.       Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 mit folgender lediglich begrifflicher Anpassung:

„Näheres ist nach § 1 BürgerentscheidDVO in einer Satzung zu regeln.“  

 

III.                Alternativen


Weitere Beschlussfassungen zur Änderung der Hauptsatzung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sind möglich.

 

IV.                Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Mit dieser Regelung sind keine finanziellen, personellen oder ähnlichen Auswirkungen verbunden.

 

V.                  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach §§ 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f KrO NRW ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.

 

 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamteinnahmen in Höhe von

 

 

     

Gesamtausgaben in Höhe von

 

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - Sachausgaben

     

 

 

 

                - Personalausgaben

     

 

 

 

im

Verwaltungshaushalt

Haushaltsstelle:

     

 

 

 

Budget Nr.:

     

 

 

 

 

 

 

einmalig

laufend

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

im

Vermögenshaushalt

Haushaltsstelle:

     

 

 

einmalig

laufend

 

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm 20  

enthalten

 

 

 

nicht enthalten

 

 

 

 

 

 

Folgeeinnahmen in Höhe von

 

     

 

Folgeausgaben in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - Sachausgaben

     

 

 

 

                - Personalausgaben

     

 

 

 

 

im Verwaltungshaushalt

Haushaltsstelle:

     

 

 

Budget Nr.:

     

 

 

einmalig

laufend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfg.

 

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

 

 

im Verwaltungshaushalt durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag)

 

einmalig

laufend

 

im Vermögenshaushalt durch einen Nachtragshaushalt

 

Anlagen:

 

Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld