Beschluss:
Die als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügte fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen.
Begründung:
I.
Problem
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) ist mit Datum vom 01.07.2020 in Kraft
getreten. Die Änderung beinhaltet insbesondere eine zusätzliche Regelung zur Möglichkeit
der Verlängerung von Fristen bei der Einreichung kassatorischer Bürgerbegehren.
Nach der Regelung des neuen § 9 BürgerentscheidDVO kann der
Vertretungsberechtigte im Falle einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite
eine Verlängerung der Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens beantragen.
Gleiches gilt für durch eine Katastrophe oder vergleichbare Zustände höherer
Gewalt, sofern hierdurch die Unterschriftensammlung in Person verhindert oder
unzumutbar erschwert wird. Die Frist für Bürgerbegehren nach § 23 Absatz 3 Satz
1 KrO kann so einmalig um höchstens vier Wochen, für Bürgerbegehren nach § 23
Absatz 3 Satz 2 KrO einmalig um höchstens sechs Wochen verlängert werden.
Die Hauptsatzung des Kreises Coesfeld enthält aktuell keine
Regelung zur Verlängerung von Fristen bei der Einreichung von kassatorischen
Bürgerbegehren im Falle einer epidemischen Lage.
II.
Lösung
1.
Die
Überschrift des § 19 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird geändert in
„Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“.
2.
§ 19
der Hauptsatzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
„Bei sogenannten kassatorischen
Bürgerbegehren nach § 23 Absatz 3 KrO NRW ist die Regelung des § 9 der
Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden
(BürgerentscheidDVO vom 10.07.2004 GV. NRW. S. 382) zu beachten.“
3.
Der
bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 mit folgender lediglich begrifflicher
Anpassung:
„Näheres ist nach § 1
BürgerentscheidDVO in einer Satzung zu regeln.“
III.
Alternativen
Weitere Beschlussfassungen zur Änderung der Hauptsatzung im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften sind möglich.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Mit dieser Regelung sind keine finanziellen,
personellen oder ähnlichen Auswirkungen verbunden.
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach §§ 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f KrO NRW
ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine finanziellen
Auswirkungen |
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Gesamtausgaben in Höhe von |
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- |
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Saldo =
Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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davon - Sachausgaben |
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- Personalausgaben |
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im |
Verwaltungshaushalt |
Haushaltsstelle: |
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Budget Nr.: |
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einmalig |
laufend |
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Deckungsmittel stehen bei
der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung erfolgt im Rahmen
des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht
zur Verfügung |
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im |
Vermögenshaushalt |
Haushaltsstelle: |
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einmalig |
laufend |
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Deckungsmittel stehen bei
der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Folgeeinnahmen in Höhe von |
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Folgeausgaben in Höhe von |
- |
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Saldo =
Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - Sachausgaben |
€ |
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- Personalausgaben |
€ |
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im Verwaltungshaushalt |
Haushaltsstelle: |
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Budget Nr.: |
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einmalig |
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laufend |
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Deckungsmittel stehen bei
der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfg. |
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Deckung erfolgt im Rahmen
des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht
zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei
nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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im Verwaltungshaushalt
durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag) |
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einmalig |
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laufend |
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im Vermögenshaushalt durch
einen Nachtragshaushalt |
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Anlagen:
Fünfte Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld