Beschluss des Kreisausschusses vom 18.03.2020:
Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre
2020 – vorbehaltlich finanzieller und rechtlicher Änderungen und der Bedarfe –
wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:
I. Eingliederungsleistungen
aus dem Vermittlungsbudget: 370.000 €
II. Maßnahmen
zur Aktivierung und berufl. Eingliederung: 2.650.000
€
III. Leistungen
zur beruflichen Eingliederung: 1.315.000
€
IV. Bildungsgutscheine:
629.134
€
V. JobPerspektive
§ 16e SGB II: 197.282
€
VI. Freie
Förderung § 16f: 200.000
€
VII. Förderung
§ 16h 300.000
€
VIII. Spezielle
Angebote für Flüchtlinge 750.000
€
IX. Erstattungen
aus Vorjahren: 20.000
€
Summe: 6.431.416,00
€
Beschluss:
Der v.g. Dringlichkeitsbeschluss des Kreisausschusses vom 18.03.2020 wird gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW genehmigt.
Der Kreisausschuss
hat in seiner Sitzung vom 18.03.2020 unter Tagesordnungspunkt 1 (SV-9-1669)
beschlossen, die Tagesordnung um die Tagesordnungspunkte 17 „Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses
und des Lageberichtes für das Haushaltsjahr 2019“, 18 „Umbesetzung von
Ausschüssen; hier: Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN“, 19
„Machbarkeitsstudie für die Reaktivierung der ehemaligen Bahntrasse
Coesfeld-Rheine; Antrag der CDU-Kreistagsfraktion“ sowie um 20 „Ehrenerklärung
– Gemeinsame Erklärung der demokratischen Parteien im Kreis Coesfeld; hier:
Antrag der SPD-Kreistagsfraktion“ zu erweitern.
Zugleich hat er
beschlossen, „die Tagesordnungspunkte
der heutigen Kreisausschusssitzung 3, 4, 5, 9 sowie 11 bis 20 im öffentlichen
Teil (…) im Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses nach § 50 Abs. 3 Satz 1 KrO
NRW“ zu beraten und zu entschieden und dem Kreistag in seiner Sitzung am 17.
Juni 2020 zur Genehmigung vorzulegen.
Begründet wurde dies seinerzeit damit, dass die für den 24.03.2020 vorgesehene Kreistagssitzung aufgrund der Coronaepidemie abgesetzt wurde, aber zugleich die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Kreises Coesfeld aufrechterhalten werden müsse. Zur weiteren Begründung wird auf die Sitzungsvorlage SV-9-1669 verwiesen.
Die Genehmigung der Dringlichkeitsbeschlüsse war für die Kreistagssitzung am 17. Juni 2020 vorgesehen. Zwischenzeitlich hatte der Landesgesetzgeber § 50 Abs. 3 Kreisordnung dahingehend geändert, dass der Kreisausschuss bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 IfSBG-NRW in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistags unterliegen, entscheiden kann, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer Delegierung an den Kreisausschuss zugestimmt haben. Eine solche Delegation im Sinne von § 50 Abs. 3 S. 2 KrO hat stattgefunden, sodass die eigentlich für den 17. Juni 2020 vorgesehene Kreistagssitzung nicht stattgefunden hat. Die Genehmigung der o.g. Tagesordnungspunkte konnte auch unter Beachtung der neuen Regelung des § 50 Abs. 3 S. 2 KrO nicht durch den Kreisausschuss erfolgen. Denn auch nach der Gesetzesänderung bleibt es dem Kreistag allein vorbehalten Dringlichkeitsentscheidungen zu genehmigen.
Die im Wege der Dringlichkeitsentscheidung beschlossenen Tagesordnungspunkte sind rechtmäßig beschlossen worden und ausweislich der Niederschrift über die Kreisausschusssitzung wurde gegen das Verfahren der Dringlichkeitsbeschlüsse keine Einwände erhoben. Aus diesen Gründen ist dieser Beschluss nachträglich zu genehmigen.
III.
Alternativen
Gem. § 50 Abs. 3 S. 5 KrO NRW kann der Kreistag die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
IV.
Auswirkungen/
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine.
V.
Zuständigkeit
für die Entscheidung
Gem. § 50 Abs. 3 S. 4
KrO NRW sind dem Kreistag die Entscheidungen in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen.