Betreff
Einführung und Verpflichtung der Kreistagsmitglieder durch den Landrat
Vorlage
SV-10-0004
Aktenzeichen
10.24.02-2020-2025
Art
Sitzungsvorlage

Begründung:

 

I.    Sachdarstellung

In § 46 Abs. 3 KrO NRW ist eine Einführung und Verpflichtung der Kreistagsmitglieder durch den Landrat „in feierlicher Form“ vorgeschrieben.

 

Einführung und Verpflichtung haben keine konstitutive Bedeutung, d.h., die Mitgliedschaft im Kreistag ist nicht davon abhängig. Die Mitgliedschaft im Kreistag entsteht vielmehr mit der Annahme des Mandates gem. § 36 KWahlG.

 

Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, insbesondere aus § 28 Abs. 1 KrO NRW. Ist die Verpflichtung z.B. versehentlich unterblieben, so sind die Kreistagsmitglieder gleichwohl im Amt.

 

Weigert sich ein Kreistagsmitglied, die nach § 46 Abs. 3 KrO NRW vorgeschriebene Verpflichtung zu erklären, so verliert es mangels entsprechender Vorschrift im KWahlG nicht sein Mandat. Da es auch nicht von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen werden kann, sind spätere Kreistagsbeschlüsse allein aus diesem Grund nicht rechtswidrig (s. Held/Winkel/Wansleben u.a., Kommentar Kreisordnung NRW zu § 46, Seite 5 Ziffer 5.2).

 

Wie die Einführung und die Verpflichtung „in feierlicher Form“ geschehen, ist denjenigen Personen überlassen, welche die Verpflichtung vornehmen. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 24 KrO NRW (a.F.) kann dies in der Weise vollzogen werden, dass die Kreistagsabgeordneten durch Erheben von den Plätzen ihr Einverständnis mit folgender Formel, die der Landrat den Kreistagsabgeordneten vorspricht, bekunden:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen werde“.

 

II.  Entscheidungsalternativen

Bei Wiederwahl können sich die Kreistagsabgeordneten auf ihre frühere Verpflichtung berufen. In diesem Falle hat der Landrat auf die Pflichten aus der früheren Verpflichtung hinzuweisen.

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Entfällt