Beschlussvorschlag:
Die personelle Besetzung des Jugendhilfeausschusses wird gemäß den Vorschlägen der Kreistagsfraktionen beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Nach § 71 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und § 4 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld hat der Kreistag einen Jugendhilfeausschuss zu bilden, dem 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden angehören.
Nach § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt beträgt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder:
a) 9
Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer,
die in der Jugendhilfe erfahren sind (nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII).
Ihnen stehen 3/5 der Stimmen zu. Die Vertretungskörperschaft hat die
Alternative, entweder eigene Mitglieder in den Ausschuss zu entsenden oder
erfahrene Frauen und Männer zu wählen. Das Gesetz überlässt es der
Vertretungskörperschaft zu entscheiden, wie sie ihr Stimmenkontingent besetzt.
Die Anzahl der Kreistagsmitglieder und der erfahrenen Frauen und Männer darf
jedoch neun Sitze nicht übersteigen.
b) 6
Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten
Trägern vorgeschlagen sind (nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII).
Zur Realisierung des Vorschlagsrechtes hat das Jugendamt bereits vor den
Kommunalwahlen alle in seinem Bereich tätigen und anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe, die Wohlfahrtsverbände und die Jugendverbände angeschrieben und um
Vorschläge gebeten. Zusätzlich wurde im Rahmen einer Pressemitteilung sowie
einer öffentlichen Bekanntmachung auf das Vorschlagsrecht hingewiesen.
Die daraufhin eingegangenen Vorschläge ergeben sich aus der Anlage 2.
Die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu
berücksichtigen.
Die Mitglieder werden vom Kreistag gewählt.
Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter/eine persönliche
Stellvertreterin zu wählen.
Das Wahlverfahren richtet sich nach dem ersten Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Kreisordnung (KrO NW) und der
Geschäftsordnung des Kreistages.
Nach § 4 Abs. 2 AG-KJHG sind bei der Wahl Frauen angemessen zu berücksichtigen.
Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis zu erreichen.
Neben den stimmberechtigten Mitgliedern gehören dem Jugendhilfeausschuss auch
beratende Mitglieder an, die durch Landesrecht und durch die Satzung des
Jugendamtes bestimmt werden.
Beratende Mitglieder werden u.a. von folgenden Institutionen entsandt:
Der Agentur für Arbeit, der Abteilung Schulen der Bezirksregierung Münster, vom
Landrat als Kreispolizeibehörde, vom Präsidenten des Landgerichts Münster und
von Vertretern der katholischen Kirche, der ev. Kirche sowie der jüdischen
Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes
bestehen und von Vertretern des Jugendamtselternbeirates.
Darüber hinaus ist es möglich, bis zu drei zusätzliche beratende Mitglieder
aufzunehmen (nach § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Satzung für das Jugendamt).
II. Lösung
a) Die
Verteilung der Ausschusssitze für die stimmberechtigten Mitglieder erfolgt in
einem Wahlgang.
Das Wahlrecht des Kreistages beinhaltet ein Recht zur Auswahl. Aus diesem Grund
sieht § 4 Abs. 4 AG KJHG NW vor, dass die Träger der freien Jugendhilfe
mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder
und ihrer Stellvertreter vorzuschlagen haben. Die Verwaltung hat die Träger der
freien Jugendhilfe durch einzelne Anschreiben sowie durch Mitteilung in den
Tageszeitungen sowie durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Coesfeld
gebeten, Vorschläge für die Wahl in den Kreisjugendhilfeausschuss einzureichen.
Leider sind nicht alle Träger dieser Aufforderung nachgekommen.
Das Wahlverfahren bestimmt sich nach § 35 Abs. 3 KrO. Kommt ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in
einem Wahlgang abgestimmt.
Zu beachten ist, dass nur vorgeschlagene Personen gewählt werden dürfen. Auch
ist der Kreistag an die vorgeschlagene Funktion (Mitglied oder Stellvertreter)
gebunden.
Eine mögliche Sitzverteilung,
ausgehend von der jeweiligen Fraktionsstärke im Kreistag, ergibt sich aus
Anlage 1.
b) Neben
den von den genannten Institutionen entsandten beratenden Mitgliedern kann
gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Satzung des Jugendamtes der Kreistag bis zu drei
weitere sachkundige Frauen oder Männer als beratende Mitglieder berufen.
Nach der Satzung können auch Fraktionen, die im Ausschuss
nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten sind, ein beratendes
Mitglied benennen.
Diese Person ist vom Kreistag zum beratenden Mitglied zu bestellen.
III. Alternativen
Die Fraktionen einigen sich
auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, über den einstimmig abgestimmt werden
muss.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG).