Betreff
Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
SV-10-0010
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die personelle Besetzung des Jugendhilfeausschusses wird gemäß den Vorschlägen der Kreistagsfraktionen beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I.    Problem

Nach § 71 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und § 4 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld hat der Kreistag einen Jugendhilfeausschuss zu bilden, dem 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden angehören.

 

Nach § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt beträgt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder:

 

a)       9 Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII).

Ihnen stehen 3/5 der Stimmen zu. Die Vertretungskörperschaft hat die Alternative, entweder eigene Mitglieder in den Ausschuss zu entsenden oder erfahrene Frauen und Männer zu wählen. Das Gesetz überlässt es der Vertretungskörperschaft zu entscheiden, wie sie ihr Stimmenkontingent besetzt. Die Anzahl der Kreistagsmitglieder und der erfahrenen Frauen und Männer darf jedoch neun Sitze nicht übersteigen.


b)      6 Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern vorgeschlagen sind (nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII).

Zur Realisierung des Vorschlagsrechtes hat das Jugendamt bereits vor den Kommunalwahlen alle in seinem Bereich tätigen und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Wohlfahrtsverbände und die Jugendverbände angeschrieben und um Vorschläge gebeten. Zusätzlich wurde im Rahmen einer Pressemitteilung sowie einer öffentlichen Bekanntmachung auf das Vorschlagsrecht hingewiesen.

Die daraufhin eingegangenen Vorschläge ergeben sich aus der Anlage 2.

Die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.


Die Mitglieder werden vom Kreistag gewählt.

Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin zu wählen.

Das Wahlverfahren richtet sich nach dem ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Kreisordnung (KrO NW) und der Geschäftsordnung des Kreistages.

Nach § 4 Abs. 2 AG-KJHG sind bei der Wahl Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis zu erreichen.

Neben den stimmberechtigten Mitgliedern gehören dem Jugendhilfeausschuss auch beratende Mitglieder an, die durch Landesrecht und durch die Satzung des Jugendamtes bestimmt werden.

Beratende Mitglieder werden u.a. von folgenden Institutionen entsandt:

Der Agentur für Arbeit, der Abteilung Schulen der Bezirksregierung Münster, vom Landrat als Kreispolizeibehörde, vom Präsidenten des Landgerichts Münster und von Vertretern der katholischen Kirche, der ev. Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen und von Vertretern des Jugendamtselternbeirates.

Darüber hinaus ist es möglich, bis zu drei zusätzliche beratende Mitglieder aufzunehmen (nach § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Satzung für das Jugendamt).


II.  Lösung

 

a)       Die Verteilung der Ausschusssitze für die stimmberechtigten Mitglieder erfolgt in einem Wahlgang.

Das Wahlrecht des Kreistages beinhaltet ein Recht zur Auswahl. Aus diesem Grund sieht § 4 Abs. 4 AG KJHG NW vor, dass die Träger der freien Jugendhilfe mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorzuschlagen haben. Die Verwaltung hat die Träger der freien Jugendhilfe durch einzelne Anschreiben sowie durch Mitteilung in den Tageszeitungen sowie durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Coesfeld gebeten, Vorschläge für die Wahl in den Kreisjugendhilfeausschuss einzureichen. Leider sind nicht alle Träger dieser Aufforderung nachgekommen.
Das Wahlverfahren bestimmt sich nach § 35 Abs. 3 KrO. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

Zu beachten ist, dass nur vorgeschlagene Personen gewählt werden dürfen. Auch ist der Kreistag an die vorgeschlagene Funktion (Mitglied oder Stellvertreter) gebunden.

Eine mögliche Sitzverteilung, ausgehend von der jeweiligen Fraktionsstärke im Kreistag, ergibt sich aus Anlage 1.

b)      Neben den von den genannten Institutionen entsandten beratenden Mitgliedern kann gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Satzung des Jugendamtes der Kreistag bis zu drei weitere sachkundige Frauen oder Männer als beratende Mitglieder berufen.


Nach der Satzung können auch Fraktionen, die im Ausschuss nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten sind, ein beratendes Mitglied benennen.

Diese Person ist vom Kreistag zum beratenden Mitglied zu bestellen.

III. Alternativen

Die Fraktionen einigen sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, über den einstimmig abgestimmt werden muss.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG).