Betreff
Hauptsatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0011
Aktenzeichen
10.20.05-01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Hauptsatzung des Kreises Coesfeld“ wird beschlossen.

 

Begründung:

I.    Sachdarstellung

Der Kreis Coesfeld ist gemäß § 5 Abs. 3 KrO NRW verpflichtet, eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Kreistag nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

 

Die Hauptsatzung hat mindestens zu regeln, was nach der Kreisordnung der Hauptsatzung vorbehalten ist. Der Kreistag kann über den Pflichtinhalt hinaus, weitere Regelungen durch die Hauptsatzung treffen.

 

Die Hauptsatzung vom 23.06.2014 ist zuletzt durch die „Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 09.10.2020“ geändert worden. Es werden folgende Änderungen zur bislang geltenden Hauptsatzung vorgeschlagen:

 

-          § 1 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

 

„Der Kreis Coesfeld bekennt sich zu einem lebendigen und menschennahen Europa und unterstützt die Erlebbarkeit Europas durch gelebte Integration und internationale Zusammenarbeit, kommunale Partnerschaften sowie internationale Projekte und Begegnungen. Durch Urkunde des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Kreis Coesfeld 2019 die Auszeichnung als „Europaaktive Kommune in Nordrhein-Westfalen“ verliehen. Darüber hinaus setzt sich der Kreis Coesfeld für eine nachhaltige Mobilität im Sinne eines aktiven Klimaschutzes ein. Mit Urkunde des Verkehrsministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2016 wurde dem Kreis Coesfeld das Prädikat „Fußgänger- und fahrradfreundlicher Kreis“ verliehen. Der Klimaschutz zählt zu den größten globalen Herausforderungen, denen sich Akteure auf allen Politikebenen stellen müssen. Der Kreis Coesfeld bekennt sich zu einer aktiven regionalen Klimaschutzarbeit, die er seit Jahren in vielfältigen Projekten vorantreibt. Mit Urkunde vom 23.03.2020 erhielt der Kreis Coesfeld für vorbildliche und herausragende Leistungen in der kommunalen Energie- und Klimaschutzpolitik den „European Energy Award in Gold“ verliehen.“

 

-          § 9 Absatz 2 regelt die Gewährung von zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für die stellvertretenden Landräte/Landrätinnen, Ausschussvorsitzenden, Fraktionsvorsitzenden und ihre Vertreter/innen. Diese Regelung soll zukünftig auch für Vorsitzende von Unterausschüssen gelten.

 

-          § 9 Absatz 7 wird um eine generelle Dienstreisegenehmigung ergänzt. Für Dienstreisen und Fortbildungen, die Kreistagsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb von NRW sowie im Rahmen der Partnerschaft zum Kreis Ostprignitz-Ruppin unternehmen, wird eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilt.  

 

-          Der Regelstundensatz in § 10 Absatz 2 wird von 10,00 Euro auf einen Betrag von 12,50 Euro erhöht.

 

Auf eine Synopse wurde wegen der überschaubaren Änderungsvorschläge verzichtet. Eine Neufassung der Hauptsatzung dient darüber hinaus auch der Information aller Gremienmitglieder.

II.  Entscheidungsalternativen

Die neue Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO) tritt zum 01.11.2020 in Kraft. Hiernach kann für Ausschussvorsitzende statt wie bisher einer zusätzlichen pauschalen Aufwandsentschädigung ein zusätzliches Sitzungsgeld gewährt werden. Auch können in § 9 Absatz 2 der Hauptsatzung Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden.

Der Kreistag kann den Entwurf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ändern, ohne Rückgriff auf die bisherige Hauptsatzung oder die Muster-Hauptsatzung des Landkreistages NRW (LKT NRW) zu nehmen.

 

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Regelungen über die Entschädigungen für die Abgeordneten und sonstiger Funktionsträger haben Auswirkungen auf die Höhe der Haushaltsmittel. Der konkrete Bedarf an Haushaltsmitteln kann zurzeit noch nicht ermittelt werden.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer f KrO NRW ist der Kreistag zuständig.