Beschluss:
Die im Entwurf beigefügte „Sechzehnte Änderung der Satzung des Kreises
Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von
Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.
Begründung:
I.-IV.
Gebührenkalkulation
Zur Deckung des
dem Kreis Coesfeld als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstehenden
Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben
(§ 9 Abs. 3 Landesabfallgesetz - LAbfG). Die Gebührensätze
sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 6
Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.
Die Kalkulation
für das Jahr 2021 hat ergeben, dass eine Anpassung des Gebührensatzes für
Schadstoffe von 300,00 €/t auf 320,00 €/t erforderlich ist. Die Änderung
erfolgt zum 01.01.2021.
Die übrigen
Gebührensätze bleiben unverändert.
Gründe für
Gebührenanpassung:
Die Erhöhung der
Gebühren für Schadstoffe um 20 €/t ist aufgrund gestiegener Fremdkosten
erforderlich.
Die Kalkulation
für das Betriebsjahr 2020, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2020 sowie die
Kalkulation für das Betriebsjahr 2021 – unter Berücksichtigung der
Gebührenänderungen – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:
|
Kalkulation 2020 |
Prognose BE 2020 |
Kalkulation 2021 |
Differenz Kalkulation 2020/21 |
Aufwand |
9.435.937 € |
9.950.857 € |
9.953.481 € |
517.544 € |
Ertrag |
9.234.988 € |
9.616.556 € |
9.603.067 € |
368.079 € |
Saldo |
-200.949 € |
-334.301 € |
-350.414 € |
-149.465 € |
Einzelheiten
können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.
Nachrichtlich:
Die Engelte für den Betrieb der Wertstoffhöfe in Olfen und Dülmen,
sowie für die Durchführung der Aufgabe Sammlung und Transport von Abfällen sind
im Teilergebnisplan Produktgruppe 70.04 Durchführung der Abfallentsorgung
(Kostenrechnung), Zeile 05, dargestellt.
Entwicklung
des Sonderpostens für den Gebührenausgleich
Gem. § 6 Abs. 2
Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von
4 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes
ausgeglichen werden.
In der
Kalkulation für das Betriebsjahr 2020 wurden zur Deckung der Gesamtkosten eine
Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 200.949 €
einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erträge im laufenden Betriebsjahr
lassen erwarten, dass sich das Betriebsergebnis um rd. 133.352 €
verschlechtern wird.
In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2021 ist für den Ausgleich des
Betriebsergebnisses ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 350.414 €
eingeplant. Des Weiteren wird zum Ausgleich der Kostenunterdeckungen ein
Verlustvortrag in Höhe von 100.000 € einkalkuliert.
Zum 31.12.2019
wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von 725.470 €
aus. Die in den Jahren 2020 und 2021 geplanten Entnahmen haben zur Folge, dass
sich der Bestand des Sonderpostens voraussichtlich um 551.363 € reduzieren
wird. Zum Ende des Kalkulationsjahres 2021 wird sich der Sonderposten damit auf
174.107 € belaufen.
Die
Unterdeckungen wiesen zum 31.12.2019 einen Betrag von 89.651 € aus. Durch die
Berücksichtigung eines Verlustvortrages in gleicher Höhe im Betriebsjahr 2020
kann die Kostenunterdeckung der Vorjahre ausgeglichen werden. Aufgrund der
voraussichtlichen Verschlechterung des Betriebsergebnisses 2020 beträgt die Unterdeckung
zum 31.12.2020 133.352 €. Der Ausgleich der Kostenunterdeckung ist im Jahr 2021
mit 100.000 € und im Jahr 2022 mit 33.352 € vorgesehen.
Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen
Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine
Konsequenzen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO NRW) ist der Kreistag für die
Entscheidung zuständig.