Betreff
Sechzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-10-0018
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die im Entwurf beigefügte „Sechzehnte Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.-IV.

 

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis Coesfeld als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 Landesabfallgesetz - LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2021 hat ergeben, dass eine Anpassung des Gebührensatzes für Schadstoffe von 300,00 €/t auf 320,00 €/t erforderlich ist. Die Änderung erfolgt zum 01.01.2021.

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

 

Gründe für Gebührenanpassung:

Die Erhöhung der Gebühren für Schadstoffe um 20 €/t ist aufgrund gestiegener Fremdkosten erforderlich.

 

Die Kalkulation für das Betriebsjahr 2020, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2020 sowie die Kalkulation für das Betriebsjahr 2021 – unter Berücksichtigung der Gebührenänderungen – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2020

Prognose BE 2020

Kalkulation 2021

Differenz

Kalkulation

2020/21

Aufwand

9.435.937 €

9.950.857 €

9.953.481 €

517.544 €

Ertrag

9.234.988 €

9.616.556 €

9.603.067 €

368.079 €

Saldo

-200.949 €

-334.301 €

-350.414 €

-149.465 €

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

Nachrichtlich:

Die Engelte für den Betrieb der Wertstoffhöfe in Olfen und Dülmen, sowie für die Durchführung der Aufgabe Sammlung und Transport von Abfällen sind im Teilergebnisplan Produktgruppe 70.04 Durchführung der Abfallentsorgung (Kostenrechnung), Zeile 05, dargestellt.

 

Entwicklung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2020 wurden zur Deckung der Gesamtkosten eine Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 200.949 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erträge im laufenden Betriebsjahr lassen erwarten, dass sich das Betriebsergebnis um rd. 133.352 € verschlechtern wird.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2021 ist für den Ausgleich des Betriebsergebnisses ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 350.414 € eingeplant. Des Weiteren wird zum Ausgleich der Kostenunterdeckungen ein Verlustvortrag in Höhe von 100.000 € einkalkuliert.

 

Zum 31.12.2019 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von 725.470 € aus. Die in den Jahren 2020 und 2021 geplanten Entnahmen haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens voraussichtlich um 551.363 € reduzieren wird. Zum Ende des Kalkulationsjahres 2021 wird sich der Sonderposten damit auf 174.107 € belaufen.

 

Die Unterdeckungen wiesen zum 31.12.2019 einen Betrag von 89.651 € aus. Durch die Berücksichtigung eines Verlustvortrages in gleicher Höhe im Betriebsjahr 2020 kann die Kostenunterdeckung der Vorjahre ausgeglichen werden. Aufgrund der voraussichtlichen Verschlechterung des Betriebsergebnisses 2020 beträgt die Unterdeckung zum 31.12.2020 133.352 €. Der Ausgleich der Kostenunterdeckung ist im Jahr 2021 mit 100.000 € und im Jahr 2022 mit 33.352 € vorgesehen.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO NRW) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.