Betreff
Errichtung einer Stellplatzanlage an der Anschlussstelle der B 67n in Dülmen-Merfeld
Vorlage
SV-10-0020
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den für das Landschaftsschutzgebiet „Stevede-Merfelder Flachrücken“ geltenden Verboten des Landschaftsplans „Merfelder Bruch-Borkenberge“ für die Errichtung einer Stellplatzanlage an der Anschlussstelle der B 67n in Dülmen-Merfeld zu.

 

Begründung:

 

Die Stadt Dülmen beabsichtigt die Errichtung einer Stellplatzanlage mit Nebenanlagen neben der im Bau befindlichen neuen B 67n.

Der Eingriff erfolgt im unmittelbaren Nahbereich der B 67n auf bisheriger Ackerfläche.

Der ermittelte Gesamteingriff nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 2.426 Biotopwertpunkten bei einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt 2.530 m². Zur Kompensation wird eine Extensivgrünlandfläche in einer Größe von 800 m² benachbart zu der Stellplatzanlage angelegt.

Die Stellplatzanlage liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans „Merfelder Bruch-Borkenberge“. Der Bereich liegt hier vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Stevede-Merfelder Flachrücken“ (2.2.02).

Im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplans wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgendem Schutzzweck festgesetzt:

Erhaltung der vielfältig durch geschlossene Wälder, Hecken, Baumgruppen oder andere Landschaftselemente gegliederten Landschaft.

 

Für die geplante Errichtung der Stellplatzanlage ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verboten erforderlich:

  • bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige bedürfen, sowie die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern; bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Bauordnung für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung (SGV. NW 232) definierten Anlagen; Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, Verkehrsanlagen, Wege und Plätze;
  • die Oberflächengestalt zu verändern:

-      Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Spren­gungen vorzunehmen;

-      Böschungen, Senken, Täler und Terrassenkanten zu beseitigen oder zu verändern.

Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag gewährt werden, wenn

1.         dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.         die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Mit der Errichtung der Stellplatzanlage verfolgt die Stadt Dülmen das Ziel, ein entsprechendes Angebot von Mitfahrerparkplätzen zu schaffen und damit die erleichterte Bildung von Fahrgemeinschaften zu fördern. Dies kann als ein öffentliches Interesse an der Umsetzung der Maßnahme gewertet werden.

Bei der in Anspruch genommenen Fläche handelt es sich derzeit um eine ackerbaulich genutzte Fläche, die sich zukünftig im Wirkbereich des Knotenpunktes zwischen der neuen B67n und der L 600 befindet. Durch diese unmittelbare Lage im Nahbereich der beiden Trassen ergibt sich eine hohe Vorbelastung des Standortes. Eine besondere Bedeutung der Flächen für die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes ist nicht erkennbar. Bei der Planung der Stellplatzanlage wurden die Belange des Artenschutzes und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung umfänglich berücksichtigt. Mit der Anlage einer ca. 800 m² großen Extensivgrünlandfläche wird der Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 15 Abs.2 BNatSchG vollumfänglich kompensiert.

In diesem Fall kann daher von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzgebietes ausgegangen werden.

Die Befreiung soll deshalb mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden.

  • Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Umweltbüro Essen, 16.06.2020) dargestellten Vermeidungs-, Gestaltungs- und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Bestandteil der Befreiung.

Anlagen:

 

1.    Lageplan

2.    Landschaftspflegerischer Begleitplan