Betreff
Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges an der K 39 AN4 zwischen Davensberg und Amelsbüren
Vorlage
SV-10-0022
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den für das Landschaftsschutzgebiet „Wald- und Kulturlandschaft der Davert“ geltenden Verboten des Landschaftsplanes Davensberg- Senden für die Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges an der K 39 AN4 zwischen Davensberg und Amelsbüren zu.

 

Begründung:

 

Der Kreis Coesfeld, Abteilung Straßenbau beabsichtigt die Anlage eines einseitigen Geh-/ Radweges an der Kreisstraße 39 zwischen Davensberg und Amelsbüren im Zusammenhang mit der hier erforderlichen Brückenerneuerung über die BAB 1.

Der ca. 540 m lange Abschnitt des 3,00 m breiten kombinierten Geh-/Radweges wird auf der Westseite der K 39 geführt. Auf der südlichen Seite wird der vorhandene Damm um 4 m verbreitert. Auf der Nordseite erfolgt die Anlage des Radweges innerhalb des vorhandenen Walls durch die Errichtung einer Stützwand. Der Radweg dient dem Ausbau der überörtlichen Veloroute Ascheberg-Münster. 

Der Eingriff betrifft überwiegend das gehölzbestandene Straßenbegleitgrün auf den vorhandenen Brückenrampen. Durch die Verbreiterung des südlichen Walls wird randlich ein schmaler Streifen der angrenzenden Ackerfläche und der Obstbaumweide sowie der am Wallfuß verlaufende Graben in Anspruch genommen.

Der ermittelte Gesamteingriff nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 8.210 Biotopwertpunkten bei einer Neuversiegelung von insgesamt 1.770 m².

Die Kompensation der Eingriffe erfolgt über den Erwerb von Ökopunkten aus dem Ökokonto der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld. 

Die Strecke verläuft innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans „Davensberg-Senden“. Die Trasse liegt hier vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Wald- und Kulturlandschaft der Davert“ (2.2.10). Auf der nördlichen Seite der BAB 1 erstrecken sich östlich der Trasse die Wälder der Davert, die als Naturschutzgebiet ausgewiesen und gleichzeitig FFH-Gebiet sind.

Im Rahmen des Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:

  • zur Erhaltung und Entwicklung einer strukturierten Landschaft mit einem hohen Waldanteil;
  • zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere der hier vor-herrschenden standorttypisch bestockten Wälder;
  • zur Erhaltung des von der Kulissenwirkung geprägten Landschaftsbildes;
  • zur Erhaltung der typischen Elemente der gewachsenen Kulturlandschaft;
  • zum Schutz und zur Pufferung des angrenzenden Natura 2000-Gebiets Davert, welches gleichzeitig als Naturschutzgebiet gesichert ist;
  • wegen der besonderen Bedeutung des Gebiets für die Erholung.

 

Für die geplante Anlage eines Geh-/Radweges ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem folgenden innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verbot erforderlich:

·         bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern - auch wenn sie keiner Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern. Bauliche Anlagen i. S. d. Satzung sind die in der Bauordnung für das Land NRW (in der jeweils gültigen Fassung) definierten Anlagen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, Verkehrsanlagen, Wege und Plätze.

Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag gewährt werden, wenn

1.         dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.         die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Mit Datum vom 17.09.2020 hat die Abteilung 66 des Kreises Coesfeld einen Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzes gestellt.

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Geh-/Radweges und dem Landschaftsschutzgebiet „Wald- und Kulturlandschaft der Davert“ kommt die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an der Errichtung des Geh-Radweges gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegen. Es handelt sich um reversible Eingriffe überwiegend im Bereich der Brückenrampen. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse am Ausbau des Geh-/Radwegenetzes.

Die Befreiung soll daher mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

·         Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und naturschonend durchzuführen.

  • Eine Beseitigung der Gehölzbestände ist nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 1. März des Folgejahres zulässig.
  • Zur Kompensation des Eingriffs ist vor Baubeginn der Erwerb von 8.210 Biotopwertpunkten (berechnet nach dem Modell Kreis COE) nachzuweisen.

 

Anlagen:

1.      Übersichtskarte Bauabschnitte

2.      Übersichtskarte Schutzgebiete

3.      Antrag auf Befreiung/Erläuterungen

4.      Straßenbaupläne (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)