Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag bestellt gem. § 108 a Abs. 3 GO NRW aus der anliegenden gewählten Vorschlagsliste der Beschäftigten der Regionalverkehr Münsterland GmbH die Arbeitnehmervertreter gem. Ziffern 1 - 7 in den Aufsichtsrat der Regionalverkehr Münsterland GmbH.
2. Für den Fall des Ausscheidens eines bestellten Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat der Regionalverkehr Münsterland GmbH bestellt der Kreistag bereits jetzt gem. § 108 a Abs. 8 GO NRW aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Teil der gewählten Vorschlagsliste als Nachfolger die Arbeitnehmervertreter gem. Ziffern 8 - 14 in der Reihenfolge der am meisten erhaltenen Stimmen.
3. Der Geschäftsführer der Regionalverkehr Münsterland GmbH wird angewiesen, die für den Aufsichtsrat bestellten Arbeitnehmervertreter über ihre Wahl zu informieren.
Begründung:
I.- II.
Die Amtsdauer der Arbeitnehmervertreter im
Aufsichtsrat der RVM endet gem. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der RVM
vom 05.07.2017 mit der Wahlperiode der sie bestellenden
Vertretungskörperschaften. Die derzeitige Wahlperiode endet am 31.10.2020. Das
ausscheidende Mitglied führt die Geschäfte bis zur Entsendung des neuen
Mitglieds fort.
Für die neue Wahlperiode sind gemäß § 6 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages 7 Arbeitnehmervertreter aus einer von den Beschäftigten
des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste nach Maßgabe des § 108a GO NRW in
den Aufsichtsrat der RVM zu entsenden.
Die Beschäftigten der Regionalverkehr Münsterland GmbH
haben am 23.09.2020 die aus der Anlage ersichtliche Vorschlagsliste gewählt.
Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu
entsendenden Arbeitnehmervertreter bedarf übereinstimmender Beschlüsse der
Kreistage/Räte mindestens so vieler beteiligter Kreise, Städte und Gemeinden,
dass hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem
Unternehmen repräsentiert wird. Unabhängig davon, dass dieses Quorum allein von
den vier Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf erreicht werden
kann, werden alle Kommunen in den Entsendeprozess eingebunden.
III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, Klima)
Keine
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 KrO NRW ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.