Betreff
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der RVM gem. § 108 a GO NRW
Vorlage
SV-10-0029
Aktenzeichen
01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Kreistag bestellt gem. § 108 a Abs. 3 GO NRW aus der anliegenden gewählten Vorschlagsliste der Beschäftigten der Regionalverkehr Münsterland GmbH die Arbeitnehmervertreter gem. Ziffern 1 - 7 in den Aufsichtsrat der Regionalverkehr Münsterland GmbH.

 

2.    Für den Fall des Ausscheidens eines bestellten Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat der Regionalverkehr Münsterland GmbH bestellt der Kreistag bereits jetzt gem. § 108 a Abs. 8 GO NRW aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Teil der gewählten Vorschlagsliste als Nachfolger die Arbeitnehmervertreter gem. Ziffern 8 - 14 in der Reihenfolge der am meisten erhaltenen Stimmen.

 

3.    Der Geschäftsführer der Regionalverkehr Münsterland GmbH wird angewiesen, die für den Aufsichtsrat bestellten Arbeitnehmervertreter über ihre Wahl zu informieren.

 

Begründung:

 

I.- II.

Die Amtsdauer der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der RVM endet gem. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der RVM vom 05.07.2017 mit der Wahlperiode der sie bestellenden Vertretungskörperschaften. Die derzeitige Wahlperiode endet am 31.10.2020. Das ausscheidende Mitglied führt die Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Mitglieds fort.

 

Für die neue Wahlperiode sind gemäß § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages 7 Arbeitnehmervertreter aus einer von den Beschäftigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste nach Maßgabe des § 108a GO NRW in den Aufsichtsrat der RVM zu entsenden.

 

Die Beschäftigten der Regionalverkehr Münsterland GmbH haben am 23.09.2020 die aus der Anlage ersichtliche Vorschlagsliste gewählt.

Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Kreistage/Räte mindestens so vieler beteiligter Kreise, Städte und Gemeinden, dass hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen repräsentiert wird. Unabhängig davon, dass dieses Quorum allein von den vier Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf erreicht werden kann, werden alle Kommunen in den Entsendeprozess eingebunden.

 

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 26 Abs. 1 KrO NRW ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.