Betreff
Wahl der Mitglieder des Regionalrates Münster
Vorlage
SV-10-0030
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Als Mitglieder des Regionalrates Münster werden gewählt:

 

 

1.       __________________________________(CDU)

 

 

 

2.       __________________________________(GRÜNE)

Begründung:

 

I.    Problem

 

Mit Schreiben vom 24.08.2020 hat die Bezirksregierung Münster - Geschäftsstelle des Regionalrates - die gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) geltenden Fristen für die Wahlen der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates Münster mitgeteilt.

 

Nach dem o.g. Schreiben sind die Wahlen der Mitglieder des Regionalrates von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise bis zum 11.01.2021 durchzuführen. Die Bezirksregierung Münster bittet jedoch, die Wahlen der Mitglieder des Regionalrates von den Vertretungen der Kreise in ihren innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Wahlperiode stattfindenden konstituierenden Sitzungen durchzuführen.

Das Wahlergebnis ist der Bezirksregierung mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung mitzuteilen, und zwar unter Angabe von Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit und Partei- oder Gruppenzugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 der LPlG DVO).

 

Für die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates gilt darüber hinaus:

 

Die Anzahl der von den Vertretungen zu wählenden Mitglieder richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 LPlG und § 1 Landesplanungsgesetz nach der Einwohnerzahl der Kreise und kreisfreien Städte zum Stichtag 30.06 des vorausgehenden Jahres (Bevölkerungszahl zum Stand 30.06.2019: 220.309). Sie beträgt ein Mitglied je angefangene 200.000 Einwohner, so dass vom Kreistag des Kreises Coesfeld zwei stimmberechtigte Mitglieder für den Regionalrat zu wählen sind.

 

Sofern für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen ist, so soll mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25.000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25.000 Einwohner angehören. Sind für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl (§ 7 Abs. 2 LPlG).

 

Die nach § 7 Abs. 2 LPlG gewählten Mitglieder des Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Es gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend (§ 7 Abs. 4 LPlG).

 

Mit Schreiben vom 24.09.2020 hat die Bezirksregierung Münster - Geschäftsstelle des Regionalrates - ergänzend mitgeteilt, dass entsprechend der Einwohnerzahl und der Sitzverteilung vom Kreistag des Kreises Coesfeld zwei Mitglieder - CDU 1, GRÜNE 1 - zu wählen sind.

 

 

II.  Lösung

 

Gemäß Beschlussvorschlag werden vom Kreistag des Kreises Coesfeld zwei Mitglieder des Regionalrates Münster - CDU 1, GRÜNE 1 - gewählt.

 

III. Alternativen

 

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Entschädigung der Mitglieder des Regionalrates und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen richten sich nach der LPlG DVO und erfolgen aus Mitteln des Haushaltes des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Buchstabe s) KrO NW in Verbindung mit § 7 Abs 1 und 2 LPlG liegt die Zuständigkeit beim Kreistag.