Betreff
Wahl der Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland und Wahl des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland
Vorlage
SV-10-0036
Aktenzeichen
01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.        Als Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassen-zweckverbandes Westmünsterland werden gewählt/entsandt:

 

 

Vertreter/in

 

Stellvertreter/in

1.

Landrat
Dr. Christian Schulze Pellengahr

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

7.

 

 

 

8.

 

 

 

9.

 

 

 

10.

 

 

 

11.

 

 

 

12.

 

 

 

 

2.        Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassen­zweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreter werden angewiesen, als auf den Kreis Coesfeld entfallende sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland und deren Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen:

 

 

Sachkundiges Mitglied

 

Stellvertreter/in

1.

Landrat
Dr. Christian Schulze Pellengahr

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

 

3.         Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassen­zweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreter werden angewiesen, bei Beschlussfassungen entsprechend den im öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkasse Gronau mit der Sparkasse Westmünsterland fortgeschriebenen Regelungen zu stimmen.

I. Sachdarstellung

 

1.         Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland

Mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode endet mit dem 31. Oktober 2020 auch die Wahlzeit der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Zweckverbandssatzung - ZwVSa). Die Organe des Verbandes bleiben bis zum Zusammentritt der neu gewählten Zweckverbandsversammlung im Amt (§ 10 ZwVSa). Bei der anstehenden Neuwahl, die sich auf eine Amtszeit von 5 Jahren erstreckt, ist Folgendes zu beachten:

 

1.1.   Zusammensetzung der Zweckverbandsversammlung

Gemäß § 4 der mit Beitritt der Stadt Gronau zum Sparkassenzweckverband Westmünsterland geänderten Satzung des Sparkassenzweckverbandes vom 31. August 2015 besteht die Verbandsversammlung aus 47 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden die Verbandsmitglieder

 

- Kreis Borken                             16 Vertreter

- Kreis Coesfeld                           12 Vertreter

- Stadt Dülmen                              4 Vertreter

- Stadt Coesfeld                             3 Vertreter

- Stadt Vreden                                3 Vertreter

- Stadt Gronau                                6 Vertreter

- Stadt Isselburg                             1 Vertreter

- Stadt Stadtlohn                           1 Vertreter

- Stadt Billerbeck                           1 Vertreter

                                                               47

 

Die Vertreter der Stadt Gronau verfügen über jeweils eine Stimme, die Vertreter der anderen Verbandsmitglieder über jeweils zwei Stimmen. Die Stimmabgabe kann von einem Vertreter nur einheitlich erfolgen.

 

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZwVSa).

 

Bei der Wahl ist § 113 Absatz 2 Satz 2 GO NRW bzw. § 26 Abs. 5 KrO NRW zu beachten:

„Sofern weitere (mehrere) Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister/Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde/des Kreises dazuzählen.“

 

Die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder nehmen, sofern sie nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sind, an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil (§ 8 Abs. 4 ZwVSa).

 

1.2.   Unvereinbarkeit

Der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland dürfen nicht angehören (§ 5 ZwVSa):

a)       Dienstkräfte der Sparkasse

b)      Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c)       Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d)      Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien,

e)      Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

1.3.   Weisungsgebundenheit

Die in die Sparkassenzweckverbandsversammlung entsandten Vertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte ausschließlich die Interessen der sie entsendenden Kommune zu vertreten. Sie sind an etwaige Beschlüsse des Kreistages/Rates gebunden und damit einem Weisungsrecht unterworfen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Die Weisungsgebundenheit steht mit dem - mehrheitlichen - Willen des Kreistages/Rats in Beziehung. Das zwingt die Mitglieder dazu, ihr Mandat einheitlich auszuüben. Die Rechtsordnung lässt also den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern keinen Raum für die Ausübung eines freien Mandats.

 

Damit der Kreistag/Rat sachgemäße Weisungen treffen kann, haben die Mitglieder den Kreistag/Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten (§ 113 Abs. 5 GO NRW).

 

Neben den in der Kommunalverfassung verankerten generellen Weisungsvorschriften sind in dem zur Vereinigung der Sparkasse Gronau mit der Sparkasse Westmünsterland am 30. Juni 2015 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag konkrete Regelungen fortgeschrieben worden, die als Ausfluss der Weisungsgebundenheit die Mitglieder der Sparkassenzweckverbandsversammlung verpflichten, sich in ihrem Stimmverhalten an diesen Regelungen auszurichten.

 

Danach ist für die folgende Wahlperiode vorgesehen, durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland

a)       den Landrat des Kreises Borken zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,

b)      einen Vertreter des Kreises Coesfeld zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,

c)       einen Vertreter der Stadt Stadtlohn zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,

d)      den Landrat des Kreises Coesfeld zum Verbandsvorsteher zu wählen,

e)      den Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt der Stadt Stadtlohn zum stellvertretenden Verbandsvorsteher zu wählen,

f)        den Landrat des Kreises Coesfeld zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates zu wählen,

g)       in den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland weitere 13 sachkundige Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Sparkassenzweckverbandsmitglieder in folgender Verteilung zu wählen: 5 Kreis Borken, 4 Kreis Coesfeld, 1 Stadt Coesfeld, 1 Stadt Dülmen, 1 Stadt Vreden (hier Stellvertreter Stadt Isselburg), 1 Stadt Gronau

h)      einen Vertreter des Kreises Borken zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,

i)        das Verwaltungsratsmitglied der Stadt Dülmen zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,

j)        den Landrat des Kreises Borken zum Vertreter des Beanstandungsbeamten bei Verhinderung des Verwaltungsratsvorsitzenden zu wählen,

k)       den Landrat des Kreises Coesfeld sowie ein Verwaltungsratsmitglied aus dem Kreisgebiet Borken in die Verbandsversammlung des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe zu entsenden.

 

2.         Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland

Mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode endet mit dem 31. Oktober 2020 auch die Wahlzeit des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse (§§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz -SpkG). Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus (§ 14 SpkG). Bei der anstehenden Neuwahl ist Folgendes zu beachten:

 

2.1.   Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung für die Sparkasse Westmünsterland besteht der Verwaltungsrat in der kommenden Wahlperiode weiterhin aus dem vorsitzenden Mitglied, 13 weiteren Mitgliedern und 7 Dienstkräften der Sparkasse. Soweit der Vorschlag der Personalversammlung es zulässt, soll in der anstehenden Wahlperiode aus dem Bereich der ehemaligen Sparkasse Gronau ein Vertreter und dessen Stellvertreter gewählt werden. Zusätzlich nehmen bis zu 7 Hauptverwaltungsbeamte der Sparkassenzweckverbandsmitglieder beratend teil (§ 4 Abs. 2 ZwVSa).

Nach den zur Vereinigung der Sparkasse Gronau mit der Sparkasse Westmünsterland im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30. Juni 2015 fortgeschriebenen Regelungen entfällt in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Verwaltungsrats auf den Landrat des Kreises Coesfeld, von den 13 weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern stellen

- der Kreis Borken            5 Mitglieder

- der Kreis Coesfeld        4 Mitglieder

- die Stadt Coesfeld        1 Mitglied

- die Stadt Dülmen          1 Mitglied

- die Stadt Vreden           1 Mitglied (im Wechsel mit der Stadt Isselburg)

- die Stadt Gronau           1 Mitglied

 

Die Mitglieder des Sparkassenverwaltungsrats können, müssen aber nicht der Sparkassenzweckverbandsversammlung bzw. dem Kreistag/Stadtrat angehören.

Zu verschiedenen Funktionen im Verwaltungsrat und deren Wahl siehe Gliederungspunkt 1.3.

 

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§ 12 Abs. 3 SpkG). Die Besetzung des Verwaltungsrates von Sparkassen unterliegt den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes dabei insoweit, als gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LGG im Vorfeld bei der Aufstellung von Listen und Vorschlägen auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden soll.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse handeln gemäß § 15 Abs. 6 SpkG NW „nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden“.

 

2.2.   Unvereinbarkeit, Höchstzahl von Mandaten

Gemäß § 13 Abs. 1 SpkG dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:

a)       Dienstkräfte der Sparkassen über die im SpkG vorgesehene Anzahl hinaus,

b)      Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c)       Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d)      Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

 

Dem Verwaltungsrat dürfen gemäß § 13 Abs. 2 SpkG ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

Gemäß § 25d Abs. 3a KWG kann Mitglied des Verwaltungsrates u.a. nicht sein, wer bereits in 5 Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen, Mitglied im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist.

 

2.3.   Sachkunde und Zuverlässigkeit der Verwaltungsratsmitglieder

Nach § 25d KWG müssen Verwaltungsratsmitglieder zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Sparkassengeschäfte besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

 

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpkG hat der Sparkassenträger vor der Wahl die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

 

Die erforderlichen Kenntnisse können in der Regel auch durch Fortbildung erworben werden. Die Sparkassenakademie wird für die Mitglieder der Verwaltungsräte weiterhin Informationsveranstaltungen, Seminare und regelmäßige Fortbildungen anbieten.

 

3.         Mitglieder der Ausschüsse des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat bildet nach § 15 Abs. 3 SpkG aus seiner Mitte einen Risikoausschuss sowie einen Bilanzprüfungsausschuss. Ferner kann er einen Hauptausschuss bilden. Der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland hat die Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses gesetzeskonform auf den Hauptausschuss übertragen.

 

3.1.   Zusammensetzung des Hauptausschusses

Nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30. Juni 2015 zur Vereinigung der Sparkasse Gronau mit der Sparkasse Westmünsterland entfällt in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Hauptausschusses auf den Landrat des Kreises Coesfeld, von den 7 weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind gemäß § 2 Abs. 1 GO HA

·         5 weitere Mitglieder

(paritätisch inkl. Vorsitzenden aus den Kreisgebieten Borken und Coesfeld),

·         2 Arbeitnehmervertreter.

 

Zusätzlich nimmt nach § 2 Abs. 4 GO HA der Landrat des Kreises Borken beratend an den

Sitzungen teil, sofern er nicht Mitglied ist.

 

3.2.   Zusammensetzung des Risikoausschusses

Nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30. Juni 2015 zur Vereinigung der Sparkasse Gronau mit der Sparkasse Westmünsterland entfällt in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Risikoausschusses auf den Landrat des Kreises Borken, sofern er Mitglied des Verwaltungsrates ist. Von den 7 weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind gemäß § 2 Abs. 1 GO RA

·         5 weitere Mitglieder

(paritätisch inkl. Vorsitzenden aus den Kreisgebieten Borken und Coesfeld),

·         2 Arbeitnehmervertreter.

 

Zusätzlich nimmt nach § 2 Abs. 5 GO RA der Landrat des Kreises Coesfeld beratend an den

Sitzungen teil, sofern er nicht Mitglied ist.

 

4.         Sparkassenbeirat der Sparkasse Westmünsterland

Der Sparkassenbeirat ist ein beratendes Gremium der Sparkasse Westmünsterland. Er verfolgt das Ziel, über seine Mitglieder den Sparkassenvorstand aus der besonderen Sachkenntnis über Wirtschaft und Region heraus zu beraten und zu unterstützen sowie den Kontakt der Sparkasse Westmünsterland zur Bevölkerung und Wirtschaft nutzbringend zu vertiefen. Der Beirat kann Vorschläge, Hinweise und Anregungen für die Sparkassenarbeit unterbreiten.

 

Nach der Beiratsordnung beruft der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland zu Beginn seiner neuen Wahlperiode auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse Westmünsterland die Mitglieder des Sparkassenbeirates. Die Kommunen unterbreiten dafür ihrerseits dem Vorstand einen Vorschlag für einen Vertreter aus dem jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinderat. Die Landräte und Bürgermeister/innen der Kommunen im Geschäftsgebiet werden zusätzlich qua ihres Amtes Beiratsmitglieder.

 

Der Vorstand der Sparkasse Westmünsterland kann während der Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrates bis zu zehn weitere Mitglieder in den Sparkassenbeirat berufen.

Die Beiratsmitglieder sollen über die Sachkenntnis im Sinne des § 1 Absatz 2 der Beiratsordnung verfügen. Sie sollen ihren Wohn- oder Dienstsitz bzw. ihren Wahl- oder Wirkungskreis im Geschäftsgebiet der Sparkasse Westmünsterland haben. Eine Vertretung findet nicht statt.

 

Der Verwaltungsrat wählt aus den berufenen Mitgliedern einen Beiratsvorsitzenden. Für die

anstehende Wahlperiode wird der Beiratsvorsitz von einem Mitglied des Verwaltungsrates aus dem Kreis Coesfeld vorgenommen. Der Stellvertreter ist aus den Mitgliedern des Kreises Borken zu wählen.

 

Für die Mitglieder im Sparkassenbeirat gelten die Unvereinbarkeitsgründe gemäß § 13 Abs. 1 SpkG (siehe unter Ziffer 2.2.).

 

II. Lösung

Der Kreistag wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl insgesamt elf Mitglieder und elf stellvertretende Mitglieder für die Verbandsversammlung des Sparkassen-zweckverbandes Westmünsterland. Ebenfalls bestellt er den Landrat oder einen von ihm vorgeschlagenen Bediensteten des Kreises zum Mitglied der Zweckverbandsversammlung und einen Stellvertreter.

 

Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 5 Sitze, SPD 2 Sitze, GRÜNE 3 Sitze, FDP 1 Sitz.

 

Ferner entsendet der Kreistag insgesamt fünf Mitglieder (inkl. Vorsitz) und fünf stellvertretende Mitglieder für den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt in der kommenden Wahlperiode zum Landrat des Kreises Coesfeld. Die Vorgeschlagenen müssen über die erforderliche Sachkunde verfügen. Eine Mitgliedschaft im Kreistag oder in der Sparkassenzweckverbandsversammlung ist nicht vorgeschrieben.

 

Der Kreistag erteilt den zu entsendenden Vertretern die im Beschlussvorschlag angeführte Weisung.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.