Beschlussvorschlag:
1. Zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kreises Coesfeld in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen der in der beiliegenden Auflistung aufgeführten Institutionen werden die in der beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Personen bestellt.
2. Mit der Wahrnehmung der übrigen „einfachen“ Mitgliedschaftsrechte in Mitgliederversammlungen o.Ä. wird der Landrat oder ein von ihm benannter Vertreter beauftragt.
Begründung:
I. Sachdarstellung
Gemäß § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises,
die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von
juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu
bestellen oder vorzuschlagen.
Diese Regelung ist als Teil der
Gesamtregelung der gesetzlichen Vertretung des Kreises zu verstehen. Die
gesetzliche Vertretung des Kreises obliegt grundsätzlich nach § 42 Buchstabe e)
KrO NRW dem Landrat. Somit stellt § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW eine
Ausnahmezuständigkeit zugunsten des Kreistages dar.
Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113
GO NRW für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen entsprechend.
Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte
in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder
vorgeschlagen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages
und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des
Kreistages jederzeit niederzulegen.
Ist mehr als ein Vertreter des Kreises
zu benennen, muss der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des
Kreises dazuzählen (§ 26 Abs. 5 Satz 3 KrO NRW).
Die Regelung gilt nicht nur dann, wenn
der Kreis ein unmittelbares Bestellungsrecht hat, sondern auch bei der
Einräumung eines Vorschlagsrechtes, das der eigentlichen formellen Bestellung
vorangestellt ist. Welcher Art die Organisation ist, in der eine Mitgliedschaft
des Kreises besteht, ist unerheblich.
Eine Ausnahme von der Bestellung durch
den Kreistag pp. ist nicht nur in den sondergesetzlich geregelten Fällen
anzunehmen, sondern auch dann, wenn das Eigenrecht der Organisationen, den der
Kreis angehört, nur bestimmte Funktionsträger des Kreises als Vertreter
vorsieht. Dies gilt z.B. für kommunale Spitzenverbände und Fachverbände. So
vertreten die Landräte und 1. ehrenamtliche Stellvertreter des Landrats die
Kreise beim kommunalen Spitzenverband der Kreise, dem Landkreistag NRW. Aus
diesem Grunde sind solche Organisationen in der beiliegenden Zusammenstellung
nicht aufgeführt.
Der Kreistag bestellt bzw. wählt
auf Vorschlag der Fraktionen die Vertreter des Kreises zur Wahrnehmung der
Mitgliedschaftsrechte in den Organisationen pp., die in der beiliegenden
Zusammenstellung aufgeführt sind, soweit das Recht der Organisationen pp. eine
Bestellung/Wahl jetzt erfordert. Falls zwei oder mehr Personen zu Vertretern
bestellt werden, erfolgt die Auswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Vorab ist dabei der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des
Kreises zu berücksichtigen. Bei nur einem Vertreter ist eine einfache Mehrheit
ausreichend.
II. Entscheidungsalternativen
Keine
III.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Durch die Wahrnehmung der
Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, wenn durch die Teilnahme an
Mitgliedschaftsversammlungen o.Ä. Reisekosten gezahlt werden müssen, weil die
Institutionen diese Kosten selber nicht zahlen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO
NRW.