Betreff
Vertreter des Kreises Coesfeld in Organen, Beiräten und Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
Vorlage
SV-10-0039
Aktenzeichen
01.13.00-02
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

1.              Zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kreises Coesfeld in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen der in der beiliegenden Auflistung aufgeführten Institutionen werden die in der beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Personen bestellt.

 

2.              Mit der Wahrnehmung der übrigen „einfachen“ Mitgliedschaftsrechte in Mitgliederversammlungen o.Ä. wird der Landrat oder ein von ihm benannter Vertreter beauftragt.

 

Begründung:

 

I.    Sachdarstellung

 

Gemäß § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen.

 

Diese Regelung ist als Teil der Gesamtregelung der gesetzlichen Vertretung des Kreises zu verstehen. Die gesetzliche Vertretung des Kreises obliegt grundsätzlich nach § 42 Buchstabe e) KrO NRW dem Landrat. Somit stellt § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW eine Ausnahmezuständigkeit zugunsten des Kreistages dar.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113 GO NRW für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entsprechend.

Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen.

 

Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des Kreises dazuzählen (§ 26 Abs. 5 Satz 3 KrO NRW).

 

Die Regelung gilt nicht nur dann, wenn der Kreis ein unmittelbares Bestellungsrecht hat, sondern auch bei der Einräumung eines Vorschlagsrechtes, das der eigentlichen formellen Bestellung vorangestellt ist. Welcher Art die Organisation ist, in der eine Mitgliedschaft des Kreises besteht, ist unerheblich.

 

Eine Ausnahme von der Bestellung durch den Kreistag pp. ist nicht nur in den sondergesetzlich geregelten Fällen anzunehmen, sondern auch dann, wenn das Eigenrecht der Organisationen, den der Kreis angehört, nur bestimmte Funktionsträger des Kreises als Vertreter vorsieht. Dies gilt z.B. für kommunale Spitzenverbände und Fachverbände. So vertreten die Landräte und 1. ehrenamtliche Stellvertreter des Landrats die Kreise beim kommunalen Spitzenverband der Kreise, dem Landkreistag NRW. Aus diesem Grunde sind solche Organisationen in der beiliegenden Zusammenstellung nicht aufgeführt.

 

Der Kreistag bestellt bzw. wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Vertreter des Kreises zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in den Organisationen pp., die in der beiliegenden Zusammenstellung aufgeführt sind, soweit das Recht der Organisationen pp. eine Bestellung/Wahl jetzt erfordert. Falls zwei oder mehr Personen zu Vertretern bestellt werden, erfolgt die Auswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Vorab ist dabei der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des Kreises zu berücksichtigen. Bei nur einem Vertreter ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

 

II.  Entscheidungsalternativen

Keine

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, wenn durch die Teilnahme an Mitgliedschaftsversammlungen o.Ä. Reisekosten gezahlt werden müssen, weil die Institutionen diese Kosten selber nicht zahlen.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.