Betreff
Berufung je eines Vertreters der katholischen und evangelischen Kirche in den Ausschuss für Bildung, Schule und Integration
Vorlage
SV-10-0044
Aktenzeichen
40.00.05.01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme im Ausschuss für Bildung, Schule und Integration werden 

 

- als Vertreter der katholischen Kirche:

         Herr Benedikt Helmich, Kreisdekanat Coesfeld, Südring 13 a, 48653 Coesfeld,

 

         Stellvertreter: Herr Matthias Bude, Walkenbrückenstr. 8, 48653 Coesfeld,

 

 

- und als Vertreter der evangelischen Kirche:

          Herr Pfr. Dirk Hirsekorn, Prozessionsweg 40, 48712 Gescher 

 

          Stellvertreter: Herr Pfr. Edgar Wehmeier, Bütkamp 6, 48565 Steinfurt

 

berufen.

 

 

I. Sachdarstellung

 

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 04.11.2020 nach der Kommunalwahl u.a. einen Ausschuss für Bildung, Schule und Integration gebildet. 

Gemäß § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) ist je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen. Wird ein Schulausschuss – so wie vom Kreistag des Kreises Coesfeld beschlossen – mit anderen Ausschüssen zu einem gemeinsamen Ausschuss zusammengefasst, so ist die Mitwirkung der benannten Vertreter oder Vertreterinnen auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt. 

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Die katholische und evangelische Kirche sind gebeten worden, die Vertreter oder Vertreterinnen zu benennen. Die Vorschläge wurden vom Kreisdekanat Coesfeld und dem Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken unterbreitet.  

Die benannten Vertreter werden durch den Kreistag berufen.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Gem. § 30 KrO NW erhalten die Mitglieder der Ausschüsse Sitzungsgeld, Fahrtkostenerstattung und ggf. Verdienstausfallentschädigung. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind veranschlagt.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für die Entscheidung über die Besetzung der Ausschüsse ist gem. § 26 Abs. 1 Buchstabe b) KrO NW der Kreistag.