Betreff
Änderung der Jugendamtssatzung
Vorlage
SV-10-0047
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld vom 04.11.2020 wird beschlossen.

I. Sachdarstellung

Dem Jugendhilfeausschuss gehören gem. § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW neben den stimmberechtigten Mitgliedern auch beratende Mitglieder an.

Die vorgesehene Beteiligung von Akteuren aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen im Jugendhilfeausschuss verfolgt dabei das Ziel, dass vielfältige Erfahrungen, Fachkenntnisse sowie berufliche und persönliche Qualifikationen in die kommunale Ausschussarbeit einfließen und damit eine Kooperation verschiedener Institutionen vor Ort stattfindet.

 

Über die in § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW aufgeführten Personenkreise hinaus können nach § 5 Abs. 3 weitere beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss durch die jeweilige Satzung des Jugendamtes bestimmt werden.

 

Die bisherige Satzung des Jugendamtes vom 29.06.2012 regelt unter § 4 Abs. 3 Ziffer 10 dass über die in § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW bzw. § 4 Abs. 3 Ziffer 1 bis 9 der Jugendamtssatzung bis zu 3 weitere sachkundige Männer und Frauen als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören, die vom Kreistag berufen werden.

 

Um die Besetzungsmöglichkeiten des Jugendhilfeausschusses auf eine breitere Basis zu bringen wird vorgeschlagen, § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Jugendamtssatzung dahingehend zu ändern, dass statt bisher bis zu 3 weitere nun bis zu 5 weitere sachkundige Männer und Frauen als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören, die vom Kreistag berufen werden.

 

II. Entscheidungsalternativen

Es erfolgt keine Satzungsänderung, so dass es bei der bisherigen Regelung bleibt.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Durch Nutzung der Ausweitungsmöglichkeiten entstehen Aufwendungen für Sitzungsgeld und Fahrtkosten nach § 9 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f KrO NRW.