Betreff
Weitere beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Jugendamtssatzung
Vorlage
SV-10-0051
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die Besetzung entsprechend § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Jugendamtssatzung mit fünf weiteren sachkundigen Personen wird gemäß den Vorschlägen der Kreistagesfraktionen beschlossen.

 

 

I. Sachdarstellung

Dem Jugendhilfeausschuss gehören gem. § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW neben den stimmberechtigten Mitgliedern auch beratende Mitglieder an.

Die vorgesehene Beteiligung von Akteuren aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen im Jugendhilfeausschuss verfolgt dabei das Ziel, dass vielfältige Erfahrungen, Fachkenntnisse sowie berufliche und persönliche Qualifikationen in die kommunale Ausschussarbeit einfließen und damit eine Kooperation verschiedener Institutionen vor Ort stattfindet.

 

Über die in § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW aufgeführten Personenkreise hinaus können nach § 5 Abs. 3 weitere beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss durch die jeweilige Satzung des Jugendamtes bestimmt werden.

 

Die am 04.11.2020 geänderte Jugendamtssatzung regelt unter § 4 Abs. 3 Ziffer 10, dass über die in § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW bzw. § 4 Abs. 3 Ziffer 1 bis 9 der Jugendamtssatzung bis zu 5 weitere sachkundige Männer und Frauen als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören, die vom Kreistag berufen werden.

 

Unter Anwendung einer Verteilung nach Hare-Niemeyer kann die CDU-Fraktion drei, die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN sowie die SPD-Fraktion jeweils ein Mitglied als beratende Mitglieder vorschlagen (Anlage1).

 

II. Entscheidungsalternativen

Es werden keine weiteren beratenden Mitglieder über § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Jugendamtssatzung berufen.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Durch Nutzung der Ausweitungsmöglichkeiten entstehen Aufwendungen für Sitzungsgeld und Fahrtkosten nach § 9 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Jugendamtssatzung.