Beschluss:
Die Besetzung
entsprechend § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Jugendamtssatzung mit fünf weiteren
sachkundigen Personen wird gemäß den Vorschlägen der Kreistagesfraktionen
beschlossen.
I. Sachdarstellung
Dem Jugendhilfeausschuss gehören gem. § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW neben den
stimmberechtigten Mitgliedern auch beratende Mitglieder an.
Die vorgesehene Beteiligung von Akteuren aus unterschiedlichen
Arbeitsbereichen im Jugendhilfeausschuss verfolgt dabei das Ziel, dass
vielfältige Erfahrungen, Fachkenntnisse sowie berufliche und persönliche
Qualifikationen in die kommunale Ausschussarbeit einfließen und damit eine
Kooperation verschiedener Institutionen vor Ort stattfindet.
Über die in § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW aufgeführten Personenkreise hinaus
können nach § 5 Abs. 3 weitere beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss
durch die jeweilige Satzung des Jugendamtes bestimmt werden.
Die am 04.11.2020 geänderte Jugendamtssatzung regelt unter § 4 Abs. 3
Ziffer 10, dass über die in § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW bzw. § 4 Abs. 3 Ziffer 1 bis
9 der Jugendamtssatzung bis zu 5 weitere sachkundige Männer und Frauen als
beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören, die vom Kreistag
berufen werden.
Unter Anwendung einer Verteilung nach Hare-Niemeyer kann die CDU-Fraktion
drei, die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN sowie die SPD-Fraktion jeweils ein Mitglied
als beratende Mitglieder vorschlagen (Anlage1).
II. Entscheidungsalternativen
Es werden keine weiteren beratenden Mitglieder über § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Jugendamtssatzung berufen.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Durch Nutzung der Ausweitungsmöglichkeiten entstehen Aufwendungen für Sitzungsgeld und Fahrtkosten nach § 9 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Jugendamtssatzung.