Betreff
Haushalt 2021 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2021 mit Anlagen
Vorlage
SV-10-0052
Aktenzeichen
20.21.211-011
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2021 mit seinen Anlagen zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

I. Sachdarstellung

Der Kreis hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 78 Absatz 1 GO NRW). Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten (§ 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW).

 

Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne des $§ 55 Absatz 1 KrO NRW werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).

 

Das Beteiligungsverfahren nach § 55 Absatz 1 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 27.10.2020 eingeleitet. In diesem Schreiben wurde den umlagepflichtigen Kommunen Gelegenheit eingeräumt, bis zum 09.12.2020 Stellung zu nehmen. Im November 2020 haben mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der umlagepflichtigen Kommunen weitere Haushaltsgespräche stattgefunden, um die Planungsabsichten des Kreises zum Haushalt 2021 weitergehend zu erörtern. Am 17.11.2020 fand eine gemeinsame Besprechung mit sämtlichen Kommunen, anschließend am 25.11.2020 absprachegemäß eine Haushaltsbesprechung in einer kleineren Runde statt (vertreten waren folgende Städte und Gemeinden: Billerbeck, Dülmen, Olfen, Rosendahl und Senden). Im Rahmen dieser Gespräche baten die kreisangehörigen Kommunen einvernehmlich darum, eine Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme im Sinne des § 55 Absatz 1 KrO NRW zu erhalten. In der Folge wurde vereinbart, dass dem Kreis Coesfeld die Stellungnahmen der kreisangehörigen Kommunen nunmehr spätestens bis zum 15.01.2021 vorgelegt werden. Den Mitgliedern des Kreistages werden diese Stellungnahmen daher nicht bereits mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben, sondern unverzüglich nach dem Eintreffen mit einem gesonderten Informationsschreiben übersandt.

 

Diese Stellungnahme wird Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Kreisausschusses am 10.02.2021 sein. Darüber hinaus erhalten die kreisangehörigen Kommunen in der Sitzung des Kreisausschusses am 10.02.2021 gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW Gelegenheit zur Anhörung. Über ggf. vorgetragene Einwendungen wird der Kreistag in seiner Sitzung am 17.02.2021 eine begründete Entscheidung herbeiführen.

 

Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW).

 

Die Finanzbedarfe der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises sind gleichrangig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der Festlegung des Hebesatzes zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und die seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen.

 

Zur Frage einer verfassungsfesten finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden, hinter die der (Landes-)Gesetzgeber auch bei einer allgemeinen Notlage der öffentlichen Haushalte nicht zurückgehen darf, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 – 8 C 1.12).

 

Eine Abgrenzung zieht das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, eine Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann anzunehmen, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Rd. Nr. 41 des zuvor zitierten Urteils).

 

Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Grenzziehung wurden die Städte und Gemeinden gebeten, ihre Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2017 – 2019 / Plandaten der Jahre 2020 – 2024) bis zum 09.12.2020 mitzuteilen und bis dahin ebenfalls darzulegen, ob und inwieweit für das Jahr 2021 geplant ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

 

Bis zum Redaktionsschluss für diese Sitzungsvorlage lagen keine Rückmeldungen hinsichtlich der abgefragten Haushaltsdaten der kreisangehörigen Kommune vor. Sofern sie bis zur Kreistagssitzung am 16.12.2020 eingereicht werden, wird hierzu eine Tischvorlage erstellt.

 

In Bezug auf die Hebesätze zur allgemeinen Kreisumlage liegt der Kreis Coesfeld in den Jahren 2018, 2019 landesweit jeweils auf dem zweiten Platz (vgl. Anlage 1). Im Jahr 2020 rangierte der Kreis Coesfeld mit seinem Hebesatz zur allgemeinen Kreisumlage auf dem dritten Platz. Das Aufkommen, das der Kreis Coesfeld durch die allgemeine Kreisumlage je Einwohner erzielte, hatte im Jahr 2018 landesweit den niedrigsten und in den Jahren 2019 und 2020 den zweitniedrigsten Wert (vgl. Anlage 2).

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW.

Anlagen:

 

Anlage 1                      Aufstellung zu den Hebesätzen der allgemeinen Kreisumlage (Entwicklungen in den Jahren 2018 - 2020)

Anlage 2                      Aufstellung zum Aufkommen der allgemeinen Kreisumlage je Einwohner (Entwicklungen in den Jahren 2018 - 2020)

Anlage 3                      Entwurf der Haushaltssatzung 2021 mit ihren Anlagen (vgl. Tischvorlage)

Anlage 4                      Haushaltsdaten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (ggf. Tischvorlage)