Beschluss:
Der Kreistag nimmt den Entwurf der
Haushaltssatzung 2021 mit seinen Anlagen zur Kenntnis und verweist beides ohne
Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.
I. Sachdarstellung
Der Kreis hat für jedes Haushaltsjahr eine
Haushaltssatzung zu erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 78
Absatz 1 GO NRW). Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung
der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen
ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten
(§ 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW).
Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden im Sinne des $§ 55 Absatz 1 KrO NRW werden dem Kreistag mit der
Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis
gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit
ihren Anlagen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der
Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt
ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO
NRW).
Das Beteiligungsverfahren nach § 55 Absatz 1 KrO
NRW wurde mit Schreiben vom 27.10.2020 eingeleitet. In diesem Schreiben wurde
den umlagepflichtigen Kommunen Gelegenheit eingeräumt, bis zum 09.12.2020
Stellung zu nehmen. Im November 2020 haben mit den Bürgermeisterinnen und
Bürgermeistern der umlagepflichtigen Kommunen weitere Haushaltsgespräche
stattgefunden, um die Planungsabsichten des Kreises zum Haushalt 2021
weitergehend zu erörtern. Am 17.11.2020 fand eine gemeinsame Besprechung mit
sämtlichen Kommunen, anschließend am 25.11.2020 absprachegemäß eine
Haushaltsbesprechung in einer kleineren Runde statt (vertreten waren folgende
Städte und Gemeinden: Billerbeck, Dülmen, Olfen, Rosendahl und Senden). Im
Rahmen dieser Gespräche baten die kreisangehörigen Kommunen einvernehmlich
darum, eine Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme im Sinne des § 55
Absatz 1 KrO NRW zu erhalten. In der Folge wurde vereinbart, dass dem Kreis
Coesfeld die Stellungnahmen der kreisangehörigen Kommunen nunmehr spätestens
bis zum 15.01.2021 vorgelegt werden. Den Mitgliedern des Kreistages werden
diese Stellungnahmen daher nicht bereits mit der Zuleitung des Entwurfes der
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben, sondern unverzüglich
nach dem Eintreffen mit einem gesonderten Informationsschreiben übersandt.
Diese Stellungnahme wird
Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Kreisausschusses am 10.02.2021 sein.
Darüber hinaus erhalten die kreisangehörigen Kommunen in der Sitzung des
Kreisausschusses am 10.02.2021 gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW Gelegenheit
zur Anhörung. Über ggf. vorgetragene Einwendungen wird der Kreistag in seiner
Sitzung am 17.02.2021 eine begründete Entscheidung herbeiführen.
Die Kreise haben ihr
Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund
bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und
Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW).
Die Finanzbedarfe der
umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises sind gleichrangig (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der
Festlegung des Hebesatzes zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und
die seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl.
OVG Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses
obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend
Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende
kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen.
Zur Frage einer
verfassungsfesten finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden, hinter die der
(Landes-)Gesetzgeber auch bei einer allgemeinen Notlage der öffentlichen
Haushalte nicht zurückgehen darf, ist bislang nicht höchstrichterlich
entschieden worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 –
8 C 1.12).
Eine Abgrenzung zieht das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, eine
Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann anzunehmen,
wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht
auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger
Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Rd. Nr. 41 des zuvor zitierten
Urteils).
Vor dem Hintergrund
dieser höchstrichterlichen Grenzziehung wurden die Städte und Gemeinden
gebeten, ihre Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2017 – 2019 / Plandaten der
Jahre 2020 – 2024) bis zum 09.12.2020 mitzuteilen und bis dahin ebenfalls
darzulegen, ob und inwieweit für das Jahr 2021 geplant ist, freiwillige
Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
Bis zum Redaktionsschluss
für diese Sitzungsvorlage lagen keine Rückmeldungen hinsichtlich der abgefragten
Haushaltsdaten der kreisangehörigen Kommune vor. Sofern sie bis zur Kreistagssitzung
am 16.12.2020 eingereicht werden, wird hierzu eine Tischvorlage erstellt.
In Bezug auf die
Hebesätze zur allgemeinen Kreisumlage liegt der Kreis Coesfeld in den Jahren
2018, 2019 landesweit jeweils auf dem zweiten Platz (vgl. Anlage 1). Im Jahr
2020 rangierte der Kreis Coesfeld mit seinem Hebesatz zur allgemeinen
Kreisumlage auf dem dritten Platz. Das Aufkommen, das der Kreis Coesfeld durch
die allgemeine Kreisumlage je Einwohner erzielte, hatte im Jahr 2018 landesweit
den niedrigsten und in den Jahren 2019 und 2020 den zweitniedrigsten Wert (vgl.
Anlage 2).
II. Entscheidungsalternativen
keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es
entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW.
Anlagen:
Anlage 1 Aufstellung zu den
Hebesätzen der allgemeinen Kreisumlage (Entwicklungen in den Jahren 2018 - 2020)
Anlage 2 Aufstellung zum Aufkommen
der allgemeinen Kreisumlage je Einwohner (Entwicklungen in den Jahren 2018 -
2020)
Anlage 3 Entwurf der
Haushaltssatzung 2021 mit ihren Anlagen (vgl. Tischvorlage)
Anlage 4 Haushaltsdaten der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden (ggf. Tischvorlage)