Betreff
Zustimmung zu einer überplanmäßigen Auszahlung gemäß § 83 Absatz 2 GO NRW
Vorlage
SV-10-0057
Aktenzeichen
20.22.20-007
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Die in der Anlage 1 unter den Ziffern 5 und 6 aufgeführten Investitionskredite werden mit Zustimmung des Kreistages im Sinne des § 53 Absatz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 83 Absatz 2 GO NRW vorzeitig zum Stande des 31.12.2020 zurückgezahlt.

I. Sachdarstellung

Das Schuldenportfolio des Kreises Coesfeld wurde zuletzt im Anhang des Jahresabschlusses 2019 dargestellt (vgl. www.kreis-coesfeld.de - Rubrik Kreisverwaltung / Haushalt + Finanzen / Jahresabschlüsse, Seiten 41 und 42 Anhang Jahresabschluss 2019).

 

Bei einer Reihe der im Anhang zum Jahresabschluss 2019 gelisteten Investitionskredite liegen die Zinssätze inzwischen deutlich oberhalb des aktuell marktüblichen Zinsniveaus. Vor diesem Hintergrund wurde im Laufe des Jahres 2020 bei den jeweiligen Vertragspartnern angefragt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Rückzahlung des jeweiligen Darlehens in Frage kommen könnte. Eine Auswertung dieser Abfrage ist der Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen.

 

Danach ist eine vorzeitige Rückzahlung unter anderem bei den Darlehen zu der laufenden Nummer 5 und 6 als wirtschaftlich zu betrachten (vgl. Anlage 1, hier: Spalte 10 gegenüber Spalte 11), weil die ersparte planmäßige Zinslast größer ist als die voraussichtlich zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung zum Stande des 31.12.2020. Hinzu kommt, dass die vorzeitige Rückzahlung der beiden Darlehen mit einem Restschuldvolumen in Höhe von insgesamt 507.992 € (Stand: 31.12.2020) gegenwärtig verkraftbar ist, ohne die Liquidität des Kreises Coesfeld zu gefährden. Nach der gegenwärtigen Planung der Liquidität wird nicht davon ausgegangen, dass zur Sicherung des allgemeinen Kassenbestandes bereits in 2021 Liquiditätskredite mit fester Laufzeit aufgenommen werden müssen. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass tageweise sowohl Mittel der Rekultivierungsrücklage als auch zusätzlich Überziehungskredite in Anspruch genommen werden müssen. Im Weiteren sei hierzu auf die Ausführungen im Entwurf des Vorberichtes 2021 hingewiesen, der ebenfalls Gegenstand des Haushaltsentwurfs 2021 sein wird (vgl. Anlage 2).

 

Für die Tilgung von Investitionskrediten wurde im Gesamtfinanzplan des Haushaltes 2020 eine Summe von 2.302.000 € veranschlagt (vgl. Zeile 35 im Gesamtfinanzplan, Seite 3). Bei Realisierung einer vorzeitigen Rückzahlung der hier in Rede stehenden Darlehen käme es zu einem zusätzlichen Mittelabfluss in Höhe von 507.992 €. Haushaltsrechtlich handelt es sich dabei um eine überplanmäßige Auszahlung im Sinne des § 83 der Gemeindeordnung NRW, die ausschließlich die Finanzrechnung berührt. Im Übrigen wird eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, die sich allerdings wegen des Nichtausschlusses des § 489 BGB lediglich an den ansonsten bis zum 01.07.2021 planmäßig fälligen Zinsen orientiert.

 

Die Voraussetzungen für eine überplanmäßige Auszahlung im Sinne des § 83 Absatz 2 GO NRW sind erfüllt. Zum einen ist die vorzeitige Rückzahlung unabweisbar und zum anderen ist die Deckung aus dem allgemeinen Kassenbestand gesichert. Hinsichtlich der Unabweisbarkeit der Auszahlung ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz selbst hierzu keine Legaldefinition enthält. Eine Auslegungshilfe bilden daher die Ausführungen in der vom Land Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Handreichung zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement (vgl. 7. Auflage).

 

Danach stellt der Begriff der Unabweisbarkeit auf die dringende sachliche Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Umsetzung einer Maßnahme im Haushaltsjahr ab, bei der eine Verschiebung der notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen auf einen späteren Zeitpunkt nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (vgl. S. 834 der o. a. Handreichung).

 

Vorliegend wäre es wirtschaftlich unzweckmäßig, wenn eine vorzeitige Rückzahlung unterbliebe, da die ersparte Zinslast höher als die zu erwartende Vorfälligkeitsentschädigung wäre (vgl. Anlage 1). Hinzu kommt, dass dem Kreis Coesfeld durch den vorzeitigen Mittelabfluss auch keine positiven Zinsgutschriften entgehen würden. Ausschlaggebend ist insoweit, dass von einem baldigen Ende der aktuellen Niedrigzinsphase auch während der mittelfristigen Finanzplanung nicht ausgegangen werden kann.

 

II. Entscheidungsalternativen

Auf eine vorzeitige Rückzahlung der zuvor genannten Investitionskredite wird verzichtet.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Durch die vorzeitige Rückzahlung wird die Zinslast des Kreises Coesfeld tendenziell gesenkt. Der finanzielle Handlungsspielraum des Kreises Coesfeld wird hierdurch günstig beeinflusst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus den §§ 53 Absatz 1 KrO NRW, § 83 Absatz 2 GO NRW in Verbindung mit der Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung 2020 des Kreises Coesfeld (hier: gemäß II. Nr. 6).