Beschluss:
Als Mitglieder bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter des Kreistages für den Örtlichen Beirat – SGB II werden folgende Personen für die im Kreistag vertretenen Fraktionen benannt:
Fraktion Mitglied
Vertreterin
/ Vertreter
CDU ______________ __________________
Bündnis 90 / Die Grünen ______________ __________________
SPD ______________ __________________
FDP ______________ __________________
UWG ______________ __________________
I. Sachdarstellung/ II. Entscheidungsalternativen
Gemäß § 18d SGB
II ist der zugelassene kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
verpflichtet, einen Örtlichen Beirat – SGB II einzurichten. Seine Aufgabe ist
die Beratung des Grundsicherungsträgers bei der Auswahl und Gestaltung der
Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. Der Örtliche Beirat – SGB II wird vom
Landrat des Kreises Coesfeld geleitet. Die Geschäftsführung erfolgt durch die
Abteilung 50 – Soziales und Jobcenter.
Im Örtlichen
Beirat – SGB II sind aktuell folgende arbeitsmarktpolitische Akteure vertreten:
Kreistag:
·
je
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der im Kreistag vertretenen Fraktionen
Kreisverwaltung:
·
Landrat
·
Dezernatsleitung
II
·
Abteilungsleiter
50 – Soziales und Jobcenter
·
Gleichstellungsbeauftragte
Bürgermeisterinnen
und Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden:
·
vier
Vertreterinnen bzw. Vertreter
Verbände /
Interessenvertretungen:
·
jeweils
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Wohlfahrtsverbände
·
jeweils
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Handwerkskammer
·
jeweils
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer
·
jeweils
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gewerkschaften
·
jeweils
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kreisarbeitsgemeinschaft und
Interessenvertretung Coesfeld der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen,
chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen (KICS)
·
jeweils
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Regionalagentur Münsterland
·
jeweils
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Agentur für Arbeit
·
jeweils
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Wirtschaftsförderung – wfc
·
jeweils
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Regionalen Bildungsnetzwerkes
Im Zuge der
Kommunalwahl 2020 ergibt sich das Erfordernis, die Vertretung des Kreistags im
Örtlichen Beirat – SGB II neu zu vergeben.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Fahrtkosten und
Sitzungsgelder erhalten die Vertreterinnen und Vertreter der Kreistagsfraktionen
analog des § 1 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO NRW).
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag hat mit Beschluss vom 15.12.2004 bzw. 02.03.2011 die Einrichtung und Besetzung des Örtlichen Beirates – SGB II (alt: Arbeitsmarktkonferenz) festgelegt. Ihm obliegt daher die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der im Kreistag vertretenden Fraktionen.