Betreff
Haushalt 2021
hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Vorlage
SV-10-0084
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2021 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

 

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

 

50.10

Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

 

 

50.20

Ambulante Leistungen

 

 

50.30

Stationäre Pflege

 

 

50.40

Jobcenter

 

 

 

 

 

 

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

 

53.10

Amtsärztlicher Dienst

 

 

53.20

Gesundheitsförderung / -hilfe

 

 

53.30

Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

 

 

53.40

Gesundheitsschutz

 

 

53.50

Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

 

 

53.60

Betrieb eines Impfzentrums (neu über Änderungsliste)

 

 

 

einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung) beschlossen:

 

Im Produkt 50.10.01 wird der Ertrag aus Leistungen anderer Sozialleistungsträgern außerhalb von Einrichtungen von 500 € um 16.280 € auf 16.780 € erhöht. Hintergrund des zusätzlichen Ertrages ist, dass der LWL die Übernahme eines Teils des vom Kreis bewilligten Zuschusses an die Beratungsstelle für Gehörlose übernehmen wird.

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 50.20 Ambulante Leistungen beschlossen:

 

Im Produkt 50.20.03 wird der Ertrag aus Kostenerstattung von 33.945 € um 4.185 € auf 38.130 € erhöht. Hintergrund des zusätzlichen Ertrages ist die Erhöhung der Förderung für Wohnberatungsstellen durch die Pflegekassen.

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 50.40 Jobcenter beschlossen:

 

1.      Im Rahmen der Konferenz der Haushaltskommission am 10.12.2020 wurde seitens der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister die Forderung aufgestellt, die coronabedingten Mehraufwendungen des Kreises Coesfeld im Jahr 2021 nicht wie im vorliegenden Entwurf der Haushaltsplanung 2021 vorgesehen über einen Abzug der erhöhten Bundeserstattung an den Kosten der Unterkunft im SGB II (KdU) zu decken, sondern diese Aufwendungen zu isolieren und in 2024 zu entscheiden, ob die coronabedingten Schäden ab 2025 abgeschrieben werden bzw. eine Buchung gegen die Allgemeine Rücklage erfolgen soll. Die um 25 Prozentpunkte erhöhte Bundeserstattung KdU soll demnach im Jahr 2021 in voller Höhe als Ertrag in den öffentlichen-rechtlichen Vertrag zur Abrechnung der KdU mit den Städten und Gemeinden einfließen. Gegenüber dem bisherigen vorläufigen Haushaltsentwurf würden sich damit die Nettokosten der Unterkunft entsprechend verringern. Nach den Regelungen des abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages würden diese Minderaufwendungen die Städte und Gemeinden zu 50 % nach den Kreisumlagesätzen und zu 50 % nach dem Schlüssel der anteiligen KdU entlasten.

Im Ergebnis wird damit im Produkt 50.40.01 der Ertrag aus der Bundeserstattung an den Kosten der Unterkunft im SGB II von 9.126.239 € um 1.559.152 € auf 10.685.392 € erhöht. Gleichzeitig wird der Ertrag aus den Zuweisungen der Städte und Gemeinden an den Kosten der Unterkunft im SGB II von 4.042.730 € um 779.576 € auf 3.263.154 € reduziert, sodass sich die Änderung insgesamt ebenfalls nur zu 779.576 € entlastend auf die Kreisumlage auswirkt.

 

2.      Im Produkt 50.40.01 wird der Ertrag aus der Erstattung der Wohngeldersparnis von 1.917.000 € um 315.000 € auf 1.602.000 € reduziert. Die Reduzierung des Ertrages ergibt sich aus einer aktuellen Prognose des LKT NRW zur möglichen Verteilung der Wohngeldersparnis.

 

3.      Im Zuge der reduzierten Erstattung aus der Wohngeldersparnis wird Produkt 50.40.01 der Ertrag aus den Zuweisungen der Städte und Gemeinden zu den Kosten der Unterkunft im SGB II von 3.263.154 € (siehe Ziff. 1) um 157.500 € auf 3.420.654 € erhöht. Die reduzierte Erstattung aus der Wohngeldersparnis fließt nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vollständig in die Abrechnung mit den Städten und Gemeinden ein, sodass sich 50 % hiervon auf die Abschlagszahlungen auswirken.

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 53.40 Gesundheitsschutz beschlossen:

 

1.      Im Produkt 53.40.10 im Bereich „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ wird der Ansatz von 21.100 € um 62.620 € auf 83.720 € erhöht. Die Erhöhung beinhaltet Aufwendungen für den Dienstleistungsvertrag mit dem Reisebüro Schlagheck (33.000 €), Unterbringungskosten für die Soldaten (26.220 €) sowie Kosten für den Betrieb der Covid-19 Abstrichstelle in Dülmen im Januar 2021 (3.400 €).

 

2.      Im Produkt 53.40.10 im Bereich „Erträge aus Kostenerstattungen – übrige Bereiche“ wird der Ansatz in Höhe von 3.400 € gebildet, da die Kosten für den Betrieb der Covid-19 Abstrichstelle in Dülmen durch die Kassenärztliche Vereinigung erstattet werden.

 

3.      Im Produkt 53.40.10 im Bereich „Zuwendungen und allgemeine Umlagen“ wird der Ansatz von 118 € um 312.000 € auf 312.118 € erhöht. Bei dieser Zuweisung handelt es sich um die Förderung des Landes für die Einstellung von Containment-Scouts zur Unterstützung der Kontaktnachverfolgung.

 

Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 53.50 Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung beschlossen:

 

Im Produkt 53.50.20 im Bereich „Transferaufwendungen“ wird der Ansatz um 85.500 € auf 917.787 € erhöht, da die bisher veranschlagten Kosten unter Berücksichtigung der aktuellen Werte der KGSt aus dem Gutachten „Kosten eines Arbeitsplatzes 2020/2021“ nicht auskömmlich sind.

 

Die Einrichtung einer neuen Produktgruppe 53.60 Betrieb eines Impfzentrums wird mit folgenden Ansätzen beschlossen:

 

Aufwendungen:

Mietkosten für Gebäude und Notstromaggregat:                     69.000 €

Dienstleistungsverträge DRK und Sicherheitsdienst:             1.325.000 €

Reinigungskosten:                                                                        45.000 €

Gesamt:                                                                                   1.439.000 €

 

Als Ertrag wird im Produkt 53.60.10 im Bereich „Zuwendungen und allgemeine Umlagen“ eine Erstattung des Landes in gleicher Höhe (1.439.000 €) veranschlagt.

 

 

 

Anmerkung:

Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in einer Liste zusammengestellt und dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung / Kreisausschuss / Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

Es haben sich bereits seit der Haushaltsaufstellung Änderungen ergeben, auf die in dieser Sitzungsvorlage hingewiesen wird. Verwaltungsseitig wird hierzu eine Aufnahme der dargestellten Änderungen in die Änderungsliste vorgeschlagen.

 

 

I. Sachdarstellung

Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m. den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2021 wurde vom Kämmerer am 11.12.2020 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den hierzu befugten Kreisausschuss am 16.12.2020 werden in der Zeit vom 21.01. – 03.02.2021 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden. In der Folge wird der Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung (Sitzung am 04.02.2021) und im Kreisausschuss (Sitzung am 10.02.2021) beraten.

 

Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2021 in seiner Sitzung am 17.02.2021 beschließt.

 

Der Haushalt 2021 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen.

 

Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.

 

 

1                    Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter                                   ab Seite 219

 

Der Entwurf des Haushaltplanes 2020 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe von                                             117.782.043 €,

      Erträge in Höhe von                                                            88.135.032 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                               29.647.011 €.

 

In der folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2021 ausgewiesene Jahresergebnis aus Zeile 26 der jeweiligen Teilergebnispläne des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter dargestellt.

 

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung
2021 zu 2020
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

Planung

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

 

 

 

 

 

 

50.10 Finanzen

(Unterhalt, Zwangs-vollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

Ertrag

11.795.860

16.864.886

17.509.020

644.134

19.889.991

20.410.188

20.940.858

Aufwand

-15.215.569

  -20.298.649

  -21.226.378

-927.729

-21.710.377

-22.211.848

-22.718.197

Ergebnis

-3.419.709

-3.433.763

-3.717.358

-283.595

-1.820.386

-1.801.660

-1.777.339

50.20 Ambulante Leistungen

Ertrag

697.682

550.580

566.761

16.181

566.752

566.727

566.727

Aufwand

-7.729.811

-7.264.306

-7.573.933

-309.627

-7.851.172

-8.134.701

-8.417.874

Ergebnis

-7.032.129

-6.713.726

-7.007.171

-293.445

-7.284.421

-7.567.975

-7.851.147

50.30 Stationäre Pflege

Ertrag

1.708.535

765.817

845.751

79.934

845.743

845.721

845.721

Aufwand

-13.985.785

-14.774.069

-15.539.120

-765.051

-15.546.128

-15.554.281

-15.562.213

Ergebnis

-12.277.250

-14.008.252

-14.693.368

-685.116

-14.700.385

-14.708.560

-14.716.492

50.40 Jobcenter

Ertrag

59.678.191

66.500.218

69.213.500

2.713.282

71.151.443

72.521.229

74.058.538

Aufwand

-65.609.182

-72.271.168

-73.442.613

-1.171.445

-74.971.862

-76.714.332

-78.474.018

Ergebnis

-5.930.991

-5.770.950

-4.229.113

1.541.837

-3.820.419

-4.193.104

-4.415.480

Summe Produktbereich 50

Ertrag

73.880.568

84.681.501

88.135.032

3.453.531

92.453.928

94.343.864

96.411.843

Aufwand

-102.540.346

-114.608.192

-117.782.043

-3.173.851

-120.079.539

-122.615.162

-125.172.302

Ergebnis

-28.659.778

-29.926.692

-29.647.011

279.681

-27.625.611

-28.271.298

-28.760.458

       


 

1.1 Vorbemerkung

      Nach dem Entwurf des Haushaltplanes 2021 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt               29.647.011 € ab.

      Das sind                                                                       279.681 € weniger als in 2020.

 

      Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.

     

      Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.

 

      Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2020 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.

      Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.

     

     

     

1.2 Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

 

1.2.1 Produktgruppe 50.10 – Finanzen

 

      Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.

     

      Enthalten ist hier unter anderem der Ertrag aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, die sogenannte „Übergangsmilliarde“. Hierbei handelt es sich um eine Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II gewährt. Der Landkreistag hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die "Übergangsmilliarde" zurückgehende Erstattung inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine Veranschlagung unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgt. Der Anteil für die Übergangsmilliarde ist entgegen der ursprünglich vorgesehen Höhe von 10,2 Prozentpunkten für 2021 nur noch mit 1,2 Prozentpunkten gesetzlich festgelegt und beläuft sich in der Planung damit lediglich auf einen Ertrag in Höhe von rund 250.000 €. Für das Jahr 2022 wird zurzeit weiter mit einer Erstattung in Höhe von 10,2 Prozentpunkten geplant.

     

      Enthalten ist auch der Aufwand für „laufende Leistungen für besondere Wohnformen a. E.“. Dieser Aufwand ist aufgrund eines Zuständigkeitswechsels erstmalig in 2020 hier dargestellt worden. Hier kalkuliert der Kreis für das 3. Kapitel SGB XII einen Aufwand von 220.000 € für das HHJ 2021.

      Darüber hinaus enthält die Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).

      Hier erstattet der Bund seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich zu 2020 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.

 

      Hinweise bezüglich der „freiwilligen Leistungen“ des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe 50.10 ausgewiesen werden:

-       Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien im Kreis Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von 16.000 €. Nachdem die Stift Tilbeck GmbH mitgeteilt hatte, den Familienunterstützenden Dienst zum 31.12.2019 aufzugeben, wurde dieser Betrag im Jahr 2020 auf zwei verbleibende Träger verteilt. Im Jahr 2020 haben sich die bis dahin gemeinsam agierenden Familienunterstützende Dienste der Caritas und der Kinderheilsstätte Nordkirchen getrennt, so dass der Zuschuss ab 2021 wieder zu gleichen Teilen auf diese beiden sowie auf Haus Hall als dritten Träger aufgeteilt werden soll. Alle drei Träger haben dieser Aufteilung zugestimmt.

-       Für die Schulungen der „Jugendlichen Seniorenbegleiter“, die das Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2021 durchführen möchte, sind wiederum 12.000 € als Zuwendung veranschlagt.

-       Der Paritätische Parisozial Münsterland hat mit Schreiben vom 07.07.2020 eine Erhöhung des Kreiszuschusses für die Gehörlosenberatung auf 20.350 € (zuvor 16.550 €) beantragt. Nach der Umsetzung der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 ist nun auch der LWL für die Gehörlosenberatung zuständig, soweit dadurch individuelle Leistungen für Menschen mit Behinderungen nach Abschluss ihrer Schulausbildung entfallen. Daher beteiligt sich der LWL erstmalig im Jahr 2020 und auch im Jahr 2021 mit 80 v.H. an den Kosten dieser Zuwendung, d.h. im Jahr 2021 mit 16.280 €. Im vorliegenden Haushaltsentwurf wurde die Beteiligung des LWL an den Kosten der Gehörlosenberatung bislang nicht berücksichtigt, da diese im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nicht bekannt war. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Beteiligung des LWL in Höhe von 16.280,00 € als zusätzlichen Ertrag über die Änderungsliste in den Haushaltsentwurf 2021 aufzunehmen. Die Gesamtzuwendung soll in den folgenden Jahren um die Höhe der jährlichen Tarifsteigerungen angepasst werden. Die prozentuale Beteiligung des LWL wird zukünftig auch davon abhängen, wer die Gehörlosenberatung vor Ort in Anspruch nimmt.

-       Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e.V. hat mit Schreiben vom 08.10.2020 eine Erhöhung des Kreiszuschusses für die Schuldnerberatung ab 2021 beantragt. Der Zuschuss soll von zurzeit 153.249 € auf 165.000 € angepasst werden. Darüber hinaus sollen die Zuschüsse für die Schuldner- und die Insolvenzberatung künftig ab 2022 jeweils um die Tarifsteigerungen bei den Personalkosten angepasst werden. Es wird auf die separate Sitzungsvorlage hierzu verwiesen.

     

      Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2021 verwiesen.

 

 

1.2.2 Produktgruppen 50.20 – Ambulante Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege

      

Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.

Bei den Transferaufwendungen der Eingliederungshilfe werden Mehraufwendungen in Höhe von rd. 500.000 € erwartet. Diese beruhen im Wesentlichen auf einem Anstieg bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Inklusionshelfer). Nach Auswertung der für das Schuljahr 2020/2021 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden Anträge ist erkennbar, dass auch im Jahr 2021 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen um rd. 480.000 € auf nunmehr 3,405 Mio. € gerechnet werden muss.

 

In der ambulanten Pflege werden sich die Aufwendungen im Jahr 2021 voraussichtlich um 220.000 € gegenüber der Planung des Vorjahres verringern. Diese Verringerung beruht im Wesentlichen auf einen Minderaufwand bei den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen in der Tages- und Kurzzeitpflege. Diese Aufwendungen sind in den letzten Jahren zwar stetig gestiegen, aber zuletzt nicht in dem Umfang, wie es erwartet wurde.

 

In der Produktgruppe werden auch die Kosten der Wohnberatungsstelle nachgewiesen. Diese werden jeweils zur Hälfte von den Kommunen und von den Pflegekassen mit Fördermitteln nach § 45 c SGB XI gefördert. Ab dem 01.01.2021 wird der maximale Förderbetrag angehoben, sodass der Kreis Coesfeld hier eine ggü. dem Vorjahr um 4.185,00 € erhöhte Förderung erwartet. Die Erhöhung ist im vorliegenden Haushaltsentwurf bislang nicht berücksichtigt, da diese im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nicht bekannt war. Verwaltungsseitig wird empfohlen, die erhöhte Förderung als zusätzlichen Ertrag in Höhe von 4.185,00 € über die Änderungsliste in den Haushaltsentwurf 2021 aufzunehmen.

 

Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre Pflege“ werden insgesamt Verschlechterungen in Höhe von ca. 685.000 € erwartet.

Die Erträge ergeben sich im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie aus übergeleiteten Ansprüchen nach § 93 und § 94 SGB XII. Es werden in diesem Bereich Mehrerträge gegenüber dem Vorjahr von rd. 80.000 € prognostiziert.

 

Gründe für die Mehraufwendungen von insgesamt 765.000 € liegen vorwiegend im Bereich der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen in Höhe von 830.000 €. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, die Unterkunft und Verpflegungskosten steigen permanent. Weiterhin erfolgt ein Abbau der Besitzstände. Hilfeempfänger mit Besitzstand versterben. Nachfolgende Hilfeempfänger haben keinen Besitzstand und somit entstehen höhere Kosten. Der Besitzstand resultiert noch aus dem Pflegestärkungsgesetz zum 01.01.2017. Auf Grund des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger wurden bereits seit Anfang 2020 vereinzelt weitere Sozialhilfeanträge von Personen gestellt, die bereits in Einrichtungen leben und bisher nur Pflegewohngeldleistungen erhalten, es erfolgt somit eine Erhöhung der Sozialhilfezahlungen.

 

Ferner wird voraussichtlich im Mai 2021 das neue Altenheim Sr. Maria Euthymia in Senden mit 69 Heimplätzen in Betrieb genommen. In der Haushaltsplanung werden Kosten für 21 Heimplätze zusätzlich kalkuliert. Die Anzahl der Leistungsberechtigten wird somit insgesamt steigen.

Im Bereich des Pflegewohngeldes wird mit Minderaufwendungen in Höhe von 130.000 € gerechnet. Grundvoraussetzung für die Zahlung des Pflegewohngeldes ist ebenfalls die Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2.

 

      

1.2.3 Produktgruppe 50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

       In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:

      

            50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

            50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

      

       Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und die Wohngeldersparnis des Landes.

      

Die Regelleistungen mit einem Ansatz in Höhe von insgesamt ca. 32 Mio. € werden - nach Abzug der dazugehörigen Erträge - vollumfänglich vom Bund erstattet.

      

       Bei der Ermittlung dieser Beträge wurde von einer Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von 4.500 in 2021 ausgegangen. Im Jahresdurchschnitt wurde hierbei mit 400 zusätzlichen BG infolge der Corona-Pandemie gegenüber dem Stand März 2020 (4.111 BG vor Auswirkung der Corona-Pandemie im Kreis Coesfeld) gerechnet.

       Diese Prognosen wurden auch bei der Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt.

      

       Die Nettoaufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2021 mit rd. 20,8 Mio. € prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen. Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets hat der Bund eine Entlastung der Kommunen durch eine Erhöhung der Bundesbeteiligung an den KdU um weitere 25 % beschlossen.

 

       Die derzeit gewährte Förderung der Kommunen zur Refinanzierung der flüchtlingsbedingten Mehrbelastungen soll entsprechend der Ausgestaltung für das Jahr 2020 auch im Jahr 2021 fortgeführt werden.

      

       Die Planung 2021 unterstellt, dass die Städte und Gemeinden mit dem Kreis Coesfeld erneut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen werden, der im Wesentlichen den Regelungen des Vorjahres entspricht. Danach werden die Kosten der Unterkunft mit den Städten und Gemeinden zu 50 % nach Kreisumlagesätzen und zu 50 % spitz abgerechnet. Die ab dem Jahr 2020 um 25 Prozentpunkte erhöhte Bundeserstattung soll auch grundsätzlich in den Vertrag einfließen; allerdings sieht der vorliegende Haushaltsentwurf vor, dass hiervon zunächst auch die coronabedingten Mehraufwendungen des Kreises im Jahr 2021 gedeckt werden sollen. Insofern wurde geplant, einen pauschalierten Anteil von 30 % von der erhöhten Bundeserstattung für das Jahr 2021 nicht in den Vertrag mit den Städten und Gemeinden einfließen zu lassen. Nach Beratungen in der Haushaltskommission mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern am 10.12.2020 wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die erhöhte Bundeserstattung nunmehr abweichend von der Planung vollständig bei der Abrechnung der KdU mit den Städten und Gemeinden zu berücksichtigen und auf einen Abzug eines Anteils von 30 % zu verzichten.

 

       Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Für den Kreis Coesfeld werden Aufwand und Erstattung i. H. v. 1.685.900 € prognostiziert.

 

       Im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2021 lag weder eine verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT NRW bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vor. Der Ansatz 2021 wurde daher in Höhe der für 2020 zu erwartenden Zahlung kalkuliert. Lt. Bescheid der Bez.-Reg Münster vom 17.11.2020 wurde für 2020 ein Betrag in Höhe von 1.917.132,14 € festgesetzt. Zwischenzeitlich hat der LKT NRW eine Prognose zur voraussichtlichen Verteilung der Wohngeldersparnis vorgelegt, wonach mit einem Ertrag in Höhe von lediglich 1.602.000,00 € zu rechnen ist. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, diesen Minderertrag in Höhe von rund 315.000,00 € über die Änderungsliste in den Haushaltsentwurf 2021 aufzunehmen. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages wirkt sich das zu 50 % auf die Höhe der hiernach zu zahlenden Abschläge der Städte und Gemeinden zu den Kosten der Unterkunft im SGB II aus, sowie zu 50 % auf den Kreisumlagesatz.

 

       Die Bundeszuweisungen für die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des Jahres 2020 erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2021, die für Ende 2020 bzw. das 1. Quartal 2021 erwartet wird. Es wird auf die SV–10-0075 verwiesen.

 

       Bei der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen. Die Ansätze bleiben unverändert gegenüber dem Vorjahr.   

 

 

 

 

 

2 Produktbereich 53 – Gesundheitsamt                                                       ab Seite 309

 

Der Entwurf des Haushaltes 2021 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan

           

            Aufwendungen in Höhe                                  5.680.057 €,

            Erträge in Höhe von                                        1.679.164 € und somit einen

            Zuschussbedarf in Höhe von                           4.000.893 €

 

 

 

2.1 Hinweise zu den einzelnen Produktgruppen

 

2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst

       In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres werden wiederum steigende Fallzahlen erwartet. Allerdings sind seit 2019 die Aufwendungen für die Leichenschauen ebenfalls angestiegen. Als Entschädigung für die Durchführung der Leichenschauen im Nebenamt sind für die Ärzte des Gesundheitsamtes jährlich 40.000 € einzuplanen.    

      

      

       2.1.2 Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung/-hilfe

       In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu Gute. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2021 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen mit ca. 350.000 € bedingt durch die Änderung der Zuständigkeiten im Rahmen der Begutachtung zur Notwendigkeit von Frühförderung etwas niedriger ausfällt als das Vorjahresvolumen und in fünf Jahren ganz ausläuft. Das Leistungsvolumen bleibt jedoch auf gleichem Niveau, da die Gutachten im Bereich Schulverweigerer und Integrationshelfer im vergleichbaren Maß zunehmen.

 

 

       2.1.3 Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

       In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Die Anzahl der Stellungnahmen im Bereich der Hilfe zur Pflege liegt auf dem Niveau des Vorjahres. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

 

       2.1.4 Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz

In der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.

In den letzten Jahren ist die Anzahl der nach dem Infektionsschutz zu belehrenden Personen stetig gestiegen und damit auch die Erträge aus den Gebühren. Dieser Trend hat sich aufgrund der Corona-Pandemie in diesem Jahr nicht fortgesetzt und wird auch im kommenden Jahr unter dem bisherigen Niveau bleiben.

Des Weiteren wird es zu Mindereinnahmen bei den Verwaltungsgebühren kommen, da gerade bei den Belehrungen die Abläufe geändert werden mussten. Es können zu einem Termin deutlich weniger Personen kommen und es muss eine vorherige Anmeldung erfolgen. Der Verwaltungsaufwand hat zugenommen. Im Zeitraum Juni bis November 2020 wurden z.B. Verwaltungsgebühren für Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz in Höhe von 36.000 € vereinnahmt. Im selben Zeitraum 2019 waren es bereits Einnahmen in Höhe von 49.000 €. In dieser Produktgruppe wird es zudem Mehraufwendungen im Bereich der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen geben. Hier handelt es sich z.B. um Ausgaben für Schutzkleidung und Abstrichmaterial.

Daneben haben sich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie für das Jahr 2021 weitere notwendige Aufwendungen ergeben. Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, ergänzend folgende Beträge über die Änderungsliste in den Haushalt 2021 aufzunehmen:

Für den Dienstleistungsvertrag mit dem Reisebüro Schlagheck, das das Gesundheitsamt im Bereich der Kontaktnachverfolgung unterstützt, sind zusätzlich Aufwendungen in Höhe von 33.000 € zu erwarten. Auch für die Unterbringung der Bundeswehrsoldaten, die zu Beginn des Jahres 2021 weiterhin unterstützend mitwirken, ist Aufwand einzuplanen. Dieser beläuft sich auf voraussichtlich 26.220 €. Für die Covid-19 Abstrichstelle sind im Januar 2021 Aufwendungen in Höhe von 3.400 € einzuplanen, die jedoch gänzlich erstattungsfähig sind. Ab dem 01.02.2021 betreibt das Deutsche Rote Kreuz die Abstrichstelle selbständig.

Neu hinzugekommen ist ab dem 01.01.2021 auch die Beschäftigung von Containment Scouts im Gesundheitsamt, die ebenfalls bei der Nachverfolgung von Kontaktpersonen unterstützen. Hierfür erfolgte durch die Bezirksregierung Münster eine Förderung in Höhe von 312.000 €, durch die die Personalkosten vollständig gedeckt sind. Da die Aufwendungen und Erträge diesbezüglich bislang im vorliegenden Haushaltsentwurf nicht berücksichtigt sind, sollen auch diese über die Änderungsliste aufgenommen werden.

 

Der Verein Evangelische Frauenhilfe in Westfalen e.V. hatte im Juni 2020 einen Antrag auf anteilige Finanzierung der Prostituiertenberatungsstelle Tamar-Münsterland ab dem Haushaltsjahr 2021 mit jährlich 24.000,00 € gestellt (s. Anlage). Die Beratungsstelle TAMAR berät seit 2018 im ganzen Münsterland Prostituierte. Sie finanziert sich aktuell durch eine Projektförderung durch Aktion Mensch, die Heidehofstiftung und die Bösken-Diebels-Stiftung sowie im kleinen Umfang durch Mittel für die zielgruppenspezifische AIDS-Prävention und das Projekt „Gut vernetzt“. Die meisten Förderungen laufen im März 2021 aus. Für den Fortbestand der Prostituierten-Beratungsstelle TAMAR für den Einzugsbereich Münsterland ist durch den Verein ein Personalbestand von zwei Vollzeitstellen vorgesehen. Abzüglich eines Eigenanteils von 10 % verbleibt dafür ein Finanzbedarf von 176.000,00 €. Der Antrag der Evangelischen Frauenhilfe in Westfalen e.V. wurde nicht im Haushalt berücksichtigt.

 

 

       2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

       In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können. Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW zu 100% erstattet.

In dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze für die Suchtberatungsstellen des Kreises Coesfeld enthalten. Nach Beschlüssen des Kreistages vom 25.09.2019 und 11.12.2019 ist die Förderung der Sucht- und Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen durch Mittel des Kreises ab 01.01.2021 geändert worden: Es wurden dazu u.a. eine Förderrichtlinie, die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahren zur Weiterführung der Aufgabenwahrnehmung und eine z.T. veränderte Organisation und Trägerschaft der Aufgabenwahrnehmung beschlossen.

Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens haben die Antragsteller im Jahr 2019 für jede Stellenbesetzung die Jahrespersonalkosten angegeben. Unsicherheiten bestehen hier aufgrund des frühen Zeitpunkts (Okt. 2019) und der unbekannten Berechnungsweise der Schätzung der Personalkosten durch die Träger. Es wird daher empfohlen, zur Veranschlagung des Haushaltsansatzes die aktuellen Werte der KGSt aus dem Gutachten „Kosten eines Arbeitsplatzes 2020/2021“ zu den Sachkosten und den entsprechenden Personalkosten der max. geförderten Stellen laut Richtlinie heranzuziehen. Danach wäre von einem Gesamtförderbetrag in Höhe von 899.579 € auszugehen. Gegenüber der bisher veranschlagten Summe in Höhe von 814.100 € ergibt sich dadurch ein Fehlbetrag in Höhe von 85.479 €, sodass verwaltungsseitig vorgeschlagen wird, über die Änderungsliste den bisherigen Haushaltsansatz für die Jahre 2021 – 2024 um 85.500 € zu erhöhen.

 

       Seit dem Jahr 2017 wird auch eine Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. durch den Kreis Coesfeld gefördert. Die Selbsthilfe-Kontaktstelle für die Kreise Borken und Coesfeld (vgl. hierzu auch Sitzungsvorlage 9-0588) hat ihren Hauptsitz in Coesfeld und eine Zweigstelle in Borken. Sie wird durch das Land NRW gefördert. Die Krankenkassen beteiligen sich ebenfalls. Der kommunale Beitrag seitens des Kreises Coesfeld ist für die Zeit bis einschl. 2021 auf jährlich 10.000 € bei einer Spitzabrechnung festgeschrieben.

 

       2.1.6 Produktgruppe 53.60 – Betrieb eines Impfzentrums

       In der neuen Produktgruppe 53.60 werden die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Impfzentrums entstehen. Die Produktgruppe ist bislang im Haushaltsentwurf nicht berücksichtigt, da sich die Notwendigkeit erst mit der Einrichtung eines Impfzentrums stellte. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die neue Produktgruppe über die Änderungsliste in den Haushalt 2021 aufzunehmen. Bis auf wenige Fixkosten, wie insbesondere die Mietkosten, lassen sich die voraussichtlichen Kosten aufgrund mangelnder Erfahrungswerte nur schwer kalkulieren. Vieles wird davon abhängen, wie lange das Impfzentrum tatsächlich in Betrieb ist und welcher Personalbedarf tatsächlich notwendig sein wird. Aufgrund der landesweiten Weisung zum Betrieb eines Impfzentrums ist mit einer vollständigen Kostenerstattung durch das Land zu rechnen.

Für den Betrieb des Impfzentrums werden die Aufwendungen in der Produktgruppe 53.60 wie folgt kalkuliert:

      

Mietkosten für Gebäude und Notstromaggregat:                             69.000 €

Dienstleistungsverträge DRK und Sicherheitsdienst:                  1.325.000 €

Reinigungskosten:                                                                              45.000 €

 

Als Ertrag wird in der Änderungsliste eine Erstattung des Landes in gleicher Höhe im Haushaltsentwurf vorgesehen.

 

 

 

II. Entscheidungsalternativen

-keine-

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ist für die Beratung der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.