Betreff
Antrag der Diakonie: Zuschuss zur Schuldnerberatung
Vorlage
SV-10-0087
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Dem Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e.V., Bohlenstraße 34, 48565 Steinfurt, wird für die Durchführung der Schuldner- und Insolvenzberatung im Kreis Coesfeld für das Jahr 2021 ein Zuschuss in Hohe von insgesamt 211.728 € (Schuldnerberatung 165.000 €, Insolvenzberatung 46.728 €) gewährt.

Ab dem Jahr 2022 ff. wird der Zuschuss zur Schuldner- und Insolvenzberatung unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen Personalaufwendungen jährlich den Tarifsteigerungen des BAT-KF (Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung) angepasst.

I. Sachdarstellung

Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e.V. deckt seit vielen Jahren die Schuldner- und Insolvenzberatung im Kreis Coesfeld ab. Das Aufgabenspektrum der Beratungsstelle ist sehr vielfältig.

Der Kreis Coesfeld unterstützt die Arbeit der Beratungsstelle durch eine jährliche Zuwendung, die seit dem Jahr 2017 unverändert auf insgesamt 199.977 € (Schuldnerberatung 153.249 €, Insolvenzberatung 46.728 €) festgesetzt ist. Zuvor war die Höhe der Zuwendung zuletzt im Jahr 2010 angepasst worden.

Mit Schreiben vom 08.10.2020 hat das Diakonische Werk e.V. nun dargelegt, dass die Kosten insbesondere in der Schuldnerberatung bei in etwa gleichbleibenden Beratungszahlen seit der letzten Anpassung des Zuschusses im Jahr 2017 erheblich gestiegen sind. Wesentlicher Bestandteil der notwendigen Aufwendungen sind Personalkosten, die sich seit dem Jahr 2017 durch die erfolgten Tarifabschlüsse mehrfach erhöht haben. Der insoweit kontinuierlich angestiegene Eigenanteil kann vom Diakonischen Werk nicht mehr getragen werden, sodass ohne Aufstockung der Mittel eine Reduzierung der angebotenen Leistungen notwendig wäre. Das Antragsschreiben des Diakonischen Werkes mit einer Aufstellung der Kosten für die Schuldner- und Insolvenzberatung für das Jahr 2020 ist beigefügt. Daraus ergibt sich, dass der Eigenanteil des Diakonischen Werkes im Jahr 2020 bei der Schuldnerberatung rd. 14 % betrug. Auch bei der Insolvenzberatung liegt der Eigenanteil im Jahr 2020 bei 10 %. Es wurde im Gespräch vom Vertreter des Diakonischen Werkes zugesichert, dass auch weiterhin ein Eigenanteil von etwa 10 % der Gesamtkosten von dort getragen wird, der aber bereits in 2020 überschritten ist.

Unter Berücksichtigung zu erwartender tariflicher Steigerungen und den vorgelegten Kostenaufstellungen für 2020 ist die beantragte Erhöhung der Zuwendung um 11.751 € für das Jahr 2021 angemessen. Es wird wie vereinbart weiterhin ein Eigenanteil in Höhe von etwa 10 % durch das Diakonische Werk getragen.

Aufgrund stetig steigender Personalaufwendungen wird für die Folgejahre ab 2022 ff. beantragt, die Zuwendung jeweils unter Berücksichtigung der in den Kosten enthaltenen Personalaufwendungen den jährlichen Tarifsteigerungen des BAT-KF (Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung) anzupassen. Damit soll eine Kontinuität und Planbarkeit in der Finanzierung für beide Seiten sichergestellt werden.

 

Der Zuschuss des Kreises Coesfeld zur Schuldner- und Insolvenzberatung wird antragsgemäß für das Jahr 2021 auf insgesamt 211.728 € (Schuldnerberatung 165.000 €, Insolvenzberatung 46.728 €) festgesetzt. Ab dem Jahr 2022 ff. erfolgt eine jährliche Anpassung der Zuwendung an die Tarifsteigerungen nach BAT-KF unter Berücksichtigung der in den Kosten enthaltenen Personalaufwendungen.

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Zuschuss des Kreises Coesfeld wird in unveränderter Höhe von 199.977 € auch im Jahr 2020 gewährt. Es erfolgt auch künftig keine automatisierte Anpassung an die Tarifsteigerungen nach dem BAT-KF. In diesem Fall ist damit zu rechnen, dass das Angebot des Diakonischen Werkes zur Schuldner- und Insolvenzberatung qualitativ und quantitativ verringert wird.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die benötigten Zuschussmittel sind im Entwurf der Haushaltsplanung 2021 im Budget der Abteilung 50 Soziales und Jobcenter in den Produktgruppen 50.10 und 50.40 veranschlagt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über die Leistung ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung (KrO NRW) der Kreistag zuständig.