Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt aus den als Anlage beigefügten Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Vereinigungen folgende 16 Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld und 16 stellvertretende Mitglieder:
Vereinigung |
Lfd. Nr. |
Mitglied |
Stellvertretendes Mitglied |
LNU NRW |
1 |
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2 |
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3 |
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NABU Kreis Coesfeld |
4 |
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5 |
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BUND NRW |
6 |
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7 |
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SDW NRW |
8 |
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WLV Kreis Coesfeld |
9 |
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10 |
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Waldbauernverband NRW |
11 |
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Landesverband Gartenbau NRW |
12 |
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Landesjagdverband NRW |
13 |
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Fischereiverband NRW |
14 |
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Landessportbund NRW |
15 |
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Landesverband Westf. u. Lippischer Imker |
16 |
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I. Sachdarstellung/ II. Entscheidungsalternativen
Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft wird
gemäß § 70 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) bei der unteren Naturschutzbehörde
des Kreises Coesfeld ein Beirat gebildet.
Der Beirat soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft
mitwirken und dazu
1.
den
zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2.
der
Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln
und
3.
bei
Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Er ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde
zu hören.
Der Beirat besteht aus 16
Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft
Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),
- je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Naturschutzbundes
Deutschland e. V. (NABU) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz
Deutschland e. V. (BUND),
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schutzgemeinschaft
Deutscher Wald Landesverband NRW e. V. (SDW),
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern des regional zuständigen
Landwirtschaftsverbandes,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des
Waldbauernverbandes NRW e. V.,
- einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen
Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V., des
Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des
Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.,
- einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen
Vertreter der nach § 52 des Landesjagdgesetzes NRW anerkannten
Vereinigungen der Jäger,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fischereiverbandes
Nordrhein-Westfalen e. V.,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes
Nordrhein-Westfalen e. V. und
- einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen
Vertreter des Imkerverbandes Rheinland e. V. und des Landesverbandes
Westfälischer und Lippischer Imker e. V.
Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde werden
aufgrund der Vorschläge der vorgenannten Vereinigungen vom Kreistag gewählt.
In den Beirat
sollen nur Personen gewählt werden, die ihre Wohnung im Kreis Coesfeld haben.
Bedienstete des
Kreises dürfen dem Beirat nicht angehören.
Weitere Regelungen zur Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder ergeben sich aus §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des
Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG):
Der Kreistag wählt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit
des Kreistags.
Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden
Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen.
Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jeder der
vorschlagsberechtigten Vereinigungen für die ihr zustehende Zahl der Mitglieder
mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen. Die vorgeschriebene
doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der
Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der
Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.
Haben sich die Mitglieder des Kreistags zur Besetzung des Beirats auf
einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über
die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl nach den Bestimmungen der
Kreisordnung statt. Danach ist jeweils die vorgeschlagene Person
gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat.
Die in Betracht kommenden Vereinigungen sind gem. § 1 Abs. 2 DVO-LNatSchG
von der unteren Naturschutzbehörde durch Schreiben vom 29.10.2020 aufgefordert
worden, Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Beirats und deren
Stellvertreter zu unterbreiten.
Die eingereichten Wahlvorschläge und eine daraus erstellte Übersicht
sind als Anlagen beigefügt.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld
und Fahrkostenerstattung gezahlt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 70 Abs. 5 LNatSchG ist für die Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde der Kreistag zuständig.
Anlagen:
Anlage 1: Tabellarische Zusammenfassung der Wahlvorschläge
Anlagen 2-13: Anschreiben der vorschlagsberechtigten Vereinigungen