Betreff
Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde
Vorlage
SV-10-0091
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt aus den als Anlage beigefügten Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Vereinigungen folgende 16 Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld und 16 stellvertretende Mitglieder:

 

Vereinigung

Lfd. Nr.

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

LNU NRW

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

NABU Kreis Coesfeld

4

 

 

 

5

 

 

 

BUND NRW

6

 

 

 

7

 

 

 

SDW NRW

8

 

 

 

WLV Kreis Coesfeld

9

 

 

 

10

 

 

 

Waldbauernverband NRW

11

 

 

Landesverband Gartenbau NRW

12

 

 

Landesjagdverband NRW

13

 

 

Fischereiverband NRW

14

 

 

Landessportbund NRW

15

 

 

Landesverband Westf. u. Lippischer Imker

16

 

 

 

I. Sachdarstellung/ II. Entscheidungsalternativen

Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft wird gemäß § 70 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld ein Beirat gebildet.

Der Beirat soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

1.                  den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

2.                  der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und

3.                  bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

Er ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu hören.

 

Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus

  1. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),
  2. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND),
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband NRW e. V. (SDW),
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Waldbauernverbandes NRW e. V.,
  6. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.,
  7. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach § 52 des Landesjagdgesetzes NRW anerkannten Vereinigungen der Jäger,
  8. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.,
  9. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.  V. und
  10. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Imkerverbandes Rheinland e. V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e. V.

 

Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde werden aufgrund der Vorschläge der vorgenannten Vereinigungen vom Kreistag gewählt.

 

In den Beirat sollen nur Personen gewählt werden, die ihre Wohnung im Kreis Coesfeld haben.

Bedienstete des Kreises dürfen dem Beirat nicht angehören.

 

Weitere Regelungen zur Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder ergeben sich aus §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG):

Der Kreistag wählt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags.

Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen.

Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jeder der vorschlagsberechtigten Vereinigungen für die ihr zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen. Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.

Haben sich die Mitglieder des Kreistags zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl nach den Bestimmungen der Kreisordnung statt. Danach ist jeweils die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat.

 

Die in Betracht kommenden Vereinigungen sind gem. § 1 Abs. 2 DVO-LNatSchG von der unteren Naturschutzbehörde durch Schreiben vom 29.10.2020 aufgefordert worden, Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter zu unterbreiten.

 

Die eingereichten Wahlvorschläge und eine daraus erstellte Übersicht sind als Anlagen beigefügt.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld und Fahrkostenerstattung gezahlt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 70 Abs. 5 LNatSchG ist für die Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde der Kreistag zuständig.

Anlagen:

 

Anlage 1: Tabellarische Zusammenfassung der Wahlvorschläge

Anlagen 2-13: Anschreiben der vorschlagsberechtigten Vereinigungen