Beschlussvorschlag:

 

1) Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2021 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. –fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

Produktgruppen

ab Seite

 

 

51.10 Prävention und Regelangebote

279

51.20 Hilfen zur Erziehung

291

51.30 Sonstige Leistungen

300

 

einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung des während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

2) In der Produktgruppe 51.10 reduziert sich der Zuschussbedarf um 10.000 € (s. Erläuterungen S. 3 - Spielgruppen).

 

3) In der Produktgruppe 51.20 reduziert sich der Zuschussbedarf um 12.321 € (s. Erläuterungen S. 5 – Brückeneinrichtung umF).

 

 

Anmerkung:

Die sich in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses ergebenden Änderungen werden in einer Liste zusammengestellt und dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung / Kreisausschuss / Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

I. Sachdarstellung

 

Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m. den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2021 wurde vom Kämmerer am 11.12.2020 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den hierzu befugten Kreisausschuss am 16.12.2020 werden in der Zeit vom 21.01. – 03.02.2021 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden. In der Folge wird der Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung (Sitzung am 04.02.2021) und im Kreisausschuss (Sitzung am 10.02.2021) beraten.

 

Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2021 in seiner Sitzung am 17.02.2021 beschließt.

 

Der Haushalt 2021 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen.

 

Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.

 

In der folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2021 ausgewiesene Jahresergebnis aus Zeile 26 des Teilergebnisplanes 51 - Jugendamt dargestellt.

 

 

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

Produktgruppe 51.10 Prävention und Regelangebote

 

 

 

 

51.10.01 – frühe Hilfen

 

Unter die frühen Hilfen fallen verschiede Angebote, die sich an werdende Eltern ab Beginn der Schwangerschaft und insbesondere an Familien mit Kindern in den ersten drei Lebensjahren richten (u.a. Gesundheitsfachkräfte, Informierte Eltern, Elternbildung). Abgebildet werden hier zudem die Kreiszuschüsse für die Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle, Erziehungsberatungsstelle und den Bunten Kreis (Guter Start und Kompass).

Der Mehraufwand in diesem Produkt basiert im Wesentlichen auf Personalkostensteigerungen.

 

51.10.02 – Tagesbetreuung von Kindern

 

Vorbemerkung:

Im Zuge der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2020 hat der Kreistag in seiner Sitzung am 11.12.2019 entschieden, das Ertragsaufkommen aus der Jugendamtsumlage um 2,2 Mio. € zu kürzen. Hierzu wurde der Zuschussbedarf im Produkt Tagesbetreuung von Kindern pauschal um 2,15 Mio. € reduziert.

 

Die finanzielle Situation der Kindertagesbetreuung war in den letzten Jahren sehr angespannt. Die deutlich gestiegenen Personalkosten konnten durch die automatische Erhöhung der Kindpauschalen um 1,5 bzw. 3,0 Prozent nicht aufgefangen werden. Durch die Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2020 soll eine dauerhaft tragfähige Finanzierung erreicht werden. Hierzu werden jährlich 750 Mio.€ je zur Hälfte vom Land und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt.

 


 

Im Rahmen der Gesetzesreform erfolgte unter anderem eine Erhöhung der Kindpauschalen:

 

 

Basis für die Ansatzplanung 2021 waren der Leistungsbescheid für 2020/21 (01.08.2020 – 31.07.2021) sowie die tatsächlichen Anmeldezahlen der Kindertageseinrichtungen zum 01.08.2020. Ohne Berücksichtigung von Quotenanstiegen oder Wanderungsgewinnen wurden diese Daten für den Zeitraum 01.08. – 31.12.2021 mit den entsprechenden Kindpauschalen hochgerechnet. Da die Kindpauschalen jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst werden, wurde hierbei ab dem 01.08.2021 eine Erhöhung der Kindpauschalen in Höhe von 1,5 % unterstellt.

Im Haushalt 2021 wirken sich die Kostensteigerung der KiBiz-Reform in Form der Erhöhung der Kindpauschalen, Zuschüsse für bedarfsgerechte Öffnungszeiten sowie Beitragsausfälle aufgrund des 2. beitragsfreien Kita-Jahres erstmalig für das ganze Jahr aus – und nicht wie im Haushalt 2020 nur für 5 Monate (01.08.-31.12). Bei den Elternbeiträgen wurde der Ansatz aus 2020 übernommen. Im Rahmen einer defensiven Planung wurden keine weiteren Mindererträge aufgrund des 2. beitragsfreien Kita-Jahres berücksichtigt.

 

Durch Beschluss des JHA vom 03.06.2020 (SV-9-1705) wurde das Budget für die Förderung von Spielgruppen von bisher 27.500 € auf 36.000 € erhöht. Grund war zum einen, dass durch die bereits geförderten Spielgruppen ein Fördervolumen in Höhe von rd. 30.000 € erwartet wurde. Zudem wurde seitens eines Trägers ein Antrag für eine weitere Spielgruppe angekündigt. Aufgrund dieser weiteren Spielgruppe wurde für 2021 ein Ansatz in Höhe von insgesamt 40.000 € eingeplant. Da für diese Spielgruppe nun seitens des Landes Fördergelder für Brückenprojekte bewilligt wurden, kommt eine Förderung im Rahmen der Spielgruppenrichtlinie nicht mehr zum Tragen. Dies war vor Eingabeschuss der Planungsansätze nicht bekannt, so dass die Änderung nun über die Änderungsliste erfolgt.

 

51.10.03 – Kinder-, Jugend- und Familienförderung

 

Der Kinder- und Jugendförderplan wird für einen Zeitraum von fünf Jahren beschlossen.

Für die Fortschreibung des nun zu beratenden Kinder- und Jugendförderplans 2021 bis 2025 wurden zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 81.900 € eingeplant. Zudem wurden entsprechend des Beschlusses des JHA vom 25.08.2020 für die Förderung einer 2. Fachkraft des Vereins „Lebenshilfe Senden“ sowie des erhöhten Finanzierungsanteils von bisher 50 % auf 61 % Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 65.000 € eingeplant (SV-9-1776). Weitere Veränderungen ergeben sich durch Minderaufwendungen bei den Personalkosten in Höhe von rd. 62.000 €.

 


 

 

Produktgruppe 51.20 Hilfen zur Erziehung

 

 

 

Für die Ansatzplanung wurde im Regelfall die Prognose für das Haushaltsjahr 2020 (Stand Mai 2020) plus einer Kostensteigerung von 2 % zugrunde gelegt. Obwohl sich im Haushaltsjahr 2020 zum Teil ein höherer Zuschussbedarf abzeichnet, wurden im Rahmen einer defensiven Planung die Ansatzzahlen nicht mehr erhöht.

 

51.20.01 – erzieherische Hilfen für Kinder- und Jugendliche

 

Die Zuschussbedarfe für die einzelnen Hilfen entwickeln sich folgt:

 

 

Bereits seit September 2019 stiegen die Fallzahlen im Bereich der kostenintensiven stationären Hilfen an. Der sich abzeichnende Mehrbedarf wurde aber nicht im Haushalt 2020 berücksichtigt. Seit Mitte des Jahres 2020 ist ein leichter Rückgang der Fallzahlen zu verzeichnen. Ferner ist eine Kostensteigerung bei den Entgeltsätzen zu beobachten. Auch im Bereich der teilstationären Maßnahmen ist ein Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Wurden 2019 im Jahresdurchschnitt 3 Kinder in einer Tagesgruppe betreut, lag der Durchschnitt in 2020 bei 5 Fällen.

 

51.20.02 – Hilfen für junge Volljährige

 

 

Im Jahr 2019 wurden im Durchschnitt 10 junge Volljährige stationäre betreut, 2020 waren es hingegen 14. Zum Jahresende 2020 ist ein Rückgang der Fallzahlen zu verzeichnen.

 

 


 

51.20.03 – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

 

Ab April 2020 gab es – bedingt durch die Corona-Pandemie und die daraus resultierenden Schulschließungen – einen Einbruch der Kosten insbesondere bei den Integrationshelfern. Daher zeichnen sich derzeit im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe für das Haushaltsjahr 2020 niedrigere Aufwendungen ab.

 

Bei der stationären Eingliederungshilfe ist ein leichter Anstieg der durchschnittlichen Fallzahlen zu verzeichnen (2019: 10 | 2020: 12). Da es sich um eine kostenintensive Hilfe handelt, zeigen bereits geringe Schwankungen bei den Fallzahlen große Auswirkungen auf die Kosten.

 

51.20.04 – Brückeneinrichtung umF

 

Im Kreis Coesfeld wurden zur Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen von Inobhutnahmen in der Vergangenheit zwei Brückeneinrichtungen installiert.

Während das Alte Internat in Nottuln in 2018 durch das Alexianer Martinistift übernommen wurde, ist das St. Josefhaus in Seppenrade zum 01.01.2018 zum großen Teil an das DRK Coesfeld untervermietet worden. Ein Flur (119,7 m²) wurde für die Möglichkeit einer kurzfristigen Wiederinbetriebnahme der Brückeneinrichtung bereitgehalten. Dieser Mietvertrag lief zum 30.11.2020 aus und wurde nicht verlängert. Das vom DRK betriebene St. Josefhaus wurde zu diesem Zeitpunkt geschlossen. Da die Entscheidung erst nach Eingabeschluss der Planungsansätze vorlag, erfolgt die Anpassung der Ansätze erst über die Änderungsliste. Der zunächst eingeplante Zuschussbedarf für das Produkt 51.20.04 in Höhe von 12.321 € entfällt daher.

 

 

Produktgruppe 51.30 – Sonstige Leistungen

 

 

51.30.01 – Kinderschutz

 

In diesem Produkt werden die Kosten für die Bereithaltung von Inobhutnahme- und Bereitschaftspflegeplätzen, für die Rufbereitschaft sowie die Personalkosten im Zusammenhang mit dem Kinderschutz veranschlagt. Zudem werden hier die Kosten für die Fortbildung der Mitarbeiter*innen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie die Kreiszuschüsse an Frauen e. V. und an Zartbitter abgebildet.

Der Deutsche Kinderschutzbund hat Ende 2020 erneut einen Antrag auf Finanzierung einer Anlaufstelle für von Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche gestellt. Der Antrag ist zur Information beigefügt. Eine eingehende Prüfung, die notwendige Abstimmung zwischen den Jugendämtern sowie die notwendige Klärung von Fragen, die sich aus dem vorgelegten Konzept ergeben, konnte aber noch nicht abschließend erfolgen. Die Beratung über den Antrag muss daher in einer der nächsten Sitzungen des JHA erfolgen. Mittel wurden deshalb im Etat für das Jahr 2021 noch nicht eingeplant.

 

51.30.02 – Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

 

Zu den sonstigen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählt unter anderem die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Zum 01.07.2017 wurde die Höchstaltersgrenze von 12 auf 18 Jahre angehoben und die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben. Darüber hinaus ist der Bund durch die Gesetzesänderung nun mit 40 % (anstatt bisher 33,33 %) und das Land mit 30 % (anstatt bisher 13,33 %) an den Unterhaltsvorschussaufwendungen beteiligt. Seit dem 01.07.2019 erfolgt die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen im Bereich UVG für neue Fälle zentral durch die Finanzbehörden. Aufgrund der sinkenden Fallzahlen wurden daher Mindererträge in Höhe von 25.000 € eingeplant. Da von den Einnahmen 50 % an das Land zu erstatten sind, reduziert sich der Aufwand hierfür um 12.500 €.

Die Kalkulation der Aufwendungen erfolgte unter Berücksichtigung der Prognose für das laufende Jahr 2020. Den eingeplanten Mehraufwand in Höhe von 200.000 € stehen durch die Erstattung durch Bund/Land Mehrerträge in Höhe von 140.000 € gegenüber.

Weitere Veränderungen ergeben sich durch einen Anstieg der Personalkosten.

 

Zum 01.07.2020 erfolgte eine Zentralisierung der Unterhaltsbereiche in der Abteilung Soziales und Jobcenter. Die Aufgaben im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der nach dem UVG übergegangenen Forderungen werden seit dem durch die Abteilung Soziales und Jobcenter wahrgenommen. Die Festsetzung und Bewilligung von Leistungen nach dem UVG erfolgt weiterhin durch das Jugendamt. Durch die Zentralisierung der Unterhaltsbereiche sollen Synergieeffekte erzielt werden. Die Abrechnung der Kosten (u. a. Personalkosten) erfolgt weiterhin über das Jugendamt.

 

51.30.04 - Elterngeld

 

Ab dem 01.01.2020 erstattet das Land die Kosten für 3,63 Vollzeitäquivalent (bisher 2,97).

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Änderungen von Standards haben Auswirkungen auf den Zuschuss des Produktbereiches 51- Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt.  Hierüber ist im weiteren Beratungsverfahren durch den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss zu beraten.

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Jugendhilfeausschuss ist für die Beratung der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.