Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt
der Erteilung einer Befreiung von den für das Naturschutzgebiet 2.1.13 „Wald bei Haus Burlo“ geltenden Verboten
des Landschaftsplans Rosendahl für den Bau einer Mehrzweckhalle mit Strohlager und eines
Löschwasserbehälters zu.
Begründung:
Der Antragsteller betreibt an seiner Hofstelle Rockel 39 in
Rosendahl-Darfeld im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit
Ammenkühen und Mastbullen.
Die bestehende Mehrzweckhalle bietet nicht mehr ausreichend Raum
für landwirtschaftliche Maschinen und Stroh, so dass sie z. T. ungeschützt
auf der Hoffläche stehen bzw. lagern. Die neue Halle ist für ca. 250
Strohballen nebst Maschinen konzipiert und mit einem Vordach ausgestattet. Des
Weiteren ist nordöstlich der geplanten Halle ein 206 m³ großer
Löschwasserbehälter vorgesehen.
Im Zuge des Antrags auf Vorbescheid wurde bereits geklärt, dass eine
Mehrzweckhalle mit Strohlager mit einer Größe von ca. 375 m² und einem Vordach
dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB dient.
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsgrenze die Hofstelle von West nach Ost
durchschneidet. Die Situation ist durch eine zeitliche Überlappung von
Verfahrensschritten im Bereich des Landschaftsplanaufstellungsverfahrens
Rosendahl und einer Hoferweiterung durch die Beantragung mehrerer
landwirtschaftlicher Baumaßnahmen im Jahr 2003 entstanden.
Da die Naturschutzgebietsabgrenzung in der bestehenden Form als
sehr unglücklich bezeichnet werden muss, kündigt die Verwaltung bereits jetzt
eine Bereinigung der Situation im Zuge eines zukünftigen
Landschaftsplanänderungsverfahrens an.
Alternativstandorte außerhalb des Naturschutzgebietes sind
lediglich östlich der Kreisstraße K36 vorhanden und müssen u. a. aus
Gründen der Zersiedlungsgefahr abgelehnt werden. Eine Arrondierung der
Hofstelle ist unter dem Aspekt der Flächenschonung angeraten.
Der Antragsteller hat in einer Vorprüfung nachvollziehbar
dargelegt, dass eine Beeinträchtigung des in einer Entfernung von ca. 50 m
westlich beginnenden FFH-Gebiets „Wald bei Haus Burlo“ nicht zu besorgen ist.
Zudem werden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG nicht berührt.
Für das geplante
Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden
Verboten innerhalb des Naturschutzgebietes erforderlich:
- Bauliche Anlagen
i. S. d. Bauordnung für das Land NRW zu errichten oder
bestehende bauliche Anlagen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie
keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen,
- Aufschüttungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen oder Sprengungen sowie sonstige Veränderungen des
Bodenreliefs vorzunehmen,
- Flächen außerhalb der Wege zu
betreten oder zu befahren,
- Bäume, Sträucher oder sonstige
wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, aus- oder abzureißen oder
auszugraben.
Die Befreiung soll gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden, da -
unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Verlauf der
Schutzgebietsgrenze - die Durchführung der Vorschriften zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen erteilt werden:
·
Die Antragsunterlagen sind Bestandteil der
Befreiung.
·
Die Befreiung wird vorbehaltlich einer
Genehmigung des Bauantrages erteilt.
·
Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend
durchzuführen. Die naturschutzfachlichen Belange des Naturschutzgebietes sind
in allen Bauphasen zu berücksichtigen.
·
Während der Bautätigkeit sind prägende
Landschaftselemente wie z. B. Hecken durch entsprechende Vorkehrungen zu
schützen. Mögliche Beeinträchtigungen und Verluste sind durch entsprechende
Neupflanzungen zu kompensieren.
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb
ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Die Materiallagerung und die
Baustelleneinrichtung ist daher soweit möglich auf der befestigten Hoffläche
vorzusehen.
·
Der Auftragnehmer ist vorab über die
Sensibilität des Naturschutzgebietes und demzufolge über die genannten Auflagen
in Kenntnis zu setzen.
·
Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und
Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung
mit § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW verbunden. Nach § 15 Abs. 2
Bundesnaturschutzgesetz sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen erforderlich. Es
sind 5 Eichen auf der Fläche in der Gemarkung Darfeld, Flur 2, Flurstück 682 zu
pflanzen sowie eine 500 m² große Grünlandbrache zu entwickeln.
Anlagen:
Antrag mit Skizzen und Kartenausschnitten