Betreff
Errichtung einer Mehrzweckhalle mit Strohlager und eines Löschwasserbehälters im Naturschutzgebiet 2.1.13 „Wald bei Haus Burlo“ des Landschaftsplans Rosendahl
Vorlage
SV-10-0128
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den für das Naturschutzgebiet 2.1.13 „Wald bei Haus Burlo“ geltenden Verboten des Landschaftsplans Rosendahl für den Bau einer Mehrzweckhalle mit Strohlager und eines Löschwasserbehälters zu.

Begründung:

Der Antragsteller betreibt an seiner Hofstelle Rockel 39 in Rosendahl-Darfeld im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ammenkühen und Mastbullen.

Die bestehende Mehrzweckhalle bietet nicht mehr ausreichend Raum für landwirtschaftliche Maschinen und Stroh, so dass sie z. T. ungeschützt auf der Hoffläche stehen bzw. lagern. Die neue Halle ist für ca. 250 Strohballen nebst Maschinen konzipiert und mit einem Vordach ausgestattet. Des Weiteren ist nordöstlich der geplanten Halle ein 206 m³ großer Löschwasserbehälter vorgesehen.

Im Zuge des Antrags auf Vorbescheid wurde bereits geklärt, dass eine Mehrzweckhalle mit Strohlager mit einer Größe von ca. 375 m² und einem Vordach dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient.

 

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsgrenze die Hofstelle von West nach Ost durchschneidet. Die Situation ist durch eine zeitliche Überlappung von Verfahrensschritten im Bereich des Landschaftsplanaufstellungsverfahrens Rosendahl und einer Hoferweiterung durch die Beantragung mehrerer landwirtschaftlicher Baumaßnahmen im Jahr 2003 entstanden.

Da die Naturschutzgebietsabgrenzung in der bestehenden Form als sehr unglücklich bezeichnet werden muss, kündigt die Verwaltung bereits jetzt eine Bereinigung der Situation im Zuge eines zukünftigen Landschaftsplanänderungsverfahrens an.

 

Alternativstandorte außerhalb des Naturschutzgebietes sind lediglich östlich der Kreisstraße K36 vorhanden und müssen u. a. aus Gründen der Zersiedlungsgefahr abgelehnt werden. Eine Arrondierung der Hofstelle ist unter dem Aspekt der Flächenschonung angeraten.

 

Der Antragsteller hat in einer Vorprüfung nachvollziehbar dargelegt, dass eine Beeinträchtigung des in einer Entfernung von ca. 50 m westlich beginnenden FFH-Gebiets „Wald bei Haus Burlo“ nicht zu besorgen ist.

Zudem werden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht berührt.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb des Naturschutzgebietes erforderlich:

  • Bauliche Anlagen i. S. d. Bauordnung für das Land NRW zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen,
  • Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen sowie sonstige Veränderungen des Bodenreliefs vorzunehmen,
  • Flächen außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren,
  • Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, aus- oder abzureißen oder auszugraben.

 

Die Befreiung soll gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden, da - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Verlauf der Schutzgebietsgrenze - die Durchführung der Vorschriften zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen erteilt werden:

·         Die Antragsunterlagen sind Bestandteil der Befreiung.

·         Die Befreiung wird vorbehaltlich einer Genehmigung des Bauantrages erteilt.

·         Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend durchzuführen. Die naturschutzfachlichen Belange des Naturschutzgebietes sind in allen Bauphasen zu berücksichtigen.

·         Während der Bautätigkeit sind prägende Landschaftselemente wie z. B. Hecken durch entsprechende Vorkehrungen zu schützen. Mögliche Beeinträchtigungen und Verluste sind durch entsprechende Neupflanzungen zu kompensieren.

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Die Materiallagerung und die Baustelleneinrichtung ist daher soweit möglich auf der befestigten Hoffläche vorzusehen.

·         Der Auftragnehmer ist vorab über die Sensibilität des Naturschutzgebietes und demzufolge über die genannten Auflagen in Kenntnis zu setzen.

·         Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW verbunden. Nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen erforderlich. Es sind 5 Eichen auf der Fläche in der Gemarkung Darfeld, Flur 2, Flurstück 682 zu pflanzen sowie eine 500 m² große Grünlandbrache zu entwickeln.

Anlagen:

Antrag mit Skizzen und Kartenausschnitten