Betreff
Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden; hier: Anhörung gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 Kreisordnung (KrO) NRW
Vorlage
SV-10-0148
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ist vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben (vgl. § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW). Der Anspruch auf Anhörung wird in der öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses am 10.02.2021 erfüllt.

I. Sachdarstellung:

Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW). Der Anspruch auf Anhörung im Sinne des § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW wird im Rahmen der Sitzung des Kreisausschusses am 10.02.2021 erfüllt. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden zeitgleich mit dem Versand der Einladung und der Tagesordnung zu dieser Sitzung über die Möglichkeit der Anhörung informiert.

Über etwaige Einwendungen der Gemeinden wird der Kreistag in seiner öffentlichen Sitzung am 17.02.2021 entscheiden. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).

II.    Alternativen

 

keine

 

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

IV.   Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 55 Absatz 2 KrO NRW.