Beschluss:
Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ist
vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in
öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben (vgl. § 55 Absatz 2 Satz
2 KrO NRW). Der Anspruch auf Anhörung wird in der öffentlichen Sitzung des
Kreisausschusses am 10.02.2021 erfüllt.
Den Gemeinden ist vor
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher
Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden
beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das
Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW). Der
Anspruch auf Anhörung im Sinne des § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW wird im Rahmen
der Sitzung des Kreisausschusses am 10.02.2021 erfüllt. Die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden werden zeitgleich mit dem Versand der Einladung und der
Tagesordnung zu dieser Sitzung über die Möglichkeit der Anhörung informiert.
Über etwaige
Einwendungen der Gemeinden wird der Kreistag in seiner öffentlichen Sitzung am
17.02.2021 entscheiden. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen
Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).
II. Alternativen
keine
III. Auswirkungen /
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand
für den Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus §
55 Absatz 2 KrO NRW.