Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.

I.    Sachdarstellung:

Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung einzuleiten.

 

Nach § 55 Absatz 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Dies hat getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung zu geschehen und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen.

 

Das Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben (sog. Eckdatenpapier) vom 27.10.2020 eingeleitet. Die Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld (Bürgermeisterkonferenz) hat mit Schreiben vom 14.01.2021 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme wurde den Mitgliedern des Kreistages per E-Mail vom 15.01.2021 zur Kenntnisnahme übersandt.

 

Mit Versand des Eckdatenpapiers wurden die umlagepflichtigen Kommunen auch gebeten, ihre Finanzbedarfe anhand eines inhaltlich abgestimmten Vordruckes mitzuteilen. Mit der Sitzungsvorlage SV-10-0052 wurden die Haushaltsdaten von vier umlagepflichtigen Kommunen mitgeteilt. Seit dem 22.01.2021 liegen nun Rückmeldungen von sämtlichen kreisangehörigen Städten und Gemeinden vor (vgl. Anlage zu dieser Sitzungsvorlage). Aus den gemeldeten Haushaltsdaten wird deutlich, dass die höchstrichterlich gezogene Grenze (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14) zur Frage der finanziellen Mindestausstattung im Haushaltsjahr 2021 nicht unterschritten wird. Es ist nicht ersichtlich, dass eine der Kommunen strukturell und dauerhaft nicht in der Lage wäre, noch im nennenswerten Umfang freiwillige Aufgaben durchführen zu können. Dies wurde auch von keiner Kommune geltend gemacht.

 

Einen wesentlichen Kern der Stellungnahme, die die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Rahmen des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens unter dem 14.01.2021 abgegeben haben, bildet der Letter of Intent (vgl. E-Mail der Abt. 01 – Büro des Landrats vom 15.01.2021 an die Mitglieder des Kreistages). Diese Absichtserklärung wurde in mehreren Haushaltsgesprächen im Rahmen einer Haushaltskommission mit einigen Vertretern der Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und Vertretern der Verwaltung des Kreises Coesfeld gemeinsam erarbeitet. In diesem Rahmen wurde auch verabredet, dass die Gleichrangigkeit der Finanzbedarfe der umlagepflichtigen Kommunen und dem Kreis in weiteren Haushaltsgesprächen unterjährig analysiert werden sollen.

 

Für das Haushaltsjahr 2021 wurde es auf der Arbeitsebene der Hauptverwaltungsbeamen als zielführend angesehen, mit den zu erwartenden coronabedingten Finanzschäden des Jahres 2021 einheitlich umzugehen. Anders als noch als bei Einbringung des Haushaltsentwurfs 2021 vorgesehen, sollen – wie dies nach dem Vortrag der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auch in den Haushalten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Jahr 2021 voraussichtlich geschehen soll - nun auch die coronabedingten Finanzschäden des Kreises Coesfeld isoliert werden. In der Folge wird nun von der Verwaltung vorgeschlagen, den Möglichkeiten des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG) entsprechend einen außerordentlichen Ertrag in Höhe von 1.569.153 € (vgl. Änderungsliste 01/2021) im Budget 5 zu veranschlagen. Im Jahr 2024 gilt es dann zu entscheiden, ob die coronabedingten Finanzschäden ab dem Jahr 2025 abgeschrieben werden bzw. ob eine Buchung gegen die Allgemeine Rücklage erfolgen soll. Auch in diesem Punkt besteht die Absicht, dass die kreisangehörigen Kommunen und der Kreis nach Möglichkeit hierbei einheitlich vorgehen.

 

Für das Jahr 2021 soll die um 25 Prozentpunkte erhöhte Bundeserstattung für die Kosten der Unterkunft (KdU) demnach in voller Höhe als Ertrag in den öffentlichen-rechtlichen Vertrag zur Abrechnung der KdU mit den Städten und Gemeinden einfließen. Gegenüber dem bisherigen vorläufigen Haushaltsentwurf würden sich damit die Nettokosten der Unterkunft entsprechend verringern. Nach den Regelungen des abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages würden diese Minderaufwendungen die Städte und Gemeinden zu 50 % nach den Kreisumlagesätzen und zu 50 % nach dem Schlüssel der anteiligen KdU entlasten.

 

Es ist offensichtlich, dass die kommunalen Haushalte im Haushaltsjahr 2021 noch deutlich von den negativen wirtschaftlichen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie belastet werden. Nach dem heutigen Erkenntnisstand darf aber vorsichtig optimistisch davon ausgegangen werden, dass der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen die kommunal finanzierte Aufgabenerledigung bzw. Daseinsvorsorge - wie teilweise im Jahr 2020 geschehen - auch im Jahr 2021 unterstützen wird. Allerdings wird es weiterhin sehr kritisch zu beobachten sein, ob hiermit auch auskömmliche Hilfen verbunden sind.

 

In diesem Zusammenhang ist etwa zu berücksichtigen, dass die Aufstockung der Finanzausgleichsmasse um insgesamt 943 Mio. € nach dem am 16.12.2020 beschlossenen Gemeindefinanzierungsgesetz 2021 lediglich „kreditiert“ gewährt wird. Für die kreisangehörigen Gemeinden erhöht sich die zu verteilende Gesamtmasse um 9,2 %; für die Kreise um 7,5 % (vgl. Daten aus Landtags-Vorlage 17/4467 vom 07.01.2021). Der Aufstockungsbetrag ist von der jeweiligen Kommune zurückzuzahlen, soweit die Steuerentwicklung in künftigen Jahren und somit die wirtschaftliche Situation der Kommunen dies ermöglicht. Für den Kreis Coesfeld bedeutet dies, dass in Folgejahren rund 2,4 Mio. € weniger aus dem Kommunalen Finanzausgleich zu erwarten sind.

 

Unverändert kritisch sieht die Bezirksregierung Münster die Entwicklung der Eigenkapitalquote des Kreises Coesfeld, bestehend aus der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage (vgl. zuletzt Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 02.09.2020 – Mitteilungsvorlage MV-9-1839). Die Bezirksregierung Münster stuft die Eigenkapitalausstattung schon seit Jahren als gering ein und weist regelmäßig darauf hin, dass für den Kreis Coesfeld die latente Gefahr besteht, in die Haushaltssicherung zu geraten.

 

Aus Sicht der Kreisverwaltung ist es daher zweckmäßig, die Pufferfunktion der Ausgleichsrücklage des Kreises Coesfeld im Jahr 2021 nicht zu berühren. Perspektivisch gesehen ist zu erwarten, dass das staatliche Engagement zur Abfederung der negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID 19 - Pandemie in den Jahren 2022 ff. deutlich nachlassen wird. Umso wichtiger ist es, ab diesem Zeitpunkt noch auf Reserven aus der Ausgleichsrücklage zurückgreifen zu können.

 

Vor dem Hintergrund der Gleichrangigkeit der Finanzbedarfe wurde im Übrigen auch bezüglich eines etwaigen Rückgriffs in die Ausgleichsrücklage des Kreises Coesfeld eine Aussage in den Letter of Intent aufgenommen. Danach sollte der Kreis Coesfeld ab dem Haushaltsjahr 2022 einen Mindestpuffer in Höhe von 1 % der Bilanzsumme des Kreises Coesfeld vorhalten.

 

Eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage zugunsten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wird verwaltungsseitig für den Haushalt 2021 weiterhin nicht vorgeschlagen.

II.  Alternativen

Alternativen gibt es nicht, da das Beteiligungsverfahren entsprechend normiert ist.

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 55 Absatz 2 KrO NRW.