Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.
I. Sachdarstellung:
Nach § 55 KrO
NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und
zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2
KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung
einzuleiten.
Nach § 55 Absatz 2 Satz 3 KrO NRW muss der
Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in
öffentlicher Sitzung beschließen. Dies hat getrennt von dem Beschluss über die
Haushaltssatzung zu geschehen und erfolgt mit Abschluss der
Haushaltsberatungen.
Das Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben (sog.
Eckdatenpapier) vom 27.10.2020 eingeleitet. Die Konferenz der
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld (Bürgermeisterkonferenz)
hat mit Schreiben vom 14.01.2021 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Diese
Stellungnahme wurde den Mitgliedern des Kreistages per E-Mail vom 15.01.2021
zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Versand des Eckdatenpapiers wurden die
umlagepflichtigen Kommunen auch gebeten, ihre Finanzbedarfe anhand eines
inhaltlich abgestimmten Vordruckes mitzuteilen. Mit der Sitzungsvorlage
SV-10-0052 wurden die Haushaltsdaten von vier umlagepflichtigen Kommunen
mitgeteilt. Seit dem 22.01.2021 liegen nun Rückmeldungen von sämtlichen
kreisangehörigen Städten und Gemeinden vor (vgl. Anlage zu dieser
Sitzungsvorlage). Aus den gemeldeten Haushaltsdaten wird deutlich, dass die
höchstrichterlich gezogene Grenze (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
16.06.2015 – 10 C 13/14) zur Frage der finanziellen Mindestausstattung im
Haushaltsjahr 2021 nicht unterschritten wird. Es ist nicht ersichtlich, dass
eine der Kommunen strukturell und dauerhaft nicht in der Lage wäre, noch im
nennenswerten Umfang freiwillige Aufgaben durchführen zu können. Dies wurde
auch von keiner Kommune geltend gemacht.
Einen wesentlichen Kern der Stellungnahme, die
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Rahmen des Verfahrens zur
Herstellung des Benehmens unter dem 14.01.2021 abgegeben haben, bildet der
Letter of Intent (vgl. E-Mail der Abt. 01 – Büro des Landrats vom 15.01.2021 an
die Mitglieder des Kreistages). Diese Absichtserklärung wurde in mehreren
Haushaltsgesprächen im Rahmen einer Haushaltskommission mit einigen Vertretern
der Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und Vertretern der Verwaltung des
Kreises Coesfeld gemeinsam erarbeitet. In diesem Rahmen wurde auch verabredet,
dass die Gleichrangigkeit der Finanzbedarfe der umlagepflichtigen Kommunen und
dem Kreis in weiteren Haushaltsgesprächen unterjährig analysiert werden sollen.
Für das Haushaltsjahr 2021 wurde es auf der
Arbeitsebene der Hauptverwaltungsbeamen als zielführend angesehen, mit den zu
erwartenden coronabedingten Finanzschäden des Jahres 2021 einheitlich umzugehen.
Anders als noch als bei Einbringung des Haushaltsentwurfs 2021 vorgesehen,
sollen – wie dies nach dem Vortrag der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
auch in den Haushalten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Jahr 2021
voraussichtlich geschehen soll - nun auch die coronabedingten Finanzschäden des
Kreises Coesfeld isoliert werden. In der Folge wird nun von der Verwaltung
vorgeschlagen, den Möglichkeiten des Gesetzes zur Isolierung der aus der
COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land
Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG) entsprechend
einen außerordentlichen Ertrag in Höhe von 1.569.153 € (vgl. Änderungsliste
01/2021) im Budget 5 zu veranschlagen. Im Jahr 2024 gilt es dann zu
entscheiden, ob die coronabedingten Finanzschäden ab dem Jahr 2025
abgeschrieben werden bzw. ob eine Buchung gegen die Allgemeine Rücklage
erfolgen soll. Auch in diesem Punkt besteht die Absicht, dass die
kreisangehörigen Kommunen und der Kreis nach Möglichkeit hierbei einheitlich
vorgehen.
Für das Jahr 2021 soll die um 25 Prozentpunkte
erhöhte Bundeserstattung für die Kosten der Unterkunft (KdU) demnach in voller
Höhe als Ertrag in den öffentlichen-rechtlichen Vertrag zur Abrechnung der KdU
mit den Städten und Gemeinden einfließen. Gegenüber dem bisherigen vorläufigen
Haushaltsentwurf würden sich damit die Nettokosten der Unterkunft entsprechend
verringern. Nach den Regelungen des abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen
Vertrages würden diese Minderaufwendungen die Städte und Gemeinden zu 50 % nach
den Kreisumlagesätzen und zu 50 % nach dem Schlüssel der anteiligen KdU
entlasten.
Es ist offensichtlich, dass die kommunalen
Haushalte im Haushaltsjahr 2021 noch deutlich von den negativen wirtschaftlichen
Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie belastet werden. Nach dem heutigen
Erkenntnisstand darf aber vorsichtig optimistisch davon ausgegangen werden,
dass der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen die kommunal finanzierte
Aufgabenerledigung bzw. Daseinsvorsorge - wie teilweise im Jahr 2020 geschehen -
auch im Jahr 2021 unterstützen wird. Allerdings wird es weiterhin sehr kritisch
zu beobachten sein, ob hiermit auch auskömmliche Hilfen verbunden sind.
In diesem Zusammenhang ist etwa zu
berücksichtigen, dass die Aufstockung der Finanzausgleichsmasse um insgesamt
943 Mio. € nach dem am 16.12.2020 beschlossenen Gemeindefinanzierungsgesetz
2021 lediglich „kreditiert“ gewährt wird. Für die kreisangehörigen Gemeinden
erhöht sich die zu verteilende Gesamtmasse um 9,2 %; für die Kreise um 7,5 %
(vgl. Daten aus Landtags-Vorlage 17/4467 vom 07.01.2021). Der
Aufstockungsbetrag ist von der jeweiligen Kommune zurückzuzahlen, soweit die
Steuerentwicklung in künftigen Jahren und somit die wirtschaftliche Situation
der Kommunen dies ermöglicht. Für den Kreis Coesfeld bedeutet dies, dass in
Folgejahren rund 2,4 Mio. € weniger aus dem Kommunalen Finanzausgleich zu
erwarten sind.
Unverändert kritisch sieht die Bezirksregierung
Münster die Entwicklung der Eigenkapitalquote des Kreises Coesfeld, bestehend
aus der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage (vgl. zuletzt Verfügung
der Bezirksregierung Münster vom 02.09.2020 – Mitteilungsvorlage MV-9-1839).
Die Bezirksregierung Münster stuft die Eigenkapitalausstattung schon seit
Jahren als gering ein und weist regelmäßig darauf hin, dass für den Kreis
Coesfeld die latente Gefahr besteht, in die Haushaltssicherung zu geraten.
Aus Sicht der Kreisverwaltung ist es daher zweckmäßig,
die Pufferfunktion der Ausgleichsrücklage des Kreises Coesfeld im Jahr 2021
nicht zu berühren. Perspektivisch gesehen ist zu erwarten, dass das staatliche
Engagement zur Abfederung der negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID 19 -
Pandemie in den Jahren 2022 ff. deutlich nachlassen wird. Umso wichtiger ist
es, ab diesem Zeitpunkt noch auf Reserven aus der Ausgleichsrücklage
zurückgreifen zu können.
Vor dem Hintergrund der Gleichrangigkeit der
Finanzbedarfe wurde im Übrigen auch bezüglich eines etwaigen Rückgriffs in die
Ausgleichsrücklage des Kreises Coesfeld eine Aussage in den Letter of Intent
aufgenommen. Danach sollte der Kreis Coesfeld ab dem Haushaltsjahr 2022 einen
Mindestpuffer in Höhe von 1 % der Bilanzsumme des Kreises Coesfeld vorhalten.
Eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage zugunsten
der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wird verwaltungsseitig für den
Haushalt 2021 weiterhin nicht vorgeschlagen.
II. Alternativen
Alternativen gibt es nicht, da das Beteiligungsverfahren entsprechend normiert ist.
III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 55 Absatz 2 KrO NRW.