Betreff
Errichtung einer Schutzhütte mit E-Bike-Lademöglichkeit im Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Süskenbrocks Heide“ des Landschaftsplans Merfelder Bruch – Borkenberge
Vorlage
SV-10-0162
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den für das Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Süskenbrocks Heide“ geltenden Verboten des Landschaftsplans Merfelder Bruch – Borkenberge für die Errichtung einer Schutzhütte mit E-Bike-Lademöglichkeit zu.

 

 

 

 

Hinweis:

Da die Antragsunterlagen beim Regionalmanagement Naturpark Hohe Mark bis zum 05.02.2021 eingereicht werden müssen und der Antragsteller sein Projekt erst Mitte/Ende Januar ausführlicher der unteren Naturschutzbehörde erläuterte, kann eine Beteiligung des Naturschutzbeirats lediglich im Zuge einer nachgereichten Tischvorlage erfolgen.

Begründung

Die Nachbarschaft südlich Haus Visbeck, bestehend aus 14 Hofstellen, möchte mit finanzieller Unterstützung der NRW Vitalförderung, Regionalbudget Hohe Mark, eine Schutzhütte errichten.

Die ca. 3 m x 5 m große Hütte soll gegen Wind und Wetter schützen, behindertengerecht erreichbar sein, ausreichend Sitzgelegenheiten bieten und sich mit einer Bauweise wahlweise komplett aus Eichenholz oder in Fachwerkbauweise in das Landschaftsbild einfügen. In der Hütte werden Übersichtskarten der nahegelegenen Rad- und Wanderwege angebracht.

Außerdem wird eine E Bike Ladestation installiert. Die erforderliche Stromversorgung erfolgt auf kurzem Weg aus einer gegenüber dem Wirtschaftsweg gelegenen Hofstelle.

Unmittelbar am Standort vorbei verläuft der Fernwanderweg X 3. Nördlich in einer Entfernung von ca. 500 m verläuft die 100-Schlösser-Route, welche zugleich Zubringerfunktion für die Naturpark Hohe Mark-Route übernimmt.

Abgesehen von diesen klassifizierten touristischen Verbindungen ist der Standort derzeit bereits täglicher Ausgangspunkt für Wanderer mit und ohne Hund. In den Sommermonaten wird an Sonn- und Feiertagen diese Strecke von mehr als 50 Radfahrern täglich genutzt.

Die Nachbarschaft übernimmt die Verkehrssicherungspflicht sowie die Reinigung und Müllentsorgung. Ferner besteht nach dem Förderprogramm die Verpflichtung, 12 Jahre lang eventuell auftretende Schäden zu beseitigen.

 

Das Vorhaben soll im Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Süskenbrocks Heide“ des Landschaftsplans Merfelder Bruch – Borkenberge realisiert werden.

Für die Errichtung der Schutzhütte ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb des Landschaftsschutzgebiets erforderlich:

·           Bauliche Anlagen i. S. d. Bauordnung NRW zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige bedürfen.

·           Wald, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Einzelbäume oder Baumreihen, Sträucher sowie Röhricht- und Schilfbestände mutwillig gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen.

 

In einer Entfernung von ca. 500 m befindet sich an der 100-Schlösser-Route bereits eine Schutzhütte (s. Fotos und Lageplan). Der Errichtung einer weiteren Schutzhütte steht das öffentliche Interesse des Landschaftsschutzgebiets entgegen, welches aufgrund der bestehenden Schutzhütte als überwiegend zu bewerten ist.

Das Überwiegen des öffentlichen Interesses zur Errichtung der neuen Schutzhütte ist daher nur gegeben, wenn die bestehende Schutzhütte entfernt wird. Der Antragsteller wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde auf diesen Umstand hingewiesen und steht hierzu bereits in Gesprächen mit der Stadt Dülmen.

Die Befreiung soll daher nur erteilt werden, wenn seitens der Stadt Dülmen schriftlich zugesichert ist, dass die bestehende Hütte einschließlich sämtlicher Nebenanlagen wie z.B. Bänke bis zum 31.12.2021 entfernt wird.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen verbunden werden:

·           Die Flächeninanspruchnahme für die Errichtung der Schutzhütte und den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Angrenzende Gehölze durch entsprechende Vorkehrungen zu schützen.

·           Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend durchzuführen. Die naturschutzfachlichen Belange des Landschaftsschutzgebietes sind in allen Bauphasen zu berücksichtigen.

·           Das Entfernen und Roden von Gehölzen ist ausschließlich in der Zeit vom 01.11. bis 28.02. durchzuführen. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind dabei zu beachten.

 

Mit der Errichtung der Schutzhütte und der eventuell dafür erforderlichen Fällung von ein oder zwei Bäumen ist ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Daher sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen erforderlich, die ebenfalls in der Befreiung als Nebenbestimmung festgesetzt werden.

Ausgleichsflächen für die Anlage von Ersatzgehölzpflanzungen stehen im unmittelbaren Umfeld zur Verfügung. Die Ausgleichsmaßnahmen sind in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festzulegen und in der der Errichtung der Schutzhütte folgenden Pflanzperiode durchzuführen. Die Maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten, abgängige Gehölze sind durch Neupflanzungen gleicher Arten zu ersetzen.

Anlagen:

Plandarstellungen