Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den für das Landschaftsschutzgebiet
2.2.04 „Süskenbrocks Heide“ geltenden
Verboten des Landschaftsplans Merfelder Bruch – Borkenberge für die Errichtung einer Schutzhütte mit E-Bike-Lademöglichkeit zu.
Hinweis:
Da die Antragsunterlagen beim
Regionalmanagement Naturpark Hohe Mark bis zum 05.02.2021 eingereicht werden
müssen und der Antragsteller sein Projekt erst Mitte/Ende Januar ausführlicher
der unteren Naturschutzbehörde erläuterte, kann eine Beteiligung des
Naturschutzbeirats lediglich im Zuge einer nachgereichten Tischvorlage
erfolgen.
Begründung
Die Nachbarschaft südlich Haus Visbeck,
bestehend aus 14 Hofstellen, möchte mit finanzieller Unterstützung der NRW
Vitalförderung, Regionalbudget Hohe Mark, eine Schutzhütte errichten.
Die ca. 3 m x 5 m große Hütte soll gegen
Wind und Wetter schützen, behindertengerecht erreichbar sein, ausreichend
Sitzgelegenheiten bieten und sich mit einer Bauweise wahlweise komplett aus
Eichenholz oder in Fachwerkbauweise in das Landschaftsbild einfügen. In der
Hütte werden Übersichtskarten der nahegelegenen Rad- und Wanderwege angebracht.
Außerdem wird eine E Bike Ladestation
installiert. Die erforderliche Stromversorgung erfolgt auf kurzem Weg aus einer
gegenüber dem Wirtschaftsweg gelegenen Hofstelle.
Unmittelbar am Standort vorbei verläuft
der Fernwanderweg X 3. Nördlich in einer Entfernung von ca. 500 m verläuft die
100-Schlösser-Route, welche zugleich Zubringerfunktion für die Naturpark Hohe
Mark-Route übernimmt.
Abgesehen von diesen klassifizierten
touristischen Verbindungen ist der Standort derzeit bereits täglicher
Ausgangspunkt für Wanderer mit und ohne Hund. In den Sommermonaten wird an
Sonn- und Feiertagen diese Strecke von mehr als 50 Radfahrern täglich genutzt.
Die Nachbarschaft übernimmt die
Verkehrssicherungspflicht sowie die Reinigung und Müllentsorgung. Ferner
besteht nach dem Förderprogramm die Verpflichtung, 12 Jahre lang eventuell
auftretende Schäden zu beseitigen.
Das
Vorhaben soll im Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Süskenbrocks Heide“ des Landschaftsplans
Merfelder Bruch – Borkenberge realisiert werden.
Für die Errichtung der Schutzhütte ist eine Befreiung gemäß § 67
Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb des
Landschaftsschutzgebiets erforderlich:
·
Bauliche Anlagen i. S. d. Bauordnung
NRW zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung,
Genehmigung oder Anzeige bedürfen.
·
Wald, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Einzelbäume
oder Baumreihen, Sträucher sowie Röhricht- und Schilfbestände mutwillig
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in
ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen.
In einer Entfernung von ca. 500 m befindet
sich an der 100-Schlösser-Route bereits eine Schutzhütte (s. Fotos und
Lageplan). Der Errichtung einer weiteren Schutzhütte steht das öffentliche
Interesse des Landschaftsschutzgebiets entgegen, welches aufgrund der
bestehenden Schutzhütte als überwiegend zu bewerten ist.
Das Überwiegen des öffentlichen Interesses
zur Errichtung der neuen Schutzhütte ist daher nur gegeben, wenn die bestehende
Schutzhütte entfernt wird. Der Antragsteller wurde seitens der Unteren
Naturschutzbehörde auf diesen Umstand hingewiesen und steht hierzu bereits in
Gesprächen mit der Stadt Dülmen.
Die Befreiung soll daher nur erteilt
werden, wenn seitens der Stadt Dülmen schriftlich zugesichert ist, dass die
bestehende Hütte einschließlich sämtlicher Nebenanlagen wie z.B. Bänke bis zum
31.12.2021 entfernt wird.
Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen
verbunden werden:
·
Die Flächeninanspruchnahme für die Errichtung der
Schutzhütte und den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
Angrenzende Gehölze durch entsprechende Vorkehrungen zu schützen.
·
Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend
durchzuführen. Die naturschutzfachlichen Belange des Landschaftsschutzgebietes
sind in allen Bauphasen zu berücksichtigen.
·
Das Entfernen und Roden von Gehölzen ist
ausschließlich in der Zeit vom 01.11. bis 28.02. durchzuführen. Die
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind dabei
zu beachten.
Mit der Errichtung der Schutzhütte und der
eventuell dafür erforderlichen Fällung von ein oder zwei Bäumen ist ein Eingriff
in Natur und Landschaft verbunden. Daher sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen
erforderlich, die ebenfalls in der Befreiung als Nebenbestimmung festgesetzt
werden.
Ausgleichsflächen für die Anlage von
Ersatzgehölzpflanzungen stehen im unmittelbaren Umfeld zur Verfügung. Die
Ausgleichsmaßnahmen sind in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde
festzulegen und in der der Errichtung der Schutzhütte folgenden Pflanzperiode
durchzuführen. Die Maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten, abgängige Gehölze sind
durch Neupflanzungen gleicher Arten zu ersetzen.
Anlagen:
Plandarstellungen